a) Werkmeister, Werkführer, Vorarbeiter;
b) alle im gewerblichen Betriebe beschäftigten Hilfsarbeiter ein—
schließlich der Taglöhner (V., it. d des Kundmachungspatentes
der G.O.);
Personen, welche außerhalb der Betriebsstätte gegen eine Ent—
lohnung mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen
oder Halbfabrikten für Unternehmer befchäftigt sind;
bei Handelsgewerben alle zu kaufmännischen Diensten verwen—
dete Personen.
Falls die sachliche Zuständigkeit eines Gewerbegerichtes sich auch
auf gewerbliche Streitigkeiten zwischen Handelstreibenden und ihren
Bediensteten erstreckt, ist für diese Streitigkeiten eine besondere Abtei—
lung des Gewerbegerichtes zu bilden. Für diese Abteilung hat die Wahl
eemtter getrennt von den anderen Wahlkörpern zu geschehen
821).
Das Gewerbegericht ist zusammengesetzt aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Unternehmer,
der andere ein Arbeiter sein muß; der Vorsitzende sowie dessen Stell⸗
vertreter müssen für das Richteramt befähigte richterliche Beamte sein
und werden vom Justizminister ernannt. Deren Bezüge werden vom
Justizministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
don Fall zu Fall bestimmt. Die Beisitzer und Ersatzmänner werden je
zur Hälfte von den Unternehmern und von den Arbeitern in abge-
sonderten Wahlkörpern aus ihrer Mitte gewählt (8 7).
Wahlberechtigt sind die Inhaber jener Gewerbe, deren Betriebs⸗
stätte sich im Sprengel des Gewerbegerichtes befinden und auf die sich
die Zuständigkeit desselben erstreckt 3zw. sämtliche in diesen Betrieben
beschäftigte männliche und weibliche Arbeiter, die über 20 Jahre alt
sind und mindestens seit einem Jahre im Julande in Arbeit stehen;
Lehrlinge sind nicht wahlberechtigt. Ausgeschlossen vom aktiven Wahl—
rechte ist, wer unter Kuratel steht oder über dessen Vermögen der Kon—
kurs exöffnet ist, so lange das Konkursverfahren dauert; ferner, wer
sich in strafgerichtlicher Untersuchung, unter Auklage oder Strafe befin—
det oder wer infolge einer Verurteilung nach dem Gesetze von der Wahl⸗
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Ausschließung dauert (8 8).
Wählbar ist jeder männliche, aktiv wahlberechtigte, dreißig Jahre
alte und eigenberechtigte Staatsbürger; ausgeschlossen vom passiven
Wahlrechte ist, wer nach den bestehenden Gesetzen wegen einer straf—
gerichtlichen Verurteilung zu einer Anstellung bei Gericht nicht zuge—
sassen werden darf, Die Wahl kann abgelehnt, bzw. das angetreteire
Amt kann zurückgelegt werden, aus folgenden Gründen:
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