Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

a) Werkmeister, Werkführer, Vorarbeiter; 
b) alle im gewerblichen Betriebe beschäftigten Hilfsarbeiter ein— 
schließlich der Taglöhner (V., it. d des Kundmachungspatentes 
der G.O.); 
Personen, welche außerhalb der Betriebsstätte gegen eine Ent— 
lohnung mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen 
oder Halbfabrikten für Unternehmer befchäftigt sind; 
bei Handelsgewerben alle zu kaufmännischen Diensten verwen— 
dete Personen. 
Falls die sachliche Zuständigkeit eines Gewerbegerichtes sich auch 
auf gewerbliche Streitigkeiten zwischen Handelstreibenden und ihren 
Bediensteten erstreckt, ist für diese Streitigkeiten eine besondere Abtei— 
lung des Gewerbegerichtes zu bilden. Für diese Abteilung hat die Wahl 
eemtter getrennt von den anderen Wahlkörpern zu geschehen 
821). 
Das Gewerbegericht ist zusammengesetzt aus einem unparteiischen 
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Unternehmer, 
der andere ein Arbeiter sein muß; der Vorsitzende sowie dessen Stell⸗ 
vertreter müssen für das Richteramt befähigte richterliche Beamte sein 
und werden vom Justizminister ernannt. Deren Bezüge werden vom 
Justizministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien 
don Fall zu Fall bestimmt. Die Beisitzer und Ersatzmänner werden je 
zur Hälfte von den Unternehmern und von den Arbeitern in abge- 
sonderten Wahlkörpern aus ihrer Mitte gewählt (8 7). 
Wahlberechtigt sind die Inhaber jener Gewerbe, deren Betriebs⸗ 
stätte sich im Sprengel des Gewerbegerichtes befinden und auf die sich 
die Zuständigkeit desselben erstreckt 3zw. sämtliche in diesen Betrieben 
beschäftigte männliche und weibliche Arbeiter, die über 20 Jahre alt 
sind und mindestens seit einem Jahre im Julande in Arbeit stehen; 
Lehrlinge sind nicht wahlberechtigt. Ausgeschlossen vom aktiven Wahl— 
rechte ist, wer unter Kuratel steht oder über dessen Vermögen der Kon— 
kurs exöffnet ist, so lange das Konkursverfahren dauert; ferner, wer 
sich in strafgerichtlicher Untersuchung, unter Auklage oder Strafe befin— 
det oder wer infolge einer Verurteilung nach dem Gesetze von der Wahl⸗ 
— DDDDD 
Ausschließung dauert (8 8). 
Wählbar ist jeder männliche, aktiv wahlberechtigte, dreißig Jahre 
alte und eigenberechtigte Staatsbürger; ausgeschlossen vom passiven 
Wahlrechte ist, wer nach den bestehenden Gesetzen wegen einer straf— 
gerichtlichen Verurteilung zu einer Anstellung bei Gericht nicht zuge— 
sassen werden darf, Die Wahl kann abgelehnt, bzw. das angetreteire 
Amt kann zurückgelegt werden, aus folgenden Gründen: 
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