17
bergen) oder: „ex regia auctoritate et libera voluntate“ (in der
Iglauer) oder „aus kraft der Regalien“ (nach der kurtrierischen).
Indem die Bergordnungen so den Abbau an Private gestatteten,
untersagten sie auf der anderen Seite strengstens dem Grund
eigentümer die Verhinderung desselben. Im Süden und Westen
Deutschlands nahmen die Bergordnungen des 15. und 16. Jahr
hunderts allerdings „Tisch, Bett und Feuerstatt“ von der Berg
baufreiheit aus .') Nach diesen Aufzeichnungen — ferner auch
im älteren „Bergrecht von Trient“ 1208, Bergrecht des Harzes
1271 und in dem Schlesischen Goldrecht aus dem 14. Jahrhundert
— wurde die Berechtigung zum Bergbau im Wege des Schürfens,
Mutens und Verleihens erworben. Der erste Finder hat das
Erstfinderrecht, das auf Verleihung eines Bergwerksfeldes in einer
bestimmten Ausdehnung gerichtet ist. Alle diese aus dem Ge
wohnheitsrechte hervorgegangenen Bergordnungen haben inso
weit eine große Aehnlichkeit, als sie vor allem auf der .Grundlage
der Bergbaufreiheit sich aufbauen.
Nach diesen zahlreichen Quellen kann kein Streit darüber
herrschen, daß die Bergbaufreiheit schon zu dieser Zeit eine
Grundlage des Bergrechts gewesen ist. „Bergbaufreiheit“ war
auch das Schlagwort, mit dem der Bergmann einen Widerspruch
des Grundeigentümers gegen Schürfen und Bergbau zurückwies. ä )
Zum ersten Male finden wir Ende des 18. Jahrhunderts
eine erschöpfende gesetzliche Regelung des Bergwerks
eigentums in dem für Preußen geltenden Allgemeinen Landrecht
von 1794, 16. Titel, II. Teil Abschn. 4 „Vom Bergregal“. Ihm
vorhergegangen waren die drei revidierten Bergordnungen Fried
richs des Großen. In diesen Gesetzgebungsakten erreichte das
Direktionsprinzip seinen Höhepunkt. Der Gesetzgeber begründet
in ihnen selbst sein Bevormundungssystem, :! ) Aus dem ersteren,
dem Allgemeinen Landrecht, läßt sich deutlich der Inhalt des
Bergwerkseigentums erfassen. Das Allgemeine Landrecht II, 16
§ 154 gibt „demjenigen, der auf Grund eines Schürfscheins ein
Erzlager 4 ) erschürft hat, die Befugnis, zu verlangen, daß ihm
der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines gewissen
Distrikts, vorzüglich vor allen verliehen werde“. Damit war
der Inhalt des Bergwerkseigentums gegeben, der Charakter,
das Wesen, die juristische Konstruktion des Bergwerkseigentums
') Bg.-Ordnung für Lothringen von 1486. Koch, Z. f. Bergr.,
Bd. 13 (1872), S. 466; Achenbach a. a. 0., S. 81; 'ähnlich bagr. und
kurpfälzisches Recht.
-) Voelkel, „Grundzüge“, S. 17.
3 ) Müller-Erzbach, S. 98.
4 ) Bemerkenswert ist, daß nunmehr durch die Bergordnungen und
das Allgemeine Landrecht auch in Preußen die Kohle dem Regal
unterworfen, also der Verfügung des Grundeigentümers endgültig
entzogen wurde und damit der Bergbaufreiheit mit Direktionsprinzip
und dem Erstfinderrechte unterlag (Arndt, „Bergregal und Bergbau
freiheit“. S. 257).