Object: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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bergen) oder: „ex regia auctoritate et libera voluntate“ (in der 
Iglauer) oder „aus kraft der Regalien“ (nach der kurtrierischen). 
Indem die Bergordnungen so den Abbau an Private gestatteten, 
untersagten sie auf der anderen Seite strengstens dem Grund 
eigentümer die Verhinderung desselben. Im Süden und Westen 
Deutschlands nahmen die Bergordnungen des 15. und 16. Jahr 
hunderts allerdings „Tisch, Bett und Feuerstatt“ von der Berg 
baufreiheit aus .') Nach diesen Aufzeichnungen — ferner auch 
im älteren „Bergrecht von Trient“ 1208, Bergrecht des Harzes 
1271 und in dem Schlesischen Goldrecht aus dem 14. Jahrhundert 
— wurde die Berechtigung zum Bergbau im Wege des Schürfens, 
Mutens und Verleihens erworben. Der erste Finder hat das 
Erstfinderrecht, das auf Verleihung eines Bergwerksfeldes in einer 
bestimmten Ausdehnung gerichtet ist. Alle diese aus dem Ge 
wohnheitsrechte hervorgegangenen Bergordnungen haben inso 
weit eine große Aehnlichkeit, als sie vor allem auf der .Grundlage 
der Bergbaufreiheit sich aufbauen. 
Nach diesen zahlreichen Quellen kann kein Streit darüber 
herrschen, daß die Bergbaufreiheit schon zu dieser Zeit eine 
Grundlage des Bergrechts gewesen ist. „Bergbaufreiheit“ war 
auch das Schlagwort, mit dem der Bergmann einen Widerspruch 
des Grundeigentümers gegen Schürfen und Bergbau zurückwies. ä ) 
Zum ersten Male finden wir Ende des 18. Jahrhunderts 
eine erschöpfende gesetzliche Regelung des Bergwerks 
eigentums in dem für Preußen geltenden Allgemeinen Landrecht 
von 1794, 16. Titel, II. Teil Abschn. 4 „Vom Bergregal“. Ihm 
vorhergegangen waren die drei revidierten Bergordnungen Fried 
richs des Großen. In diesen Gesetzgebungsakten erreichte das 
Direktionsprinzip seinen Höhepunkt. Der Gesetzgeber begründet 
in ihnen selbst sein Bevormundungssystem, :! ) Aus dem ersteren, 
dem Allgemeinen Landrecht, läßt sich deutlich der Inhalt des 
Bergwerkseigentums erfassen. Das Allgemeine Landrecht II, 16 
§ 154 gibt „demjenigen, der auf Grund eines Schürfscheins ein 
Erzlager 4 ) erschürft hat, die Befugnis, zu verlangen, daß ihm 
der Bau auf das entdeckte Werk, innerhalb eines gewissen 
Distrikts, vorzüglich vor allen verliehen werde“. Damit war 
der Inhalt des Bergwerkseigentums gegeben, der Charakter, 
das Wesen, die juristische Konstruktion des Bergwerkseigentums 
') Bg.-Ordnung für Lothringen von 1486. Koch, Z. f. Bergr., 
Bd. 13 (1872), S. 466; Achenbach a. a. 0., S. 81; 'ähnlich bagr. und 
kurpfälzisches Recht. 
-) Voelkel, „Grundzüge“, S. 17. 
3 ) Müller-Erzbach, S. 98. 
4 ) Bemerkenswert ist, daß nunmehr durch die Bergordnungen und 
das Allgemeine Landrecht auch in Preußen die Kohle dem Regal 
unterworfen, also der Verfügung des Grundeigentümers endgültig 
entzogen wurde und damit der Bergbaufreiheit mit Direktionsprinzip 
und dem Erstfinderrechte unterlag (Arndt, „Bergregal und Bergbau 
freiheit“. S. 257).
	        
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