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oder Nachteil bleibe unentschieden. Jedenfalls besteht leicht die Gefahr, daß zn
viele Instruktionen, besonders wenn sie auf technische Maßnahmen zurückgreifen,
die unerläßliche Beweglichkeit des Betriebes zum Schaden des Ganzen hemmen.
Die Geschichte der neueren Verwaltung im Württembergischen Salinemvesen
bietet uns manches interessante Kapitel und wir werden hier auf dem Wege zur
modernen Jndustrieentwicklung auch manches kulturgeschichtlich Beachtenswerte
finden.
Die verordnende Verwaltungsbehörde für die Kgl. Salinen war der Kgl.
Bergrat, mit dem Sitz zu Stuttgart. Der Wirkungskreis des Kgl. Bergrats,
seinem rechtlichen Umfange nach durch die Kgl. Verordnung vom 6. Febr. 1835
näher umschrieben, beschränkte sich nicht auf die Kgl. Salinen, vielmehr war der
Bergrat mit der Wahrung des Berg-, Salz- und Münz-Regals betraut^). Dem
entsprechend lag auch dem Kgl. Bergrat die Aufsicht und Leitung über die Ver
waltung und den Betrieb der Berg-, Hütten- und Salzwerke ob, soweit sie zum
staatlichen Kammergut gehörten. Im gleichen Umfange war ihm der Salzhandel
und die Münzstätte unterstellt. Rechtlich betrachtet, war der Kgl. Bergrat ein
dem Kgl. Finanz-Ministerium untergeordnetes, vollziehendes Organ. In einer
ganzen Reihe von Fällen, welche die Verwaltung und den Betrieb der Salinen
betrafen, war vorher eine Entscheidung des Kgl. Bergrates einzuholen. Waren
beispielsweise Verbesserungsversuche in dem Fabrikationsverfahren beabsichtigt,
so mußte, sofern hierdurch ein Kostenaufwand von mehr als 200 fl. entstand,
vorher die Genehmigung vom Kgl. Bergrat zu den geplanten Versuchen einge
holt werden. Aehnlich hatte sich die Salinen-Verwaltung zu verhalten, wenn es
sich um Gebäude oder Maschinenreparaturen handelte, die mehr als 1000 fl.
Kosten verursachten. In diesem Falle waren dem Antrage zur Genehmigung
Bauzeichnungen nebst Kostenvoranschlag beizufügen. Dem Kgl. Bergrat war
weiter der Jahres-Etat sowie der Betriebsplan von der Salinen-Verwaltung zur
Genehmigung vorzulegen. Anderseits war es dem Kgl. Bergrat zur Pflicht
gemacht, die Kgl. Salinen oder Salzbergwerke wenigstens im Jahr einmal durch
eines seiner Mitglieder zum Zwecke der Kontrolle bereisen zu lassen. Auch die
Salinengefäll-Verwaltung war ihrem ganzen Umfange nach dem Kgl. Bergrat
untergeordnet. Unter unmittelbarer Dienstaufsicht stand jedoch lediglich der
Salinen-Verivalter. Ueber die auf den Salinen-Aemtern und Salz-Faktoreien aus
geführten Kontrollen hatte der Kgl. Bergrat halbjährlich dem Kgl. Finanz-
Ministerium Bericht zu erstatten. Im übrigen führte der Kgl. Bergrat grund
sätzlich die Oberaufsicht über die Gestaltung des Absatzes, Kreditwesens, Kassen-
und Rechnungswesens und der Strafsachen. Daß diese Oberaufsicht sich nur auf
allgemeine, grundlegende Maßnahmen erstrecken kann, ist nach der Sachlage
selbstverständlich.
Ein nicht uninteressantes Kapitel in der Geschichte des Württembergischen
Salinenwesens bilden die Dienst-Instruktionen, welche in den 1830 er Jahren für
die Salinen-Verwalter und Salinen-Kassierer erlassen wurden. Bei dem recht be
deutenden Umfang dieser Dienst-Instruktionen müssen wir es uns versagen, eine
erschöpfende Jnhaltswiedergabe derselben hier zu geben. Dennoch erscheint es
unerläßlich, wenigstens die wesentlichen Punkte dieser Dienst-Instruktionen hier
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Tübingen 1848. Band 16, II. Ab
teilung, S. 732 f.