Il. Der Markt von Lübeck
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Haus des Unternehmerkonsortiums, an den Verkaufsständen von Gewand-
schneidern, Bäckern und Fleischern von den Nachfahren der Unternehmer
an die Stadt erfolgt ? Sollten die Inhaber privater Eigentumsrechte so ohne
weiteres auf diese verzichtet haben? Die beklagenswerte Armut unserer
urkundlichen Überlieferung beleuchtet ja nichts deutlicher als der Umstand,
daß sie uns über Vorgänge von solcher Wichtigkeit vollkommen im dunklen
läßt; offenbar aus dem Grunde, weil alles noch ohne urkundliche Festlegung,
selbst ohne schlichte Aktnotiz vor sich ging.
Hier sei eine Hypothese gestattet. Die letzten Betrachtungen hatten uns
so weit geführt, daß wir ursprünglich für das gesamte eigentliche Markt-
gebiet, also ohne den Marienkirchhof, nur Unternehmereigentum anzuneh-
men haben; für das Haus der Unternehmervereinigung und die Verkaufs-
stellen von Gewandschneidern, Fleischern und Bäckern gemeinsames Eigen-
tum der Unternehmer. Für ein städtisches Eigentum ist in der Frühzeit, bei
und unmittelbar nach dem Gründungsvorgang, überhaupt kein Platz; für
stadtherrliches Eigentum fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Gemeineigentum
desKonsortiums kann aber ursprünglich auch alles übrige Markt -
budeneigentum gewesen sein“). Als die Unternehmervereinigung
sich zum Rate entwickelt hatte, als dieser zum Vertreter der gesamtstädti-
schen Interessen wurde, und als, vermutlich vom Bau der beiden Langhäuser
des Gewandhauses an, die Errichtung neuer Baulichkeiten auf Markt und
Marienkirchhof ausschließlich noch Sache der Stadt war — da mag es zu
einem Ausgleich zwischen den privatrechtlichen Ansprüchen der am Gesamt-
eigentum des alten Unternehmerkonsortiums Beteiligten und der Stadt-
gemeinde in der Weise gekommen sein, daß diese Interessenten zugunsten der
Stadt auf diejenigen Marktbaulichkeiten verzichteten, an denen ein erhöhtes
öffentliches Interesse bestand: das jetzt zum Rathaus gewordene Haus des
Konsortiums, die Blocks XV 1) und XVII und die beweglichen Tische auf
dem Markt. Hingegen dürften sie die Blocks I—V, VI ohne 242, VII—XI,
XVII, XIX und XXI, bisher Gesamteigentum der Unternehmer, nunmehr
als Einzeleigentum zugewiesen erhalten haben. Rund um das Jahr 1200
dürfte ein Vorgang solcher Art anzusetzen sein. Bei dieser Annahme wäre
für die Zeit vor 12005) nur mit einer Art von Eigentum auf dem Markt zu
rechnen: Gemeineigentum der Unternehmervereinigung. Wenn auch im
einzelnen unbeweisbar, dürfte diese Hypothese zum mindesten sich am
besten mit dem Kartenbilde selbst vereinbaren lassen, die spätere scharfe
Trennung und verschiedene Behandlung von städtischem und privatem
Eigentum auf dem Markt hinreichend erklären und der Notwendigkeit gerecht
werden, daß in irgendeiner Form eine Liquidation der alten Unternehmer-
vereinigung erfolgt sein muß. Erst nach einem Vorgang solcher Art wurde
das möglich, was sich im 13. Jahrhundert beobachten läßt: das zu Einzel-
eigentum gewordene private Marktbudeneigentum konnte jetzt GegenstandNo full text available for this image
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