Die Anmeldung der ttonkursforderungen
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Die Beteiligten sind berechtigt, die Anmeldungen in der Ge
richtsschreiberei einzusehen. Der Gerichtsschreiber hat jede Forde
rung sofort nach der Anmeldung in der Rangordnung des bean
spruchten Vorrechts in eine Tabelle (Konkurstabelle) einzu
tragen, welche innerhalb des ersten Dritteils des zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegenden Zeit
raums auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen und dem Konkursverwalter von der Gerichts
schreiberei in Abschrift mitzuteilen ist.
Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe oben Leite 66, 73
und 89.
§ 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkurs
forderungen.
Gleich bei Konkurseröffnung wird der Prüfungstermin anbe
raumt und öffentlich bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen
dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungs
termin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Klonate be
tragen. Der Prüfungstermin *) ist eine unter Leitung des Ge
richts stattfindende Gläubigerversammlung,' ihr Hauptzweck ist
die Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen, daneben aber
erfolgt in dieser Versammlung auch die Festsetzung der Stimm
rechte. Diese Festsetzung bleibt für die späteren Gläubigerversamm
lungen maßgebend,- jedoch kann auf Parteiantrag eine nachträg
liche Änderung der Festsetzung durch das Gericht erfolgen. Über
andere Gegenstände wird in dieser Gläubigerversammlung nur
dann Beschluß gefaßt, wenn sie in der öffentlich bekanntgemachten
Tagesordnung angekündigt sind. Der Prüfungstermin kann schon
mit der ersten Gläubigerversammlung verbunden werden, wenn
die Konkursmasse von geringem Umfange ist oder nur wenige
Konkursgläubiger beteiligt sind, oder wenn der Gemeinschuldner
einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat. Sn letzterem
Falle kann das Gericht auf Antrag des Gemeinschuldners und des
Gläubigerausschusses auch den Vergleichstermin mit dem allge
meinen Prüfungstermin verbinden.
Die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prüfungstermine
ist unerläßlich- der Konkursverwalter ist in erster Linie zur Prü
fung der angemeldeten Forderungen verpflichtet. Lin Widerspruch
gegen angemeldete Forderungen kann nur im Prüfungstermine
i) § 141 ff. K®.
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