Object: Das Konkursverfahren

Die Anmeldung der ttonkursforderungen 
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Die Beteiligten sind berechtigt, die Anmeldungen in der Ge 
richtsschreiberei einzusehen. Der Gerichtsschreiber hat jede Forde 
rung sofort nach der Anmeldung in der Rangordnung des bean 
spruchten Vorrechts in eine Tabelle (Konkurstabelle) einzu 
tragen, welche innerhalb des ersten Dritteils des zwischen dem 
Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegenden Zeit 
raums auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten 
niederzulegen und dem Konkursverwalter von der Gerichts 
schreiberei in Abschrift mitzuteilen ist. 
Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe oben Leite 66, 73 
und 89. 
§ 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkurs 
forderungen. 
Gleich bei Konkurseröffnung wird der Prüfungstermin anbe 
raumt und öffentlich bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen 
dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungs 
termin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Klonate be 
tragen. Der Prüfungstermin *) ist eine unter Leitung des Ge 
richts stattfindende Gläubigerversammlung,' ihr Hauptzweck ist 
die Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen, daneben aber 
erfolgt in dieser Versammlung auch die Festsetzung der Stimm 
rechte. Diese Festsetzung bleibt für die späteren Gläubigerversamm 
lungen maßgebend,- jedoch kann auf Parteiantrag eine nachträg 
liche Änderung der Festsetzung durch das Gericht erfolgen. Über 
andere Gegenstände wird in dieser Gläubigerversammlung nur 
dann Beschluß gefaßt, wenn sie in der öffentlich bekanntgemachten 
Tagesordnung angekündigt sind. Der Prüfungstermin kann schon 
mit der ersten Gläubigerversammlung verbunden werden, wenn 
die Konkursmasse von geringem Umfange ist oder nur wenige 
Konkursgläubiger beteiligt sind, oder wenn der Gemeinschuldner 
einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat. Sn letzterem 
Falle kann das Gericht auf Antrag des Gemeinschuldners und des 
Gläubigerausschusses auch den Vergleichstermin mit dem allge 
meinen Prüfungstermin verbinden. 
Die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prüfungstermine 
ist unerläßlich- der Konkursverwalter ist in erster Linie zur Prü 
fung der angemeldeten Forderungen verpflichtet. Lin Widerspruch 
gegen angemeldete Forderungen kann nur im Prüfungstermine 
i) § 141 ff. K®. 
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