rentnerhilfskomitees gebildet und die Zuerkennung von
Unterstützungen vielfach an andere Bedingungen ge-
knüpft. Heute stehen solcherart rund 14.000 Personen
in ganz Oesterreich in der Kleinrentner-Unterstützung,
In Wien beträgt dieselbe gegenwärtig einheitlich
65 Schilling, in den Bundesländern außerhalb Wiens
schwankt sie zwischen 20 und 65 Schilling für den
Monat.
Entsprechend den Wünschen der Interessentenkreise
wurden in der Folge auf Basis längerer Verhandlungen
ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung
von Fonds zur Milderung der Folgen der Geldentwer-
tung (Kleinrentner- und Sparer-Gesetz) vorgelegt, über
dem ein meritorischer Beschluß noch nicht gefaßt
wurde, und es steht sonach die gesetzliche Regelung
ler Kleinrentnerfürsorge zur Zeit der Verfassung dieses
Berichtes noch aus. Der Entwurf: sieht die Errichtung
eines „Kleinrentnerfonds” vor, zu welchem der Bund,
die Gemeinden und Hypothekarschuldner Beiträge zu
leisten haben. Der Bundesminister für soziale Verwal-
tung setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen vor Ende jeden Jahres den Voranschlag
für den Kleinrentnerfonds, sowie das jährliche Ausmaß
der Ausgleichsrente fest. Im Voranschlag ist darauf Be-
dacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse der
Ausgleichsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem erforder-
lichenfalls außerordentliche Hilfsleistungen für Klein-
rentner gewährt werden können. Außer dem Klein-
tentnerfonds ist ein Sparerfonds vorgesehen, dem jähr-
lich ein Viertel der dem Kleinrentnerfonds zufließenden
Gemeindebeträge überwiesen werden. Zum Sparerfonds
gehören auch die Beiträge, die die Bundesländer durch
„‚andtagsbeschluß alljährlich zu diesem Zwecke bewilligt
ırhalten und die ihnen zur eigenen Verwaltung ver-
leiben. Der Gesetzentwurf regelt des weiteren die Be-
lingungen, unter welchen Personen die Ausgleichsrente
‚uerkannt und an Sparer Unterstützungen ausge-
‚ahlt werden können. Diese Bedingungen sind unter
ınderem für Kleinrentner: Oesterreichische Bundes-
ȟrgerschaft, Wohnsitz im Bundesgebiet, das vollendete
50. Lebensjahr bei Männern und das vollendete
55. Lebensjahr bei Frauen, schließlich ein Rentenein-
xommen von mindestens 600 Kronen jährlich aus fest-
‚erzinslichen Anlagen, privaten Fonds oder Stiftungen,
las der Bewerber schon vor dem I. Jänner 1919 bezogen
ınd das ihm damals einen ausreichenden Lebensunter-
1alt gewährleistet hatte. Bei Besitz entbehrlicher Ver-
nögenswerte von mehr als 5000 Schilling Verkehrswert,
ei Anstaltspflege auf öffentliche Kosten, bei Armen-
‚ersorgung oder Pfründnerbezug, bei Bezug von Sozial-
‚ersicherungsrenten, bei Invalidenrentenbezug sowie
bei Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes’ kann die Ausgleichsrente nicht
zuerkannt werden. Die Sparer, das sind Personen, deren
Renteneinkommen vor dem I. Jänner 1919 weniger als
500 Kronen und mehr als 200 Kronen jährlich betragen
ıat, müssen die sonstigen für die Kleinrentner vorgesehe-
ı1en Bedingungen erfüllen, um die im Gesetze für diese
Personen vorgesehenen Unterstützungen zu erhalten. Diese
lürfen keinesfalls höher sein, als die den Kleinrentnern
nit dem Mindesteinkommen von 600 Kronen zuerkannte
Ausgleichsrente. Die Kleinrentner haben bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf
die Ausgleichsrente.
KRIEGSBESCHÄDIGTENFÜRSORGE
Von Dr. Lorenz Linseder, Ministerialoberkommissär im Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene sind —
sowohl was die Gesetzgebung als auch die Vollziehung
anlangt — gemäß Art. 10 des Bundesverfassungsgesetzes
Bundessache. Mit dem Gesetze vom 25. April 1919,
StGB. Nr. 245, das die kurze Bezeichnung Invaliden-
entschädigungsgesetz trägt, ist für jedes Bundesland
am Sitze der Landesregierung eine Invalidenent-
Schhädigungskommission errichtet worden, die über
sämtliche Vergütungsansprüche nach dem IEG. zu ent-
scheiden und die zuerkannten Vergütungen, namentlich
die Renten, zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen
flüssig zu machen hat. Als weiterer eigener Unterbau
in der Behördenorganisation auf dem Gebiete der Kriegs-
Opferfürsorge wurden im Anschlusse an die politischen
Bezirksbehörden Invalidenämter errichtet. Im Jahre
10922 wurden die Invalidenämter, nachdem die größte
Masse der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, nämlich
die Entgegennahme der vielen Tausenden von ersten An-
spruchsanmeldungen, bewältigt war, aufgelassen.
Die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zerfallen in
drei große Gruppen: die Invalidenbeschäftigung,
die Invalidenentschädigung und die qhharitative
Fürsorge.
Die ungünstige Lage des Arbeitsmarktes in der Nach-
kriegszeit ließ es notwendig erscheinen, durch staatliche
Zwangsmaßnahmen zugunsten der Kriegsinvaliden,
lie bei ihrer beeinträchtigten Erwerbstauglichkeit natur-
zemäß weniger erfolgreich auf dem freien Arbeitsmarkte
auftreten konnten, wie ihre vollerwerbsfähigen Kon-
Kurrenten einzugreifen. Das Invalidenbeschäfti-
zungsgesetz, das der Nationalrat am 1. Oktober 1920
‚erabschiedet hat und unter Nr. 459 des Jahrganges
920 des Bundesgesetzblattes in seinem Urtexte ver-
‚aautbart worden ist, verpflichtet die gewerblichen
und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
zur Einstellung von Kriegsbeschädigten gegen Ent-
richtung des ortsüblichen Lohnes. Durch dieses Gesetz
werden alle größeren, auf Gewinn oder Erwerb berech-
aeten Betriebe, und zwar sowohl gewerbliche Betriebe
aller Art, Bergwerksbetriebe, land- und forstwirtschaft-
iche Betriebe und Betriebe der staatlichen Monopol-
verwaltung, zur Beschäftigung von Kriegsbeschädigten
‚erpflichtet, und zwar in der Art, daß auf 20 Arbeit-