Object: 10 Jahre Wiederaufbau

rentnerhilfskomitees gebildet und die Zuerkennung von 
Unterstützungen vielfach an andere Bedingungen ge- 
knüpft. Heute stehen solcherart rund 14.000 Personen 
in ganz Oesterreich in der Kleinrentner-Unterstützung, 
In Wien beträgt dieselbe gegenwärtig einheitlich 
65 Schilling, in den Bundesländern außerhalb Wiens 
schwankt sie zwischen 20 und 65 Schilling für den 
Monat. 
Entsprechend den Wünschen der Interessentenkreise 
wurden in der Folge auf Basis längerer Verhandlungen 
ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung 
von Fonds zur Milderung der Folgen der Geldentwer- 
tung (Kleinrentner- und Sparer-Gesetz) vorgelegt, über 
dem ein meritorischer Beschluß noch nicht gefaßt 
wurde, und es steht sonach die gesetzliche Regelung 
ler Kleinrentnerfürsorge zur Zeit der Verfassung dieses 
Berichtes noch aus. Der Entwurf: sieht die Errichtung 
eines „Kleinrentnerfonds” vor, zu welchem der Bund, 
die Gemeinden und Hypothekarschuldner Beiträge zu 
leisten haben. Der Bundesminister für soziale Verwal- 
tung setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister 
für Finanzen vor Ende jeden Jahres den Voranschlag 
für den Kleinrentnerfonds, sowie das jährliche Ausmaß 
der Ausgleichsrente fest. Im Voranschlag ist darauf Be- 
dacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse der 
Ausgleichsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem erforder- 
lichenfalls außerordentliche Hilfsleistungen für Klein- 
rentner gewährt werden können. Außer dem Klein- 
tentnerfonds ist ein Sparerfonds vorgesehen, dem jähr- 
lich ein Viertel der dem Kleinrentnerfonds zufließenden 
Gemeindebeträge überwiesen werden. Zum Sparerfonds 
gehören auch die Beiträge, die die Bundesländer durch 
„‚andtagsbeschluß alljährlich zu diesem Zwecke bewilligt 
ırhalten und die ihnen zur eigenen Verwaltung ver- 
leiben. Der Gesetzentwurf regelt des weiteren die Be- 
lingungen, unter welchen Personen die Ausgleichsrente 
‚uerkannt und an Sparer Unterstützungen ausge- 
‚ahlt werden können. Diese Bedingungen sind unter 
ınderem für Kleinrentner: Oesterreichische Bundes- 
ȟrgerschaft, Wohnsitz im Bundesgebiet, das vollendete 
50. Lebensjahr bei Männern und das vollendete 
55. Lebensjahr bei Frauen, schließlich ein Rentenein- 
xommen von mindestens 600 Kronen jährlich aus fest- 
‚erzinslichen Anlagen, privaten Fonds oder Stiftungen, 
las der Bewerber schon vor dem I. Jänner 1919 bezogen 
ınd das ihm damals einen ausreichenden Lebensunter- 
1alt gewährleistet hatte. Bei Besitz entbehrlicher Ver- 
nögenswerte von mehr als 5000 Schilling Verkehrswert, 
ei Anstaltspflege auf öffentliche Kosten, bei Armen- 
‚ersorgung oder Pfründnerbezug, bei Bezug von Sozial- 
‚ersicherungsrenten, bei Invalidenrentenbezug sowie 
bei Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechtes’ kann die Ausgleichsrente nicht 
zuerkannt werden. Die Sparer, das sind Personen, deren 
Renteneinkommen vor dem I. Jänner 1919 weniger als 
500 Kronen und mehr als 200 Kronen jährlich betragen 
ıat, müssen die sonstigen für die Kleinrentner vorgesehe- 
ı1en Bedingungen erfüllen, um die im Gesetze für diese 
Personen vorgesehenen Unterstützungen zu erhalten. Diese 
lürfen keinesfalls höher sein, als die den Kleinrentnern 
nit dem Mindesteinkommen von 600 Kronen zuerkannte 
Ausgleichsrente. Die Kleinrentner haben bei Erfüllung der 
gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf 
die Ausgleichsrente. 
KRIEGSBESCHÄDIGTENFÜRSORGE 
Von Dr. Lorenz Linseder, Ministerialoberkommissär im Bundesministerium für soziale Verwaltung. 
Die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge 
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene sind — 
sowohl was die Gesetzgebung als auch die Vollziehung 
anlangt — gemäß Art. 10 des Bundesverfassungsgesetzes 
Bundessache. Mit dem Gesetze vom 25. April 1919, 
StGB. Nr. 245, das die kurze Bezeichnung Invaliden- 
entschädigungsgesetz trägt, ist für jedes Bundesland 
am Sitze der Landesregierung eine Invalidenent- 
Schhädigungskommission errichtet worden, die über 
sämtliche Vergütungsansprüche nach dem IEG. zu ent- 
scheiden und die zuerkannten Vergütungen, namentlich 
die Renten, zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen 
flüssig zu machen hat. Als weiterer eigener Unterbau 
in der Behördenorganisation auf dem Gebiete der Kriegs- 
Opferfürsorge wurden im Anschlusse an die politischen 
Bezirksbehörden Invalidenämter errichtet. Im Jahre 
10922 wurden die Invalidenämter, nachdem die größte 
Masse der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, nämlich 
die Entgegennahme der vielen Tausenden von ersten An- 
spruchsanmeldungen, bewältigt war, aufgelassen. 
Die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zerfallen in 
drei große Gruppen: die Invalidenbeschäftigung, 
die Invalidenentschädigung und die qhharitative 
Fürsorge. 
Die ungünstige Lage des Arbeitsmarktes in der Nach- 
kriegszeit ließ es notwendig erscheinen, durch staatliche 
Zwangsmaßnahmen zugunsten der Kriegsinvaliden, 
lie bei ihrer beeinträchtigten Erwerbstauglichkeit natur- 
zemäß weniger erfolgreich auf dem freien Arbeitsmarkte 
auftreten konnten, wie ihre vollerwerbsfähigen Kon- 
Kurrenten einzugreifen. Das Invalidenbeschäfti- 
zungsgesetz, das der Nationalrat am 1. Oktober 1920 
‚erabschiedet hat und unter Nr. 459 des Jahrganges 
920 des Bundesgesetzblattes in seinem Urtexte ver- 
‚aautbart worden ist, verpflichtet die gewerblichen 
und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 
zur Einstellung von Kriegsbeschädigten gegen Ent- 
richtung des ortsüblichen Lohnes. Durch dieses Gesetz 
werden alle größeren, auf Gewinn oder Erwerb berech- 
aeten Betriebe, und zwar sowohl gewerbliche Betriebe 
aller Art, Bergwerksbetriebe, land- und forstwirtschaft- 
iche Betriebe und Betriebe der staatlichen Monopol- 
verwaltung, zur Beschäftigung von Kriegsbeschädigten 
‚erpflichtet, und zwar in der Art, daß auf 20 Arbeit-
	        
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