Full text : Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

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Entschliessung  eine  „Bekanntmachung“,  in  welcher  Demjenigen,  der  eine  Erfindung,
kraft  welcher  befrachtete  Schiffe  ohne  Anwendung  von  Zugthieren  stromaufwärts  fortgeschafft ­
  werden  können,  an  zeigen  und  deren  Ausführbarkeit  praktisch  darstellen  würde,
auf  diese  Erfindung  ein  derselben  angemessenes  ausschliessliches  Privilegium  zugesichert
wurde.  Sie  erläuterte  diese  Kundmachung,  als  dieselbe  ohne  Erfolg  blieb,  mittelst
Commerz-Hofcommissions-Decretes  vom  11.  November  1817  dahin,  dass  bei  den  vielen
grossen  schiffbaren  Flüssen  und  den  verschiedenen  Richtungen  derselben,  wie  wegen
der  hiezu  erforderlichen  Capitalskräfte,  das  auf  die  Dampfschiffahrt  zu  gewährende
ausschliessliche  Privilegium  nicht,  wie  sonst  üblich,  für  den  ganzen  Umfang  der
österreichischen  Monarchie,  sondern  nach  den  einzelnen  Hauptströmen  nebst  ihren
Seitenllüssen  oder  nach  bestimmten  Richtungen  der  Seefahrt  von  einem  Punkte  der
Monarchie  zum  andern  verliehen  werden  solle.  Ferner,  dass  für  jede  in  der  Wesenheit
—  Construction  der  Schiffe  oder  der  Dampfmaschine,  oder  in  ihrer  Anwendung  —
verschiedene  Y  erfahrungsart  auf  den  nämlichen  Umfang  ein  ausschliessliches  Privilegium
ertheilt  werden  könne,  und  stellte  schliesslich  die  Directiven  für  das  Vorgehen  der
Behörden  und  die  bei  der  Ausübung  der  Schiffahrt  zu  beobachtenden  Vorsichten  fest.
Doch  auch  diese  Emanation  blieb  erfolglos.  Zwar  erwarben  Anton  Bernhard  und
Ritter  von  St.  Leon  im  Jahre  1819  ein  Privilegium  zur  Befahrung  der  Donau  mit
Dampfbooten;  allein  nach  mannigfaltigen  missglückten  Versuchen  erlosch,  wie  das
officielle  Handbuch  der  Statistik  sagt,  die  Concession  wegen  Nichtausübung.
Der  Gründung  einer  Dampfschiffahrt  auf  der  Donau  standen  eben  Schwierigkeiten ­
  hindernd  im  Wege,  die  nicht  durch  ein  ausschliessliches  Privilegium  behoben
werden  konnten.  Zu  der  Unerfahrenheit  der  damaligen  Zeit  in  der  Behandlung  der
neuen  locomotorischen  Kraft  gesellte  sich  die  Unkenntniss  des  Stromes,  auf  dem  die
Schiffahrt  ausgeübt  werden  sollte.
Man  wusste  zwar,  dass  schon  im  12.  Jahrhunderte  Regensburg  seine  mächtige
Donauflotte  stromabwärts  bis  Wien,  Pressburg  und  auch  weiter  nach  Ungarn,  ja  bis
nach  der  Türkei  sandte  ;  schwere,  breite  Schiffe,  die  groben  Segel  hoch  aufgezogen,
Friedrich  I.  auf  seinem  Kreuzzuge  die  Lebensmittel  bis  an  die  serbische  Morava
nachführten,  sowie  dass  1278  ein  in  Wien  gebautes  Schiff,  mit  Wiener  Waaren
befrachtet,  von  einem  Wiener  Schiffer  geführt,  nach  der  Türkei  abging,  was  damals,
nach  den  Berichten  der  Chronisten,  das  Volk  von  weit  und  breit  anlockte;  und  ebenso
waren  die  Versuche  nicht  vergessen,  welche  vor  hundert  Jahren  das  Grosshandlungshaus
Willi  sh  of  en  und  Baron  Tau  ff  er  er  machten,  um  einen  Orientverkehr  auf  der
Donau  zu  organisiren.  Allein  den  gewaltigen  Strom,  die  fortwährenden  Zerstörungen
seiner  Hochwässer  und  die  Gefahren,  welche  dadurch  für  die  Schiffahrt  entstanden,
kannte  man  nur  höchst  oberflächlich.
            
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