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die freie Bewegung der Schilfe zu begünstigen. Mit Ausnahme dieser Vorschriften wird der
freien Schiffahrt kein Hinderniss irgend welcher Art entgegengesetzt werden.«
Damit war allerdings die europäische Bedeutung des Donaustromes durch den höchsten
Areopag Europas anerkannt und völkerrechtlich sanctionirt, allein auch das Alleinrecht der
Donau - Dampfschilfahrts - Gesellschaft zur Beschiffung der österreichischen Donaustrecke
abolirt, ohne dass im Friedenstractate auch nur desselben speciell gedacht, geschweige denn
ein Entschädigungsanspruch der Gesellschaft anerkannt worden wäre. Die Lösung letzterer
Frage, wie überhaupt die Regelung des neuen Verhältnisses der Donau - Dampfschiffahrts-
Gesellschaft, blieb vielmehr dem Ermessen der österreichischen Staatsverwaltung anheimgestellt.
Wol wurde der Beschluss des Pariser Congresses der gesellschaftlichen Admini
stration schon mit Erlass des Handelsministeriums vom 5. Mai 1856 bekanntgegeben, allein mit
dem Beifügen, dass die Zulassung der Concurrenz für die Gesellschaft um so weniger gefahr
bringend sein könne, als der neue Zustand sie bereits in einem Stadium vorgeschrittener Ent
wicklung finde, und eben deshalb die durch die Regulirung der Schiffahrtsverhältnisse des
ganzen Stromes und seiner Mündungen in Aussicht stehenden Verbesserungen gerade ihr in
vorzüglichem Grade zu Gute kommen werden; nur für den Fall, dass dennoch die Gesellschaft
durch das Entfallen der ausschliesslichen Berechtigung in ihren Erträgnissen benachteiligt werden
sollte, erklärte sich die Regierung bereit, für eine angemessene Ausgleichung zu sorgen, insoweit
und insolange die Gesellschaft an die onerosen Bedingungen des bisherigen Schutzverhältnisses
gebunden bleibe. Worin diese eventuelle Ausgleichung bestehen sollte, wurde nicht näher
angedeutet; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine analoge Anwendung des inzwischen
aus Frankreich überkommenen Zinsengarantie-Principes in Aussicht genommen war, wenn
es die Gesellschaft nicht vorziehen sollte, gegen Verzichtleistung auf eine Entschädigung die
volle Freiheit der Action in Betreff des Betriebes der Donau-Dampfschiffahrt einzutauschen.
Die Administration beeilte sich selbstverständlich, diese Eröffnung der Regierung der am
10. Mai zusammengetretenen Generalversammlung der Actionäre vorzulegen und von ihr die
Ermächtigung zur Einleitung diesbezüglicher Verhandlungen zu verlangen.
Wie angesichts der plötzlich aufgetauchten Frage nicht anders möglich, herrschte Zwie
spalt der Meinungen im Schosse der Versammlung. Während Einzelne nicht abgeneigt gewesen
wären, in der Unabhängigkeit der Gesellschaft die Garantie des künftigen Gedeihens der Unter
nehmung zu erblicken, glaubten Andere des Schutzes der Staatsverwaltung nicht entrathen zu
können, und ihnen kamen die formalen Juristen zu Hilfe, welche mit Nachdruck betonten, dass
selbst die Expropriation ihr Corrolar in der Entschädigung finde, obschon sie nicht sofort anzu
geben vermochten, welcherlei Entschädigung die Gesellschaft für das ihr entzogene ausschliess
liche Privilegium fordern solle. Die Auffassung der Gesellschaftsverwaltung gab der Directions-
bericht wieder, indem er bemerkte :
«In einem Augenblicke, wo eine eingreifende Umgestaltung der Donauzustände bevor
zustehen scheint, und wo ausserdem nach allen Richtungen Eisenbahnen, welche grössteutheils
ohne Rücksicht auf den Lauf der Flüsse in parallelen Linien mit denselben project!rt wurden,
im Entstehen sind, muss die Gesellschaft einer bedeutenden Concurrenz entgegensehen, und
ist es daher an der Zeit, die möglichen Folgen jener Ereignisse näher in’s Auge zu fassen.«
»Die Bedeutung derselben und deren Einfluss auf die künftige Stellung der Gesellschaft
darf keineswegs verkannt werden. Da indessen alle in den letzten Jahren getroffenen Massregeln