fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Erstes Kapitel. 
Marktgerichtes die ursprünglich wenigstens teilweise bäuerlichen 
Schöffen des Hochgerichtes getreten; nur langsam hätten sie 
sich, durch fortwährende Stadterweiterungen ihrem bäuerlichen 
Berufe entzogen, einem neuen Leben als Rentner oder Kauf— 
mann zugewendet; weit verstreut hätten sie über das Stadt— 
gebiet gesessen: alles Gründe, um der Stadtgemeinde, welche nicht, 
wie die Marktgemeinde, ausschließlich kommerzielle Ziele kannte, 
ihre Betrauung mit den Stadtgeschäften überhaupt zu empfehlen. 
In der That haben derartige oder in verwandter Weise 
zusammengesetzte Schöffenkollegien in vielen Städten längere 
Zeit, bevor sich ein reiner Rat entwickelte, die Geschäfte ge— 
führt; sie hatten den Vorteil, durch den Richter angewältigt, 
also, wenn auch zunächst nur für den Bereich ihres Amtes, im 
Besitz öffentlicher Autorität zu sein; man kann für manche 
Gegenden von einer Periode der Schöffensenate sprechen, die 
ein oder zwei Menschenalter vor der reinen Entwickelung des 
Rates andauert. 
Schließlich wurde aber fast überall über und neben dem 
Schöffenkolleg ein Rat entwickelt: sei es, daß eine innere Spal⸗ 
tung des Schöffensenates in Schöffenkolleg und Rat eintrat, 
wie sie die Zwistigkeiten schöffenbankfähiger Geschlechter leicht 
veranlassen konnten; sei es, daß einzelne neu emporgekommene 
Familien im Rate eine Befriedigung ihres Ehrgeizes suchten, 
welche die schöffenbaren Geschlechter ihnen im Gerichte ver— 
weigerten; sei es, daß die Stadtgemeinde im Rat ein Gegen— 
gewicht zu begründen suchte gegen die Übermacht des Schöffen⸗ 
senates, sei es aus anderen Gründen. 
Das 18. Jahrhundert wird somit zum Zeitalter der Rats— 
verfassung in den deutschen Städten; überall wird eine spezifisch 
städtische Vertretung aus den großen Kaufmannsgeschlechtern 
entwickelt; die Gilde ist antiquiert, die Marktverfassung in ihrer 
ursprünglichen Form vergessen. Der Rat dagegen entfaltet jetzt 
seine Personalverfassung, Bürgermeister treten als Vollzugs— 
organe an seine Spitze; er dehnt seine Zuständigkeiten aus; er 
entwickelt zum erstenmal innerhalb der deutschen Rechtsabwand— 
lung sein Gremium zu einem Gerichte aristokratischer Form; er 
strebt schließlich nach voller Freiheit und Selbständigkeit der Stadt.
	        
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