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Achtes Buch. Erstes Kapitel.
Marktgerichtes die ursprünglich wenigstens teilweise bäuerlichen
Schöffen des Hochgerichtes getreten; nur langsam hätten sie
sich, durch fortwährende Stadterweiterungen ihrem bäuerlichen
Berufe entzogen, einem neuen Leben als Rentner oder Kauf—
mann zugewendet; weit verstreut hätten sie über das Stadt—
gebiet gesessen: alles Gründe, um der Stadtgemeinde, welche nicht,
wie die Marktgemeinde, ausschließlich kommerzielle Ziele kannte,
ihre Betrauung mit den Stadtgeschäften überhaupt zu empfehlen.
In der That haben derartige oder in verwandter Weise
zusammengesetzte Schöffenkollegien in vielen Städten längere
Zeit, bevor sich ein reiner Rat entwickelte, die Geschäfte ge—
führt; sie hatten den Vorteil, durch den Richter angewältigt,
also, wenn auch zunächst nur für den Bereich ihres Amtes, im
Besitz öffentlicher Autorität zu sein; man kann für manche
Gegenden von einer Periode der Schöffensenate sprechen, die
ein oder zwei Menschenalter vor der reinen Entwickelung des
Rates andauert.
Schließlich wurde aber fast überall über und neben dem
Schöffenkolleg ein Rat entwickelt: sei es, daß eine innere Spal⸗
tung des Schöffensenates in Schöffenkolleg und Rat eintrat,
wie sie die Zwistigkeiten schöffenbankfähiger Geschlechter leicht
veranlassen konnten; sei es, daß einzelne neu emporgekommene
Familien im Rate eine Befriedigung ihres Ehrgeizes suchten,
welche die schöffenbaren Geschlechter ihnen im Gerichte ver—
weigerten; sei es, daß die Stadtgemeinde im Rat ein Gegen—
gewicht zu begründen suchte gegen die Übermacht des Schöffen⸗
senates, sei es aus anderen Gründen.
Das 18. Jahrhundert wird somit zum Zeitalter der Rats—
verfassung in den deutschen Städten; überall wird eine spezifisch
städtische Vertretung aus den großen Kaufmannsgeschlechtern
entwickelt; die Gilde ist antiquiert, die Marktverfassung in ihrer
ursprünglichen Form vergessen. Der Rat dagegen entfaltet jetzt
seine Personalverfassung, Bürgermeister treten als Vollzugs—
organe an seine Spitze; er dehnt seine Zuständigkeiten aus; er
entwickelt zum erstenmal innerhalb der deutschen Rechtsabwand—
lung sein Gremium zu einem Gerichte aristokratischer Form; er
strebt schließlich nach voller Freiheit und Selbständigkeit der Stadt.