Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

IV. Eie Ausführung der Volkszählung. 
Bei der Ausführung der Volkszählung und Volksbeschrei 
bung auf Grundlage von Haushaitungs-, Haus- und Ortslisten 
handelt es sich hauptsächlich um: 
1) die Austheilung der Listen; 
2) die Ausfüllung derselben; 
3) die Wiedereinsammlung derselben ; 
4) die Prüfung der Listen; 
5) die Zusammenstellung und Concentrirung der Ergeb 
nisse; 
6) die Aufbewahrung der Urlisten; 
7) die Veröffentlichung derselben; 
8) die Kosten des Verfahrens. 
1) Was zuvörderst die Austheilung der Listen an 
langt, so drängen sich hier sogleich die Fragen auf: 
a) An wen sollen die Listen vertheilt werden? 
b) Durch wen, wie und wann soll die Austheilung ge 
schehen? 
Die Antworten auf diese Fragen liegen gleichsam schon 
in der Benennung der Listen. 
Selbstverständlich muss die Austheilung immer von 
einem Centralpunkte aus erfolgen. Gesetzt, die Regierung 
eines jeden Regierungsbezirks sei derselbe, so hat die Aus 
theilung wie folgt zu geschehen: 
Die Ortsobrigkeiten der grösseren Städte einestheils, die 
Landräthe der Kreise anderntheils empfangen von den Regie 
rungen die für sie benöthigten Ortslisten, Hauslisten und Haus 
haltungslisten nebst deren Beilagen. Die Ortsobrigkeiten ver 
theilen die Haushaltungs - und Hauslisten direct an die Besitzer 
und Administratoren der Gebäude und legen denselben die 
Verbindlichkeit der Vertheilung der Haushaltungslisten an die 
Familienhäupter, resp. Haushaltungsvorstände auf. Die Zahl aller 
der auszugebenden Listen lässt sich zwar vom Central punkte aus 
nicht genau angeben, allein zu einer approximativen Schätzung 
des Bedarfs gelangt man schon durch die Kenntniss der Zahl 
der Familien und der Wohngebäude jedes Orts, sodann für die 
Ortslisten durch die Zahl der Wohnplätze. Jede Kategorie 
von Listen ist reichlich zu bemessen, indem manche durch 
Unachtsamkeit verloren gehen, nicht minder durch anfänglich 
unrichtige Einträge unbrauchbar werden. 
Was die Zeit der Austheilung der Listen anlangt, so 
stuft sich auch diese nach der Kategorie der Empfänger ab. 
Die wichtigste Regel, die hierbei zu beobachten ist, ist die, 
dass die Haushaltungsvorstände die Haushaltungslisten nicht 
allzulange Zeit vor dem Zahlungstermine selbst empfangen. 
Je mehr Tage die Liste im Hause bleibt, desto eher geht sie 
verloren; desto unrichtiger und ungleichmässiger wenigstens 
geschehen auch die Einträge, weil sicher Viele nicht erst den 
Zahlungstermin, den 3. December, ab warten, sondern sehr 
bald nach Empfang der Liste die Ausfüllung derselben vor 
nehmen werden. Der 3. December fällt in diesem Jahre auf 
einen Dienstag. Es möchte daher zu empfehlen sein, dass die 
Listen Sonnabends, den 30. November, in den Händen aller 
Haushaltungsvorstände seien. Nicht nur sind die Familien 
glieder und sonstige Haushaltungsangehörige meist des Sonn 
tags alle beisammen, sondern es bietet der Sonntag auch gute 
Gelegenheit zu gemeinsamen Besprechungen über das Aus 
füllungsgeschäft unter den hierzu Verpflichteten. Im König 
reich Sachsen empfangen letztere die Haushaltungslisten erst 
den 2. December und sie werden schon den 4. wieder ab 
geholt. 
Uebrigens sind die Termine der Austheilung (und der 
Wiedereinsammlung, resp. Einreichung) der Listen auf diesen 
in den Vorschriften und Anleitungen selbst zu bemerken. 
Noch ist zu erörtern, durch wen die Listen an die Haus 
besitzer vertheilt werden sollen. Dieses Austheilungsgeschäft 
hat sowohl in den grossen Städten, als auch in kleinen Ge 
meinden mit sehr zerstreut liegenden Wohnungen, namentlich 
im Winter bei Schnee und den kurzen Tagen der Jahreszeit, 
seine gar nicht geringen Schwierigkeiten. Da das Zählungs 
geschäft allenthalben den Verwaltungsbehörden obliegt und in 
Preussen also (wo die Verwaltung bis in die unterste Instanz 
von der Justiz getrennt ist) in den grossen Städten durch die 
Ortspolizei in Betrieb gesetzt wird, so werden auch die Polizei 
organe, in Berlin z. B. die Schutzmänner, mit der Austheilung 
und Wiedereinsammlung der Listen von den Hauswirtheu, zu 
beauftragen sein. Da aber in grossen Städten einzelne Häuser 
an Zahl der Familien und der Einwohner oft kleine Gemein 
den überragen, so sind solche Häuser auch gleichsam wie 
Gemeinden zu behandeln. Es ist dem Wirth ein Verzeichniss 
der ihm übergebenen und von ihm zu vertheilenden Listen zu 
behändigen. Er mag sich behufs der Weitervertheilung dieser 
Listen des Schutzmanns bedienen oder nicht, jedenfalls ist der 
Wirth für die richtige Austheilung und Einsammlung der Listen 
verantwortlich zu machen. Mit der Entschuldigung, dass er 
nicht wisse und nicht wissen könne, wer in seinem Hause 
wohne, ist er keinesfalls durchzulassen. Als Haus wirth soll 
und muss er es wissen, er weiss es sicher auch sehr gut, 
wenn der Zinstermin da ist. Selbst auch die Aftervermiether 
kennt er in den meisten Fällen, da sich die Miethcontracte 
bekanntlich die Genehmigung der Aftervermiethung Vorbehalten, 
lndess die Aftervermiether zu kennen wird ihm nicht ein 
mal zugemuthet. Werden als Aftermiethbewohner alle Die 
angesehen, welche ihre Wohnung nicht direct von dem Haus- 
wirth, sondern von einem Abmiether desselben ermiethet haben, 
so brauchen nur letztere wegen der für die Zählung nöthigen 
Angaben verantwortlich gemacht zu werden. Dergleichen An 
gaben finden auf den Haushaltungslisten nach denjenigen Ein 
trägen Platz, welche die Familie des Haushaltungsvorstandes 
und der ihm sonst Angehörigen betreffen. In grossen Städten, 
wie Berlin, wo eine grosse Menge junger Leute nur auf Schlaf 
stelle wohnen, ist ein anderes Mittel auch nicht gegeben. Selbst 
die Erhebung der Volkszahl durch besondere Zähler führt zu 
keinem besseren Resultat, weil, wollen und können die Zäh 
lungsagenten sich nicht gerade in der Nacht präsentiren, sie 
zu jeder anderen Zeit des Tags den Inhaber der Schlafstelle 
doch nicht in derselben antreffen, also auch auf die Angabe 
Desjenigen, der sie vermiethet, angewiesen sind. 
Es sei noch bemerkt, dass am Häufigsten in grossen 
Städten die Zählung, wegen der allerdings nicht abzuleugnenden 
bedeutenden Schwierigkeiten derselben, dadurch zu umgehen 
gesucht wird, dass man sie aus sogenannten Einwohnerlisten am 
grünen Tisch construirt. Das ist schlechterdings nicht zu dulden. 
Da wo solche Einwohnerlisten in bester Vorzüglichkeit existi- 
ren, wie z. B. in allen belgischen Orten, in England, wo eine 
besondere bedeutende, reich fundirte Behörde für deren In 
standhaltung eingesetzt ist (das Registrar General office), wird 
die directe Zählung an den Volkszählungsterminen als ein 
nothwendiges Mittel der Controle jener Listen betrachtet. Letz 
tere sind nicht blos scheinbare, sondern wirkliche Conten, 
denn jedes Haus besitzt in den dortigen Einwohnerlisten sein 
Conto, auf welchem Ab - und Zugang mit grösster Regelmässig 
keit ab - und zugeschrieben wird. Nichtsdestoweniger macht sich 
auch in den Geschäften, welche über den Umsatz der Generationen 
Buch und Rechnung führen, noch mehr wie in denjenigen, 
welche es blos mit Waarenumsätzen zu thun haben, von Zeit 
zu Zeit eine genaue Inventur, d. h. eine Vergleichung der 
bilanzirten Conten mit der Wirklichkeit, nothwendig. So wie 
das kaufmännische Geschäft mit vollem Recht als ein unsolides 
und unordentliches getadelt wird, das seinen Status blos nach 
seinen Bücherbilanzen aufmachen wollte, mit demselben Rechte 
wäre die Verwaltung einer Stadt eine unordentliche zu nennen, 
die statt der wirklichen Inventur der Bewohnerschaft blos die 
Bilanzirung ihrer Einwohnerlisten einreichen wollte. 
2) Durch wen, wie und wann die Ausfüllung der rich 
tig und zu richtiger Zeit vertheilten Listen zu geschehen habe, 
diese Fragen sind fast gänzlich schon durch das Vorausgegan 
gene beantwortet. Die Haushaltungslisten sind durch die Haus 
haltungsvorstände, die Hauslisten durch die Hauswirthe, die 
Ortslisten durch die Ortsobrigkeiten auszufüllen. Die Aus 
füllung der sogenannten Extralisten liegt den Administratoren 
der betreffenden Anstalten ob, obschon diese Administratoren 
ihres Theils, da sie jedenfalls nicht zu der flottirenden Be 
völkerung zu zählen sind , als wirkliche Haushaltungsvorstände, 
ordentliche Haushaltungslisten auszufüllen haben. Die Frage, 
durch wen die Ausfüllung geschehen soll, hängt eng mit der 
jenigen zusammen, wie sie geschehen soll. Handelt es sich 
darum, wer sie vertreten soll, so kann darüber kein Zweifel 
obwalten, dass die Vertretungspflicht einzig und allein dem 
Haushaltungsvorstande obliegt. Handelt es sich dagegen darum, 
wer die Ausfüllung manuell vornehmen soll, so möchte dies, 
nachdem die Vertretungspflicht festgestellt ist, mehr oder 
weniger indifferent sein, wenn nicht darauf Rücksicht zu neh 
men wäre', ob denjenigen, welchen die Ausfüllung rechtlich 
angesonnen wird, die Fähigkeit beiwohnt, sie zu bewirken, 
und wenn das nicht der Fall ist, ob sich innerhalb der fest 
begrenzten kurzen Zeit die nöthige Hilfe in der Nähe dar 
bietet. 
Die zuletzt ausgeführten grossen Volkszählungen in Bel 
gien, England, Frankreich wurden — wie im Verlauf des Obigen 
schon wiederholt angedeutet — durch besondere Zählungs 
agenten bewerkstelligt. Da jedem Zähler nur eine verhältniss- 
mässig kleine Zahl von Gebäuden und deren Einwohnern zur 
Zählung und Beschreibung aufgegeben werden kann, weil das 
Geschäft ja in einem Tage begonnen und vollendet werden 
muss, so sind nothwendig eine ungeheure Menge Zähler zu 
verwenden. Wie sehr dies die Zählungen vertheuert, davon
	        
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