Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

IV.  Eie  Ausführung  der  Volkszählung.
Bei  der  Ausführung  der  Volkszählung  und  Volksbeschreibung ­
  auf  Grundlage  von  Haushaitungs-,  Haus-  und  Ortslisten
handelt  es  sich  hauptsächlich  um:
1)  die  Austheilung  der  Listen;
2)  die  Ausfüllung  derselben;
3)  die  Wiedereinsammlung  derselben  ;
4)  die  Prüfung  der  Listen;
5)  die  Zusammenstellung  und  Concentrirung  der  Ergebnisse; ­

6)  die  Aufbewahrung  der  Urlisten;
7)  die  Veröffentlichung  derselben;
8)  die  Kosten  des  Verfahrens.
1)  Was  zuvörderst  die  Austheilung  der  Listen  anlangt, ­
  so  drängen  sich  hier  sogleich  die  Fragen  auf:
a)  An  wen  sollen  die  Listen  vertheilt  werden?
b)  Durch  wen,  wie  und  wann  soll  die  Austheilung  geschehen? ­

Die  Antworten  auf  diese  Fragen  liegen  gleichsam  schon
in  der  Benennung  der  Listen.
Selbstverständlich  muss  die  Austheilung  immer  von
einem  Centralpunkte  aus  erfolgen.  Gesetzt,  die  Regierung
eines  jeden  Regierungsbezirks  sei  derselbe,  so  hat  die  Austheilung ­
  wie  folgt  zu  geschehen:
Die  Ortsobrigkeiten  der  grösseren  Städte  einestheils,  die
Landräthe  der  Kreise  anderntheils  empfangen  von  den  Regierungen ­
  die  für  sie  benöthigten  Ortslisten,  Hauslisten  und  Haushaltungslisten ­
  nebst  deren  Beilagen.  Die  Ortsobrigkeiten  vertheilen ­
  die  Haushaltungs  -  und  Hauslisten  direct  an  die  Besitzer
und  Administratoren  der  Gebäude  und  legen  denselben  die
Verbindlichkeit  der  Vertheilung  der  Haushaltungslisten  an  die
Familienhäupter,  resp.  Haushaltungsvorstände  auf.  Die  Zahl  aller
der  auszugebenden  Listen  lässt  sich  zwar  vom  Central  punkte  aus
nicht  genau  angeben,  allein  zu  einer  approximativen  Schätzung
des  Bedarfs  gelangt  man  schon  durch  die  Kenntniss  der  Zahl
der  Familien  und  der  Wohngebäude  jedes  Orts,  sodann  für  die
Ortslisten  durch  die  Zahl  der  Wohnplätze.  Jede  Kategorie
von  Listen  ist  reichlich  zu  bemessen,  indem  manche  durch
Unachtsamkeit  verloren  gehen,  nicht  minder  durch  anfänglich
unrichtige  Einträge  unbrauchbar  werden.
Was  die  Zeit  der  Austheilung  der  Listen  anlangt,  so
stuft  sich  auch  diese  nach  der  Kategorie  der  Empfänger  ab.
Die  wichtigste  Regel,  die  hierbei  zu  beobachten  ist,  ist  die,
dass  die  Haushaltungsvorstände  die  Haushaltungslisten  nicht
allzulange  Zeit  vor  dem  Zahlungstermine  selbst  empfangen.
Je  mehr  Tage  die  Liste  im  Hause  bleibt,  desto  eher  geht  sie
verloren;  desto  unrichtiger  und  ungleichmässiger  wenigstens
geschehen  auch  die  Einträge,  weil  sicher  Viele  nicht  erst  den
Zahlungstermin,  den  3.  December,  ab  warten,  sondern  sehr
bald  nach  Empfang  der  Liste  die  Ausfüllung  derselben  vornehmen ­
  werden.  Der  3.  December  fällt  in  diesem  Jahre  auf
einen  Dienstag.  Es  möchte  daher  zu  empfehlen  sein,  dass  die
Listen  Sonnabends,  den  30.  November,  in  den  Händen  aller
Haushaltungsvorstände  seien.  Nicht  nur  sind  die  Familienglieder ­
  und  sonstige  Haushaltungsangehörige  meist  des  Sonntags ­
  alle  beisammen,  sondern  es  bietet  der  Sonntag  auch  gute
Gelegenheit  zu  gemeinsamen  Besprechungen  über  das  Ausfüllungsgeschäft ­
  unter  den  hierzu  Verpflichteten.  Im  Königreich ­
  Sachsen  empfangen  letztere  die  Haushaltungslisten  erst
den  2.  December  und  sie  werden  schon  den  4.  wieder  abgeholt. ­

Uebrigens  sind  die  Termine  der  Austheilung  (und  der
Wiedereinsammlung,  resp.  Einreichung)  der  Listen  auf  diesen
in  den  Vorschriften  und  Anleitungen  selbst  zu  bemerken.
Noch  ist  zu  erörtern,  durch  wen  die  Listen  an  die  Hausbesitzer ­
  vertheilt  werden  sollen.  Dieses  Austheilungsgeschäft
hat  sowohl  in  den  grossen  Städten,  als  auch  in  kleinen  Gemeinden ­
  mit  sehr  zerstreut  liegenden  Wohnungen,  namentlich
im  Winter  bei  Schnee  und  den  kurzen  Tagen  der  Jahreszeit,
seine  gar  nicht  geringen  Schwierigkeiten.  Da  das  Zählungsgeschäft ­
  allenthalben  den  Verwaltungsbehörden  obliegt  und  in
Preussen  also  (wo  die  Verwaltung  bis  in  die  unterste  Instanz
von  der  Justiz  getrennt  ist)  in  den  grossen  Städten  durch  die
Ortspolizei  in  Betrieb  gesetzt  wird,  so  werden  auch  die  Polizeiorgane, ­
  in  Berlin  z.  B.  die  Schutzmänner,  mit  der  Austheilung
und  Wiedereinsammlung  der  Listen  von  den  Hauswirtheu,  zu
beauftragen  sein.  Da  aber  in  grossen  Städten  einzelne  Häuser
an  Zahl  der  Familien  und  der  Einwohner  oft  kleine  Gemeinden ­
  überragen,  so  sind  solche  Häuser  auch  gleichsam  wie
Gemeinden  zu  behandeln.  Es  ist  dem  Wirth  ein  Verzeichniss
der  ihm  übergebenen  und  von  ihm  zu  vertheilenden  Listen  zu
behändigen.  Er  mag  sich  behufs  der  Weitervertheilung  dieser
Listen  des  Schutzmanns  bedienen  oder  nicht,  jedenfalls  ist  der

Wirth  für  die  richtige  Austheilung  und  Einsammlung  der  Listen
verantwortlich  zu  machen.  Mit  der  Entschuldigung,  dass  er
nicht  wisse  und  nicht  wissen  könne,  wer  in  seinem  Hause
wohne,  ist  er  keinesfalls  durchzulassen.  Als  Haus  wirth  soll
und  muss  er  es  wissen,  er  weiss  es  sicher  auch  sehr  gut,
wenn  der  Zinstermin  da  ist.  Selbst  auch  die  Aftervermiether
kennt  er  in  den  meisten  Fällen,  da  sich  die  Miethcontracte
bekanntlich  die  Genehmigung  der  Aftervermiethung  Vorbehalten,
lndess  die  Aftervermiether  zu  kennen  wird  ihm  nicht  einmal ­
  zugemuthet.  Werden  als  Aftermiethbewohner  alle  Die
angesehen,  welche  ihre  Wohnung  nicht  direct  von  dem  Hauswirth,
  sondern  von  einem  Abmiether  desselben  ermiethet  haben,
so  brauchen  nur  letztere  wegen  der  für  die  Zählung  nöthigen
Angaben  verantwortlich  gemacht  zu  werden.  Dergleichen  Angaben ­
  finden  auf  den  Haushaltungslisten  nach  denjenigen  Einträgen ­
  Platz,  welche  die  Familie  des  Haushaltungsvorstandes
und  der  ihm  sonst  Angehörigen  betreffen.  In  grossen  Städten,
wie  Berlin,  wo  eine  grosse  Menge  junger  Leute  nur  auf  Schlafstelle ­
  wohnen,  ist  ein  anderes  Mittel  auch  nicht  gegeben.  Selbst
die  Erhebung  der  Volkszahl  durch  besondere  Zähler  führt  zu
keinem  besseren  Resultat,  weil,  wollen  und  können  die  Zählungsagenten ­
  sich  nicht  gerade  in  der  Nacht  präsentiren,  sie
zu  jeder  anderen  Zeit  des  Tags  den  Inhaber  der  Schlafstelle
doch  nicht  in  derselben  antreffen,  also  auch  auf  die  Angabe
Desjenigen,  der  sie  vermiethet,  angewiesen  sind.
Es  sei  noch  bemerkt,  dass  am  Häufigsten  in  grossen
Städten  die  Zählung,  wegen  der  allerdings  nicht  abzuleugnenden
bedeutenden  Schwierigkeiten  derselben,  dadurch  zu  umgehen
gesucht  wird,  dass  man  sie  aus  sogenannten  Einwohnerlisten  am
grünen  Tisch  construirt.  Das  ist  schlechterdings  nicht  zu  dulden.
Da  wo  solche  Einwohnerlisten  in  bester  Vorzüglichkeit  existiren,
  wie  z.  B.  in  allen  belgischen  Orten,  in  England,  wo  eine
besondere  bedeutende,  reich  fundirte  Behörde  für  deren  Instandhaltung ­
  eingesetzt  ist  (das  Registrar  General  office),  wird
die  directe  Zählung  an  den  Volkszählungsterminen  als  ein
nothwendiges  Mittel  der  Controle  jener  Listen  betrachtet.  Letztere ­
  sind  nicht  blos  scheinbare,  sondern  wirkliche  Conten,
denn  jedes  Haus  besitzt  in  den  dortigen  Einwohnerlisten  sein
Conto,  auf  welchem  Ab  -  und  Zugang  mit  grösster  Regelmässigkeit ­
  ab  -  und  zugeschrieben  wird.  Nichtsdestoweniger  macht  sich
auch  in  den  Geschäften,  welche  über  den  Umsatz  der  Generationen
Buch  und  Rechnung  führen,  noch  mehr  wie  in  denjenigen,
welche  es  blos  mit  Waarenumsätzen  zu  thun  haben,  von  Zeit
zu  Zeit  eine  genaue  Inventur,  d.  h.  eine  Vergleichung  der
bilanzirten  Conten  mit  der  Wirklichkeit,  nothwendig.  So  wie
das  kaufmännische  Geschäft  mit  vollem  Recht  als  ein  unsolides
und  unordentliches  getadelt  wird,  das  seinen  Status  blos  nach
seinen  Bücherbilanzen  aufmachen  wollte,  mit  demselben  Rechte
wäre  die  Verwaltung  einer  Stadt  eine  unordentliche  zu  nennen,
die  statt  der  wirklichen  Inventur  der  Bewohnerschaft  blos  die
Bilanzirung  ihrer  Einwohnerlisten  einreichen  wollte.
2)  Durch  wen,  wie  und  wann  die  Ausfüllung  der  richtig ­
  und  zu  richtiger  Zeit  vertheilten  Listen  zu  geschehen  habe,
diese  Fragen  sind  fast  gänzlich  schon  durch  das  Vorausgegangene ­
  beantwortet.  Die  Haushaltungslisten  sind  durch  die  Haushaltungsvorstände, ­
  die  Hauslisten  durch  die  Hauswirthe,  die
Ortslisten  durch  die  Ortsobrigkeiten  auszufüllen.  Die  Ausfüllung ­
  der  sogenannten  Extralisten  liegt  den  Administratoren
der  betreffenden  Anstalten  ob,  obschon  diese  Administratoren
ihres  Theils,  da  sie  jedenfalls  nicht  zu  der  flottirenden  Bevölkerung ­
  zu  zählen  sind  ,  als  wirkliche  Haushaltungsvorstände,
ordentliche  Haushaltungslisten  auszufüllen  haben.  Die  Frage,
durch  wen  die  Ausfüllung  geschehen  soll,  hängt  eng  mit  derjenigen ­
  zusammen,  wie  sie  geschehen  soll.  Handelt  es  sich
darum,  wer  sie  vertreten  soll,  so  kann  darüber  kein  Zweifel
obwalten,  dass  die  Vertretungspflicht  einzig  und  allein  dem
Haushaltungsvorstande  obliegt.  Handelt  es  sich  dagegen  darum,
wer  die  Ausfüllung  manuell  vornehmen  soll,  so  möchte  dies,
nachdem  die  Vertretungspflicht  festgestellt  ist,  mehr  oder
weniger  indifferent  sein,  wenn  nicht  darauf  Rücksicht  zu  nehmen ­
  wäre',  ob  denjenigen,  welchen  die  Ausfüllung  rechtlich
angesonnen  wird,  die  Fähigkeit  beiwohnt,  sie  zu  bewirken,
und  wenn  das  nicht  der  Fall  ist,  ob  sich  innerhalb  der  festbegrenzten ­
  kurzen  Zeit  die  nöthige  Hilfe  in  der  Nähe  darbietet. ­

Die  zuletzt  ausgeführten  grossen  Volkszählungen  in  Belgien, ­
  England,  Frankreich  wurden  —  wie  im  Verlauf  des  Obigen
schon  wiederholt  angedeutet  —  durch  besondere  Zählungsagenten ­
  bewerkstelligt.  Da  jedem  Zähler  nur  eine  verhältnissmässig
  kleine  Zahl  von  Gebäuden  und  deren  Einwohnern  zur
Zählung  und  Beschreibung  aufgegeben  werden  kann,  weil  das
Geschäft  ja  in  einem  Tage  begonnen  und  vollendet  werden
muss,  so  sind  nothwendig  eine  ungeheure  Menge  Zähler  zu
verwenden.  Wie  sehr  dies  die  Zählungen  vertheuert,  davon
            
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