Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Gegenstände  der
Y  olkszählungsvorschriften

in
Preussen.

5.  Inhalt  der  Liste.  (Forts.)
Namen  der  Bewohner.
Geschlecht.
Alter.

Körperliche  Beschaffenheit.
Geistige  Beschaffenheit.
Religion.

184  0.
Verordnung
vom  14.  Octbr.  1840.

Tauf-  und  Familiennamen
zu  nennen.

Das  Alter  nach  dem  erst
noch  zu  erfüllenden
Lebensjahre  anzugeben.

Religion.

Familienstand.
Stand  und  Beruf.

Erwerb  und  Vermögen.
Arbeits-  u.  Dienstverhältniss.
Art  des  Aufenthalts.  Anwesenheit ­
  und  Abwesenheit.

In  der  Ehe  lebende  Personen
und  getrennt  lebende  Personen ­
  zu  unterscheiden.
Stand  und  Gewerbe  anzugeben. ­


1843.
Verordnung
vom  10.  Octbr.  1843.

184  6.
Verordnung
vom  6.  Juli  1846.

1849.
V  erordnung
vom
13.  Octbr.  1849.

1852.
V  erordnung
vom  20.  August  1852.

Tauf-  und  Familiennamen
zu  nennen.

Wie  1840.

Religion.

Stand  und  Gewerbe  anzugeben. ­


Abstammung.  Sprache.
Wohnungsweise.
Beschreibung  der  Gebäude.

Erhebung  über  die  Sprache
resp.  Nationalität  ist  den
Regierungen  gestattet.

Abwesende  Hausirer,  Lohnend ­
  Frachtfuhrleute  an
ihrem  Wohorte  zu  zählen.

Tauf-  und  Familiennamen
zu  nennen.

Das  Alter  ist  nach  dem  erst
noch  zu  erfüllenden
Lebensjahre  der  Personen
einzutragen.

Religion.

Stand  oder  Gewerbe  anzu-In

  Lohn,  Brod  und  Arbeit
stehende  Dienstboten,
Gesellen  etc.  inch  der
Gesellen  in  den  Herbergen
am  Ort  der  Zählung  mitzuzählen. ­
  »
Fremde'in  Gasthöfen  (eich
Gesellen  in  Herbergen),
Gäste  in  Familien  nicht
am  Orte  der  Zählung
mitzuzählen.
Leute  mit  verschiedenen
Wohnsitzen  nur  in  der
Stadt  des  Winteraufenthalts ­
  zu  zählen.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1840.

Wie  1846.

Wie  1840.

Wie  1840.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846.

Wie  1846

Wie  1846.

Wie  1846,  ausserdem  :
Verordnung  vom  13.  October  1852.
Abwesende  inländische  See-  u.
Flussschiffer  an  ihrem  Wohnort,
nicht  an  ihrem  zufälligen  Aufcnthaltsort
  zu  zählen.  —  Ausländische ­
  See-  und  Flussschiffer
auf  preussischem  Wassergebiete
an  ihrem  Aufenthaltsort  zu
zählen.  Ausländ.  See-  u.  Flussschiffer, ­
  die  auf  preussischen
Fahrzeugen  dienen,  sich  zur  Zeit
der  Zählung  aber  nicht  auf
preussischem  Wassergebiete  befinden, ­
  bleiben  bei  der  Zählung
unberücksichtigt.
Verordnung  vom  26.  Juli  1854.
Aufenthalt  der  Truppen.
1)  Truppen  eines  Vereinsstaates ­
  (A.)  meinem  andern
(B.)  zur  Bevölkerung  A.
zu  rechnen.  Truppen  mit
Zollfreiheit  bleiben  ausser
Berechnung.
2)  Truppen  im  Vereinsauslande ­
  zur  Bevölkerung  ihres
Heimath  slandes,  sofern  sie
nicht  eine  stehendeGarnison
im  Vereinsauslande  bilden.
3)  Ausservereinsländ.  Truppen, ­
  wenn  sie  im  Zollverein ­
  eine  stehende  Garnison ­
  bilden,  der  Bevölkerung
  der  Stadt  zuzuzählen,
wo  die  Garnison  liegt.  Vorübergehend ­
  sich  aufhaltende ­
  vereinsausländische
Truppen  bleiben  bei  der
Zählung  ausser  Betracht.
            
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