■
—I" m * «fc.
I
I
ü'
26
Gegenstände der
Y olkszählungsvorschriften
in
Preussen.
5. Inhalt der Liste. (Forts.)
Namen der Bewohner.
Geschlecht.
Alter.
Körperliche Beschaffenheit.
Geistige Beschaffenheit.
Religion.
184 0.
Verordnung
vom 14. Octbr. 1840.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Das Alter nach dem erst
noch zu erfüllenden
Lebensjahre anzugeben.
Religion.
Familienstand.
Stand und Beruf.
Erwerb und Vermögen.
Arbeits- u. Dienstverhältniss.
Art des Aufenthalts. Anwesenheit
und Abwesenheit.
In der Ehe lebende Personen
und getrennt lebende Personen
zu unterscheiden.
Stand und Gewerbe anzugeben.
1843.
Verordnung
vom 10. Octbr. 1843.
184 6.
Verordnung
vom 6. Juli 1846.
1849.
V erordnung
vom
13. Octbr. 1849.
1852.
V erordnung
vom 20. August 1852.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Wie 1840.
Religion.
Stand und Gewerbe anzugeben.
Abstammung. Sprache.
Wohnungsweise.
Beschreibung der Gebäude.
Erhebung über die Sprache
resp. Nationalität ist den
Regierungen gestattet.
Abwesende Hausirer, Lohnend
Frachtfuhrleute an
ihrem Wohorte zu zählen.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Das Alter ist nach dem erst
noch zu erfüllenden
Lebensjahre der Personen
einzutragen.
Religion.
Stand oder Gewerbe anzu-In
Lohn, Brod und Arbeit
stehende Dienstboten,
Gesellen etc. inch der
Gesellen in den Herbergen
am Ort der Zählung mitzuzählen.
»
Fremde'in Gasthöfen (eich
Gesellen in Herbergen),
Gäste in Familien nicht
am Orte der Zählung
mitzuzählen.
Leute mit verschiedenen
Wohnsitzen nur in der
Stadt des Winteraufenthalts
zu zählen.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1840.
Wie 1846.
Wie 1840.
Wie 1840.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846
Wie 1846.
Wie 1846, ausserdem :
Verordnung vom 13. October 1852.
Abwesende inländische See- u.
Flussschiffer an ihrem Wohnort,
nicht an ihrem zufälligen Aufcnthaltsort
zu zählen. — Ausländische
See- und Flussschiffer
auf preussischem Wassergebiete
an ihrem Aufenthaltsort zu
zählen. Ausländ. See- u. Flussschiffer,
die auf preussischen
Fahrzeugen dienen, sich zur Zeit
der Zählung aber nicht auf
preussischem Wassergebiete befinden,
bleiben bei der Zählung
unberücksichtigt.
Verordnung vom 26. Juli 1854.
Aufenthalt der Truppen.
1) Truppen eines Vereinsstaates
(A.) meinem andern
(B.) zur Bevölkerung A.
zu rechnen. Truppen mit
Zollfreiheit bleiben ausser
Berechnung.
2) Truppen im Vereinsauslande
zur Bevölkerung ihres
Heimath slandes, sofern sie
nicht eine stehendeGarnison
im Vereinsauslande bilden.
3) Ausservereinsländ. Truppen,
wenn sie im Zollverein
eine stehende Garnison
bilden, der Bevölkerung
der Stadt zuzuzählen,
wo die Garnison liegt. Vorübergehend
sich aufhaltende
vereinsausländische
Truppen bleiben bei der
Zählung ausser Betracht.