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( Entwurf. )
Volkszählung in der preussischen Monarchie
am 3. December 1861.
Ort
gelegen im Kreise des Regierungsbezirks
Hausliste,
auszufüllen durch die Haus- und Grundstücksbesitzer oder deren Administratoren, Pächter etc
Allgemeine hierbei zu beachtende Bestimmungen.
(Zweck der Listen.) Durch die in diesen Hauslisten zu sammelnden Nachrichten wird ebensowohl beabsichtigt, die Zahl der
preussischen Bevölkerung aufs Genaueste zu ermitteln, als auch die leibliche, geistige und sociale Beschaffenheit derselben so gut
als möglich kennen zu lernen. In ihrer Zusammenstellung werden jene Nachrichten dazu beitragen, der Bedeutung Preussena
unter den Völkern Deutschlands im weitesten Umfange Ausdruck zu geben, und in Hinblick auf diesen Zweck wird auf eine
eben so pünktliche wie wahrheitsgetreue Ausfüllung der Listen und Beantwortung der gestellten Fragen vertrauensvoll gerechnet.
Sämmtliche Angaben können ohne Befürchtung irgend eines indiscreten Gebrauchs gemacht werden.
2) (Auskunftsertheilung.) Jedem Besitzer eines Privatgrundstücks, oder vielmehr in jedes bewohnte Besitzthum mit eigener Brand
catasternummer wird eine solche Hausliste gegeben, deren Fragen durch ersteren oder dessen Stellvertreter richtig zu beantworten
sind. Die verlangten Auskünfte beziehen sich
1) auf die Angabe der Namen und der Zahl der Miethparteien (s. §. 4 und 5) ;
2) auf die Beantwortung der Fragen über die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke im Allgemeinen (s. Fragen I. 1 — 8);
3) auf die Beantwortung der Fragen über etwaige auf dem Grundstücke stattfindende Viehhaltung (s. Fragen II. ). Auch
wenn das im Grundstücke eingestellte Vieh nicht dem Besitzer des Grundstücks gehört, sind die Nachrichten über der
gleichen Vieh gleichwohl von ihm in der vorliegenden Liste abzugeben;
4) auf die Beantwortung der Fragen über einen etwa mit dem Grundstücke in Verbindung stehenden landwirtschaftlichen Be
trieb (s. Fragen II ). Auf Grundstücke mit blossen Lust- oder Ziergärten am Hause leiden die Fragen keine
Anwendung.
An die Stelle der Besitzer treten, wo diese abwesend sind, beziehentlich die Administratoren und Pächter, und haben letztere in
solchem Falle Alles das zu erfüllen, was den Besitzern vorgeschrieben ist, bei der Unterschrift sich aber als Pächter oder Ad
ministratoren zu bezeichnen.
3) (Numerirung der Listen.) Den Grundstücksbesitzern liegt ob, die ihnen von der Behörde mit der Hausliste zugefertigten Haus-
haltungslisten vor allen Dingen jede mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Diese Nummer ist unmittelbar unter der
Ueberschrift » Haushaltungsliste" zu setzen.
4) (Verkeilung der Listen.) Die numerirtcn Listen sind von den Besitzern rechtzeitig, und zwar nicht früher als den 1. und nicht
später als den 2. Dezember 1858 an die einzelnen Haushaltungen zu vertheilen. Als Haushaltung hat der Grundstücksbesitzer
oder dessen Stellvertreter nicht nur jede Vereinigung von zwei und mehr Personen zu betrachten, welche zusammen leben und
von ihm eine Wohnung direct ermiethet haben, sondern auch alleinstehende Personen, welche eine besondere direct er-
miethete Wohnun" bewohnen. Ebenso sind Fremde, welche in selbstständig, d. h. direct ermietheten Privat Wohnungen wohnen,
gleichfalls mit Haushaltungslisten zu versehen. Als Haushai tungs vor stand ist das Familienhaupt zu betrachten.
5) (Wiedereinforderung und Controle der Listen.) Die Grundstücksbesitzer etc. haben die Haushaltungslisten nach _
schehenem Einträge von den Haushaltungsvorständen wieder einzuverlangen und über die wieder eingegangenen Haushaltungslisten
die Controltabelle auf Seite 2 dieser Hausliste auszufertigen, d. h. in dieselbe die Namen der Haushaltungs Vorstände der Ordnungs
nummerfolge der Haushaltungslisten nach einzutragen, auch die Spalte für die Zahl der Mitglieder jeder Haushaltung richtig aus
zufüllen. Ferner haben die Grundstücksbesitzer am Schlüsse von Seite 4 die Erklärung, dass sie die verlangten Auskünfte nach
bestem Wissen und Gewissen gegeben, mit ihrem Namen zu unterzeichnen.
6) (Abholung der Listen.)
etztere findet vom 4. December ab statt.
a#uuiuu Die Hauslisten und die controlirten und nach der Nummer gelegten Haushaltungslisten sind einschliess
lich "de""weiche der Besitzer selbst auszufüllen hat (s. §. 10), zur Abholung bereit zu halten. Le