Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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(  Entwurf.  )

Volkszählung  in  der  preussischen  Monarchie
am  3.  December  1861.

Ort

gelegen  im  Kreise  des  Regierungsbezirks

Hausliste,

auszufüllen  durch  die  Haus-  und  Grundstücksbesitzer  oder  deren  Administratoren,  Pächter  etc

Allgemeine  hierbei  zu  beachtende  Bestimmungen.
(Zweck  der  Listen.)  Durch  die  in  diesen  Hauslisten  zu  sammelnden  Nachrichten  wird  ebensowohl  beabsichtigt,  die  Zahl  der
preussischen  Bevölkerung  aufs  Genaueste  zu  ermitteln,  als  auch  die  leibliche,  geistige  und  sociale  Beschaffenheit  derselben  so  gut
als  möglich  kennen  zu  lernen.  In  ihrer  Zusammenstellung  werden  jene  Nachrichten  dazu  beitragen,  der  Bedeutung  Preussena
unter  den  Völkern  Deutschlands  im  weitesten  Umfange  Ausdruck  zu  geben,  und  in  Hinblick  auf  diesen  Zweck  wird  auf  eine
eben  so  pünktliche  wie  wahrheitsgetreue  Ausfüllung  der  Listen  und  Beantwortung  der  gestellten  Fragen  vertrauensvoll  gerechnet.
Sämmtliche  Angaben  können  ohne  Befürchtung  irgend  eines  indiscreten  Gebrauchs  gemacht  werden.
2)  (Auskunftsertheilung.)  Jedem  Besitzer  eines  Privatgrundstücks,  oder  vielmehr  in  jedes  bewohnte  Besitzthum  mit  eigener  Brandcatasternummer ­
  wird  eine  solche  Hausliste  gegeben,  deren  Fragen  durch  ersteren  oder  dessen  Stellvertreter  richtig  zu  beantworten
sind.  Die  verlangten  Auskünfte  beziehen  sich
1)  auf  die  Angabe  der  Namen  und  der  Zahl  der  Miethparteien  (s.  §.  4  und  5)  ;
2)  auf  die  Beantwortung  der  Fragen  über  die  Lage  und  Beschaffenheit  der  Grundstücke  im  Allgemeinen  (s.  Fragen  I.  1  —  8);
3)  auf  die  Beantwortung  der  Fragen  über  etwaige  auf  dem  Grundstücke  stattfindende  Viehhaltung  (s.  Fragen  II.  ).  Auch
wenn  das  im  Grundstücke  eingestellte  Vieh  nicht  dem  Besitzer  des  Grundstücks  gehört,  sind  die  Nachrichten  über  dergleichen ­
  Vieh  gleichwohl  von  ihm  in  der  vorliegenden  Liste  abzugeben;
4)  auf  die  Beantwortung  der  Fragen  über  einen  etwa  mit  dem  Grundstücke  in  Verbindung  stehenden  landwirtschaftlichen  Betrieb ­
  (s.  Fragen  II  ).  Auf  Grundstücke  mit  blossen  Lust-  oder  Ziergärten  am  Hause  leiden  die  Fragen  keine
Anwendung.
An  die  Stelle  der  Besitzer  treten,  wo  diese  abwesend  sind,  beziehentlich  die  Administratoren  und  Pächter,  und  haben  letztere  in
solchem  Falle  Alles  das  zu  erfüllen,  was  den  Besitzern  vorgeschrieben  ist,  bei  der  Unterschrift  sich  aber  als  Pächter  oder  Administratoren ­
  zu  bezeichnen.
3)  (Numerirung  der  Listen.)  Den  Grundstücksbesitzern  liegt  ob,  die  ihnen  von  der  Behörde  mit  der  Hausliste  zugefertigten  Haushaltungslisten
  vor  allen  Dingen  jede  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  Diese  Nummer  ist  unmittelbar  unter  der
Ueberschrift  »  Haushaltungsliste"  zu  setzen.
4)  (Verkeilung  der  Listen.)  Die  numerirtcn  Listen  sind  von  den  Besitzern  rechtzeitig,  und  zwar  nicht  früher  als  den  1.  und  nicht
später  als  den  2.  Dezember  1858  an  die  einzelnen  Haushaltungen  zu  vertheilen.  Als  Haushaltung  hat  der  Grundstücksbesitzer
oder  dessen  Stellvertreter  nicht  nur  jede  Vereinigung  von  zwei  und  mehr  Personen  zu  betrachten,  welche  zusammen  leben  und
von  ihm  eine  Wohnung  direct  ermiethet  haben,  sondern  auch  alleinstehende  Personen,  welche  eine  besondere  direct  ermiethete
  Wohnun"  bewohnen.  Ebenso  sind  Fremde,  welche  in  selbstständig,  d.  h.  direct  ermietheten  Privat  Wohnungen  wohnen,
gleichfalls  mit  Haushaltungslisten  zu  versehen.  Als  Haushai  tungs  vor  stand  ist  das  Familienhaupt  zu  betrachten.
5)  (Wiedereinforderung  und  Controle  der  Listen.)  Die  Grundstücksbesitzer  etc.  haben  die  Haushaltungslisten  nach  _
schehenem  Einträge  von  den  Haushaltungsvorständen  wieder  einzuverlangen  und  über  die  wieder  eingegangenen  Haushaltungslisten
die  Controltabelle  auf  Seite  2  dieser  Hausliste  auszufertigen,  d.  h.  in  dieselbe  die  Namen  der  Haushaltungs  Vorstände  der  Ordnungsnummerfolge ­
  der  Haushaltungslisten  nach  einzutragen,  auch  die  Spalte  für  die  Zahl  der  Mitglieder  jeder  Haushaltung  richtig  auszufüllen. ­
  Ferner  haben  die  Grundstücksbesitzer  am  Schlüsse  von  Seite  4  die  Erklärung,  dass  sie  die  verlangten  Auskünfte  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gegeben,  mit  ihrem  Namen  zu  unterzeichnen.

6)  (Abholung  der  Listen.)

etztere  findet  vom  4.  December  ab  statt.

a#uuiuu  Die  Hauslisten  und  die  controlirten  und  nach  der  Nummer  gelegten  Haushaltungslisten  sind  einschliesslich ­
  "de""weiche  der  Besitzer  selbst  auszufüllen  hat  (s.  §.  10),  zur  Abholung  bereit  zu  halten.  Le
            
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