thumbs: Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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h) In Betreff des Genossenschaftswesens darf der Staat 
keine directen Massregeln ergreifen; er kann aber durch volks- 
wirthschaftliche Aufklärung die arbeitenden Classen zur Ver 
einigung anhalten. 
Der Staat darf die Form und Verfahrungsweise solcher 
Vereinigungen durchaus nicht beeinflussen. Er muss sie ent 
stehen lassen in ihren mannigfachsten Formen: Gewerk-, Vor 
schuss-, Credit-, Bau-, Consum-, Rohstoff-, Magazin-Vereine, 
gegenseitige Versicherungsanstalten, Spar- und Krankenunter- 
stützungs-Cassen etc. 
Alle solche Vereinigungen, besonders aber die zu pro 
ductiven Zwecken angelegten darf der Staat nicht direct unter 
stützen, er muss sie vielmehr der Selbsthülfe ihrer Mitglieder 
überlassen, denn die unterstützte Arbeit ist meistens eine un- 
wirthschaftliche Arbeit, welche mehr Güter consumirt als sie 
hervorbringt. Der Staat darf solchen Vereinigungen zu Hülfe 
-kommen nur durch Sicherung der allgemeinsten wirthschaft- 
lichen Freiheit, durch billige Transportanstalten, durch unent 
geltliche Rechtspflege, durch Veröffentlichung technischer Zeit 
schriften, exacter Marktberichte, durch volkswirthschaftliche und 
geschäftliche Aufklärung überhaupt. 
Niemals daif der Staat solchen Vereinigungen Hemmnisse 
in den Weg legen, weder bei ihrer Entstehung noch während 
' ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit. Die menschliche Kraft kann 
nur zur vollen und gesunden Blüthe sich entwickeln, wo sie 
ein weites 'freies Feld für ihre Thätigkeit offen findet. Sie 
kann aber auch nur auf der Basis der Selbsthülfe wirthschaft- 
liche Güter wirthschaftlich hervorbringen. 
Der genossenschaftliche Betrieb hat sich bisher in der 
Praxis nur in wenigen Zweigen bewährt; je mehr jedoch die 
wirthschaftliche Bildung der Arbeiter zunimmt, desto grössere 
Vortheite werden sie aus der freien Vereinigung ziehen, und 
nach und nach wird es ihnen möglich werden, ihre Thätigkeit 
über sämmtliche Industriezweige auszudehnen. 
c) Der Staat darf dem Einzelnen weder Arbeit noch Unter
	        
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