Full text : Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

No full text available for this image
            
hat dem Verlangen zu entsprechen und in der ihm bezeichneten Frist den Behörden im Lande des Amtssitzes des Konsuls seine Aussagen schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zu übermitteln. Artikel 13. Stirbt ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul, ohne einen berufenen Vertreter seines Landes zurückzulassen, so soll sich die Ortsbehörde an den nächsten konsularischen Vertreter oder an die Botschaft des Entsendestaats wenden, um das Archiv der Behörde versiegeln zu lassen, Sind der nächste konsularische Vertreter und die Botschaft verhindert, so sollen die Ortsbehörden in Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und zweier Staatsangehöriger des Staates, der den verstorbenen Beamten ernannt hat. zur Siegelung des Archivs schreiten. Das Protokoll über diese Maßnahmen soll in doppelter Ausfertigung hergestellt und ein Exemplar dem nächsten konsularischen Vertreter beziehungsweise der Botschaft des Staates, der den verstorbenen Be. amten ernannt hat, übermittelt werden. Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an der neuen Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren. Artikel 14. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den. Konsularbeamten des anderen Teils unter der Bedingung der Gegenseitigkeit außerdem alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er einer dritten Macht für deren Konsularbeamte gleicher Art und gleichen Ranges zugestanden hat oder zugestehen wird. Artikel 15. Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die mit dem Amte verbundenen Vorrechte und Befreiungen genießen. Dritter Abschnitt. Konsularische Amtsbeiugnisse, Artikel 16. Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind berufen, die Rechte und Interessen der. Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen. insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Gerichts und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen wegen jeder Verletzung der zwischen den beiden Teilen bestehenden Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von dem Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters selbst an die Regierung des Empfangsstaates wenden.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.