fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
biete durch englische Bekanntmachungen vom 26. Januar, 1. April und 
3. Mai 1917. 
Die deutsche Note und die österreichisch-ungarische Note an die Ver 
einigten Staaten von Amerika und die neutralen Regierungen, beide vom 
31. Januar 1917, kündigten nach Ablehnung des Friedensangebotes der 
Mittelmächte den uneingeschränkten Unterseebootkrieg in er 
weiterten Sperrgebieten an. Die Mittelmächte wollten nunmehr die gleichen 
Methoden im Seehandelskrieg anwenden wie England und Frankreich. 
Innerhalb der Sperrgebiete um Großbritannien, Frankreich und Italien 
und im östlichen Mittelmeere sollte jedem Seeverkehre ohne weiteres 
mit allen Waffen entgegengetreten werden. 
So sind die Kriegführenden durch das Äbgehen von dem Grundsätze 
der Gleichartigkeit der Wiedervergeltung und durch das Bestrehen, die 
Völkerrechtswidrigkeit des Gegners in stetig wachsendem Umfange zu 
vergelten, auf eine schiefe Bahn geraten, die schließlich zur völligen Be- 
seitigung der überlieferten Rechtsordnung im See 
kriege führte. 
b) Die deutsche Kriegsgebietserklärung. 
Aus der Bekanntmachung der deutschen Admiralität vom 4. Februar 
1915 und der ihr beigegebenen Denkschrift ist zu entnehmen, daß in einem 
geographisch abgegrenzten Teile des Meeres der Handelskrieg zur See 
in einer von der überlieferten Methode abweichenden Weise geführt 
werden soll. 
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch sind die Kriegsschiffe 
jeder Nation in Ausübung des Rechtes zur Wegnahme der Seebeute oder 
der Konterbande verpflichtet, dieser eine förmliche Anhaltung 
und Durchsuchung der Handelsschiffe behufs Feststellung der 
Nationalität und der Bestimmung von Schiff und Ware vorangehen zu 
lassen; nach erfolgter Wegnahme muß die Einbringung des Schiffes in 
einen nationalen Hafen behufs Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weg 
nahme auf Beschwerde eines Interessenten durch ein nationales Prisen 
gericht erfolgen. 
Die deutsche Kriegsgebietserklärung setzte sich sowohl gegenüber 
den feindlichen wie den neutralen Handelsschiffen über diese gewohnheits 
rechtlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten der Anhaltungs-, Durch- 
suchungs- und Einbringungspflicht hinweg. 
Hinsichtlich der feindlichen Handelsschiffe kündigte die deutsche 
Admiralität an, daß vom 18. Februar 1915 an, jedes im Kriegsgebiete, 
d. h. in den Gewässern rings um Großbritannien und Irland einschließlich 
des gesamten englischen Kanals angetroffene Schiff zerstört werde, ohne 
daß es immer möglich sein werde, die dabei der Besatzung und den Passa 
gieren drohenden Gefahren abzuwenden. Die Denkschrift warnte daher
	        
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