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Die einzelnen Kampfmittel.
biete durch englische Bekanntmachungen vom 26. Januar, 1. April und
3. Mai 1917.
Die deutsche Note und die österreichisch-ungarische Note an die Ver
einigten Staaten von Amerika und die neutralen Regierungen, beide vom
31. Januar 1917, kündigten nach Ablehnung des Friedensangebotes der
Mittelmächte den uneingeschränkten Unterseebootkrieg in er
weiterten Sperrgebieten an. Die Mittelmächte wollten nunmehr die gleichen
Methoden im Seehandelskrieg anwenden wie England und Frankreich.
Innerhalb der Sperrgebiete um Großbritannien, Frankreich und Italien
und im östlichen Mittelmeere sollte jedem Seeverkehre ohne weiteres
mit allen Waffen entgegengetreten werden.
So sind die Kriegführenden durch das Äbgehen von dem Grundsätze
der Gleichartigkeit der Wiedervergeltung und durch das Bestrehen, die
Völkerrechtswidrigkeit des Gegners in stetig wachsendem Umfange zu
vergelten, auf eine schiefe Bahn geraten, die schließlich zur völligen Be-
seitigung der überlieferten Rechtsordnung im See
kriege führte.
b) Die deutsche Kriegsgebietserklärung.
Aus der Bekanntmachung der deutschen Admiralität vom 4. Februar
1915 und der ihr beigegebenen Denkschrift ist zu entnehmen, daß in einem
geographisch abgegrenzten Teile des Meeres der Handelskrieg zur See
in einer von der überlieferten Methode abweichenden Weise geführt
werden soll.
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch sind die Kriegsschiffe
jeder Nation in Ausübung des Rechtes zur Wegnahme der Seebeute oder
der Konterbande verpflichtet, dieser eine förmliche Anhaltung
und Durchsuchung der Handelsschiffe behufs Feststellung der
Nationalität und der Bestimmung von Schiff und Ware vorangehen zu
lassen; nach erfolgter Wegnahme muß die Einbringung des Schiffes in
einen nationalen Hafen behufs Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weg
nahme auf Beschwerde eines Interessenten durch ein nationales Prisen
gericht erfolgen.
Die deutsche Kriegsgebietserklärung setzte sich sowohl gegenüber
den feindlichen wie den neutralen Handelsschiffen über diese gewohnheits
rechtlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten der Anhaltungs-, Durch-
suchungs- und Einbringungspflicht hinweg.
Hinsichtlich der feindlichen Handelsschiffe kündigte die deutsche
Admiralität an, daß vom 18. Februar 1915 an, jedes im Kriegsgebiete,
d. h. in den Gewässern rings um Großbritannien und Irland einschließlich
des gesamten englischen Kanals angetroffene Schiff zerstört werde, ohne
daß es immer möglich sein werde, die dabei der Besatzung und den Passa
gieren drohenden Gefahren abzuwenden. Die Denkschrift warnte daher