10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht.
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II. Antersuchungsverfahren.
Fälle.
8 45. Im Gegensatz zum Prozeß als Kampfesverhältnis stehen diejenigen Arten
des Verfahrens, bei welchen der Inquisitions- oder Untersuchungsgrundsatz gilt, d. h.
der Grundsatz, daß der Richter das einmal eröffnete Verfahren in freier Tätigkeit, un—
behindert um die beteiligten Personen zu Ende führt, wo die beteiligten Personen zwar
unterstützend in den Prozeß eingreifen dürfen, ohne aber maßgebende Parteistellung zu
haben. Diese Art des Verfahrens ist aus dem Strafprozeß genügend bekannt. Der
Zivilprozeß hat sie nur in wenigen Fällen. Sie gilt:
1. im Entmündigungsverfahren, d. h. im amtsgerichtlichen Verfahren, das zur
Entmündigung oder zur Aufhebung der Entmündigung führt (38 646f. , 675 f.). In dieser
Beziehung ist zu bemerken:
Das Entimündigungsverfahren besteht aus zwei Teilen: zunächst einem Verfahren,
wodurch jemandem durch Entmündigung die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise ab—
gesprochen wird. Dies ist ein Prozeßverfahren, denn es handelt sich um Feststellung
einer für das Personlichkeitsrecht im höchsten Grade bedeutsamen Rechtslage, um die
Geschäftsfähigkeit einer Person. Über diese soll und muß eine gerichtliche Entscheidung
ergehen; man darf über eine der wichtigsten Rechtsstellungen des Menschen nicht ohne
Euͤtscheidung hinwegschreiten. Allerdings gilt hier folgendes: die Geschäftsunfähigkeit oder
Geschäftsbeschränkung entsteht (regelmäßig) erst mit der Entmündigung, und man könnt
daher meinen, daß der Entmündigungsbeschluß nicht etwa ein vorhandenes Recht fest
stelle, sondern neues Recht begründe und darum der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-—
gehöre. Das ist aber, wie ich anderwärts dargetan habe, unrichtig; denn daß jemand
hefchäftsunfähig oder geschäftsbeschränkt wird, hat seinen Grund in seinem Verhalten und
in seiner Geistesverfaffung; daß die Feststellung des Gerichts hinzutreten muß, damit
der Entmundigungserfolg eintritt, das ist nur eine Bedingung, esist nicht die Ursache;
eine Bedingung, begreiflich, da man eine für den Verkehr der Allgemeinheit und füt
die Slellung des eingelnen so wichtige Frage nicht im ungewissen lassen kann.
Man hat allerdings behauptet, die Entmündigung sei schon darum etwas der frei—
willigen Gerichtsbarkeit Angehöriges, weil sie nur eine Vorbereitung der Vormundschafts—
besteuung wäre. Das ist aber völlig verkehrt. Zuerst mußz die Geschäftsbeschrüukung
festgestellt sein, und erst dann darf man zur Vormundschaftsbestellung schreiten. Es ift
ebenso, als wie wenn man in einem Fall, wo eine Sequestration des Vermögens eintreten
soll, die Untersuchung des Rechts, welches zur Sequestration führt, nur als eine
Vorbereitung der Sequestrationstätigleit behandeln und das Ganze darum unter die
freiwillige Gerichtsbarkeit stellen wollte. Sicher hat die Persönlichteit doch das Recht,
haß men zuerst die unglücliche Schwächung, in welcher sie sich befindet, feststellt und
daraus das Recht ableitet, ihr einen Vormund zu setzen; das ist eine richtigere Auf—
fassung, als daß man einem Menschen ohne weiteres einen Vormund setzt und zur
aäheren Erläuterung einfach seine Entmündigung ausspricht. Hierfür spricht auch ent—
scheidend, daß mitunter der eine Staat den Menschen entmündigt, der andere ihm einen
Vormund setzt, wie aus 3. 28 B.G. B. sicher hervorgeht; auch erfolgt die Entmuͤndigung
nicht durch den Vormundschaftsrichter, sondern durch das Prozekaericht. Val. auch oben
S. 53.
Ist auf Entmündigung erkannt worden, so erfolgt die etwaige Beschwerung da—
gegen e —* Veschwerde, sondern dadurch, daß der Inquifitionsprozeß in den —*
prozeß übergeleitet wird, in einen Parteiprozeß mit künstlichen Parteirollen, wo auf der
klägerischen Seite der Entmündigte oder sein gesetzlicher Vertreter, auf der anderen Seite der
Saant als Beklagter fungieren kann, aber auch die die Entmündigung Beantraagenden
1 Prozeßrechtliche Forschungen S. 108.