Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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dem  unbeschrän  kten  Arbitrium  des  Richters  überlassen.
  —
Der  obige  Passus  ist  in  den  legislatorischen  Quellen  nicht
weiter  motivirt;  er  verdankt  mit  dem  ganzen  §  7  seine  Existenz
der  Redaction  des  Gesetzes,  wie  sie  von  der  sogen,  „freien
Commission"  des  Reichstags  unter  Leitung  des  Abgeordneten
Lasker*)  übernommen  und  im  Reichstage  durchgesetzt  wurde.
Ob  der  Richter  die  bestehenden  Vorschriften  der  Landesgesetze ­
  über  die  gegenseitige  Vertretung  der  Arten  der  Cautionen
  berücksichtigen  soll,  ist  iu  dem  Hastpflichtgesetze  nicht
bestimmt,  also  sein  Ermessen  auch  in  dieser  Richtung  völlig
frei.  In  den  Particularrechten  Deutschlands  sind,  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen,  folgende  Arten  der  Sicherhcitsbestellung
  zugelassen:  durch  Unterpfand  und  zwar  beweglicher
oder  unbeweglicher  Sachen  (Faustpfand,  Depositum,  Hypothek);
durch  Bürgen;  durch  Eidesleistung.  —
4.  Der  Beschädigte  oder  Haftpflichtberechtigte  kann  für
seinen  Verlust  an  Erwerb  durch  Capital  oder  Rente  abgefunden ­
  werden.  Da  der  Erwerb  dem  Wesen  der  Rente  am
meisten  entspricht,  bietet  sich  der  Ersatz  seines  Verlustes  ganz
natürlich  in  Form  einer  Rente  dar:  wie  der  Verlust,  so
der  Ersatz.  —
Wenn  es  demnach  gesetzlich  zur  Regel  gemacht  wird,  daß
für  den  Verlust  des  Erwerbes  eine  Rente  zuerkannt  werden
soll,  so  liegt  diese  Gesetzbestimmnng  ebenso  sehr  in  der  Natur
dessen,  um  was  es  sich  handelt  im  Interesse  des  Beschädigten,
als  auch  in  der  Natur  der  Leistungen,  welche  an  die  Stelle
des  Schadensersatzes  nach  §  4  des  Haftpflichtgesetzes  treten:
die  Leistungen  der  dort  bezeichneten  Anstalten  und  Kassen  haben
fast  durchweg  die  Natur  der  Rente,  so  weit  es  sich  um  Invalidenlöhne, ­
  dauernde  Unterstützungen  rc.  handelt.  Schon
§  4  gebot  dem  Schadensersatz  die  Form  der  Rente.
Der  Richter  kann  und  muß  aber  nicht  in  allen  Fällen
auf  Rente  erkennen,  vielmehr  finden  folgende  Ausnahmen  statt:
a.  Wenn  beide  Theile,  d.  h.  der  zum  Schadensersatz  Verpflichtete ­
  und  Berechtigte,  über  Abfindung  in  Capital  einverstanden ­
  sind,  so  muß  der  Richter  auf  Capitalabfinduug  erkennen. ­
  Diese  Beschränkung  des  richterlichen  Ermessens  hat  ihren
Grund  in  der  Natur  des  beiderseitigen  Einverständnisses  und
Uebereinkommens  der  Parteien:  dasselbe  hat  die  Kraft  eines
Vergleichs  und  einem  Vergleiche  zu  widersprechen,  hat  kein
Richter  ein  Recht.  —
b.  Liegt  ein  solcher  Vergleich  nicht  vor,  so  hat  der  Richter ­
  vom  Gesetze  nur  die  Anweisung  erhalten,  „in  der  Regel"
auf  Rente  zu  erkennen.  Von  der  Regel  Ausnahinen  zu  machen,
ist  dem  richterlichen  Ermessen  nach  Maßgabe  des  §  6  freigestellt.
5.  Im  Alinea  2  und  3  des  ß  7  sind  ganz  abnorme
Rechtsverhältnisse  geschaffen.  Das  rechtskräftige  Urtheil,  res
judicata,  bildete  bis  jetzt  die  allgemeinste,  zweckmäßigste,  wirthschaftlichste
  Grundlage  des  Civilrechts  und  seiner  concreten  Erscheinungen ­
  im  wirklichen  Leben.  Diese  Grundlage  ist  für
Haftpflicht-Verbindlichkeiten  und  Berechtigungen  in  §  7  er-*)

  In  den  bezüglichen  Aeußerungen  des  Abg  Lasker  im  Reichstage ­
  sowie  überhaupt  in  den  Sten.  Ber.  und  Drucks,  ist  wenig  oder
Nichts  zur  Motivirung  des  §  7  zu  finden.  —  Der  Abg.  Lasker  hält  den
obigen  Passus  über  die  Sicherheitsbestellung  für  nothwendig,  weil  der
Richter  in  der  Regel  auf  Rente  und  nur  ausnahmsweise  auf  Capital-Entschädigung
  erkennen  werde  und  solle.  —  „Durch  das  Erkennen  auf
Rente  ist  die  Frage  der  Sicherheitsbestellung  sehr  in  den  Vordergrund
getreten".  —  Stenogr.  Ber.  S.  500.
Im  klebrigen  wurde  der  §  7  ohne  specielle  Motivirung  vom  Reichstage, ­
  und  zwar  nach  dem  Antrage  der  freien  Commisfion  (Drucks.  9h.  65
zu  7)  mit  einem  Amendement  des  Abg.  Eysoldt  (Drucks.  Nr.  76)  angenommen. ­
  —  Sten.  Ber.  S.  502.  —

schüttert,  ja  beseitigt:  bei  den  letztern  besieht  fortan  dauernde
Rechtsuusicherheit.  —
Was  die  Alin.  2  und  3  des  §  7  beabsichtigen:  Sicherstellung ­
  eines  für  alle  Eventualitäten*)  richtig  bemessenen
Schadensersatzes,  liegt  schon  in  §  6  und  Alin.  1  §  7  in  dem
richterlichen  Ermessen  vorgesehen.  Dem  rechts-  und  sachverständigen ­
  Richter  müssen  bei  seinen  Urtheilen  alle  den  Schadensersatz ­
  bestimmenden  Umstände,  Zufälle  und  Eventualitäten
zur  Erwägung  gegenwärtig  sein.  Mit  der  Freiheit,  alle  möglichen ­
  Sachverständigen-Urtheile  einzuholen,  alle  ihm  nützlich
scheinenden  Beweisaufnahmen  zu  veranlassen,  hat  der  Richter
auch  die  menschlich-möglichste  Befähigung,  ein  für  Gegenwart
und  Zukunft  Recht  und  Billigkeit  schaffendes  Urtheil  zu  finden.
Entweder  §  6  oder  §  7  beruht  auf  Illusionen  und  Voraussetzungen, ­
  welche  dem  Richterspruch  von  vornherein  das  Mißtrauen ­
  der  Parteien  zuziehen  und  rechtskräftiges  Iudicat  zu
einem  „In  ter  misti  cum"  machen,  wie  es  im  Proceßrecht
nirgends  sonst  zugelassen  ist.
6.  Das  Gesetz  giebt  nicht  näher  an,  in  welchem  Verfahren ­
  die  in  Alin.  2  und  3  §  7  stattgegebenen  Nachforderungen ­
  und  Einwendungen  gegen  das  richterliche  Urtheil
geltend  zu  machen  und  zu  erledigen  sind,  ob  im  Wege  bloßer
Anträge  und  Verfügungen,  oder  durch  neue  Klageschriften  und
richterliche  Erkenntnisse.  Die  neue  Civil-Prozeß-Ordnung
könnte  hierüber  nähere  Vorschrift  bringen  und  die  Ausführung
des  Alin.  2  und  3  §  7  des  Haftpflichtgesetzes  dem  Verfahren
richterlicher  „Resolution"  zuweisen,  womit  zugleich  die  Rechtskraft ­
  der  ersten  Erkenntnisse  besser  gewahrt  erschiene.  In  demselben ­
  Verfahren  könnten  auch  die  Anträge  auf  Aufhebung
oder  Herabsetzung  der  Caution  zur  Erledigung  kommen.
Obgleich  dergleichen  Anträge  dem  Haftpflichtigen  im  Gesetze
nicht  ausdrücklich  gestattet  worden  sind,  so  sind  sie  nach  gemei-*)

  Zur  Motivirung  der  Alin.  2  und  3  des  §  7  finden  sich  in  den
Reichstags-Verhandlungen  folgende  Exemplificationen:
„Es  kommt  sehr  osi  (?)  vor,  daß  Jemand  durch  eine  Verletzung  ein
Auge  verliert;  anfangs  kann  man  nicht  übersehen,  daß  der  Verlust  des
einen  Auges  nach  einem  längeren  Zeitlauf  auch  den  Verlust  des  anderen
Auges  nach  sich  ziehen  wird.  Es  kommt  aber  sehr  häufig  (?)  vor,  daß
dieser  Erfolg  eintritt,  und  daß  man,  wenn  er  eintritt,  mit  Sicherheit  nachträglich ­
  sagen  kann,  er  sei  lediglich  eine  Folge  des  Unfalls".
„Nehmen  sie  z.  B.  den  Fall  an,  es  wäre  Jemand  bei  einem  Eisenbahn-Unfalle
  am  Kopfe  verletzt;  er  wird  in  Folge  dessen  geistig  gestört,  und  der
Richter  erkennt  auf  Entschädigung,  weil  der  Beschädigte  arbeitsunfähig  ist.
Nach  Verlauf  von  drei  Jahren  wird  der  Mann  als  scheinbar  geheilt  aus
der  Anstalt  entlassen.  Nach  Verlauf  von  ferneren  zwei  Jahren,  während
welcher  er  wieder  arbeiten  kann,  repetirt  die  Geisteskrankheit,  —  ein
Fall,  der  so  häufig  (?)  vorkommt".  —  Stenogr.  Ber.  S.  499,  500.  —
„Nehmen  wir  den  Fall,  meine  Herren,  daß  bei  einem  Eisenbahnunglück ­
  Jemand  an  seiner  Lunge  schwer  verletzt  wird,  so  daß  voraussichtlich ­
  dieser  Mann  nur  wenige  Jahre  wird  leben  können,  so  würde,
wenn  eine  Rente  festgesetzt  würde,  ganz  sicher  keine  gerechte  Entschädigung
gegeben  werden,  und  in  solchem  Falle  würde  es  angezeigt  sein,  ein  Capital
zu  bewilligen".  —  Sten.  Ber.  S.  501.  —
Aber,  —  fragen  wir  solchen  Exemplificationen  und  Gesetzmotivirungen
  gegenüber,  —  aber  sind  unsere  Haftpflicht-Kläger  und  Beklagte
denn  Unmündige,  daß  die  Gesetzgeber  auf  solche  Weise  für  die  Geltendmachung ­
  ihrer  Rechte  sorgen  müßten?  Genügt  nicht  das  Können  und
Wissen  unserer  Juristen,  unserer  Aerzte,  überhaupt  aller  unserer  Lachverständigen,
  welche  in  Haftpflichtprocessen  mitwirken,  um  alle  hier  so
rührend  cxemplificirten  Eventualitäten  bei  ihren  Urtheilen,  bei  ihren  Anwaltsfunctionen, ­
  bei  ihren  Gutachten  und  Anträgen  vor  und  bei  dem
ersten  zur  Rechtskraft  bestimmten  Richterspruche  so  wahrzunehmen,  daß  die
Entschädigungen  und  Sicherheitsbe,tellungen  für  alle  Fälle  Recht  und
Billigkeit  entsprechen?  —  In  der  Gegenwart,  wo  unsere  Juristen,  unsere
Aerzte,  unsere  sonstigen  Fachmänner  mit  ihrem  rühmlichen  Fachwisten  auch
die  Kenntniß  des  wirklichen  Lebens  und  seiner  gegenwärtigen  und  voraussichtlich ­
  zukünftigen  Erscheinungen  verbinden,  war  ihnen  ein  Mißtrauensvotum, ­
  wie  es  Alin.  2  und  3  §  7  faktisch  enthalten,  nicht  zu  geben.
            
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