Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

5

sich  der  Begriff  der  „höheren  Gewalt"  nicht  fairen  lassen  noch
eine  Fassung  ermöglichen,  welche  auch  nur  annäherungsweise
der  Tendenz  des  vorliegenden  Gesetzes  genügte.  Wenn  irgendwo,
muß  hier  dem  höchstinstanzlichen  Richterspruch  die  Entscheidung
überlassen  werden.*)
c.  Im  Anschluß  an  die  Befreiung  des  Haftpflichtigen
durch  den  Nachweis  der  „höheren  Gewalt"  hat  man  zur  Beschränkung ­
  dieser  Befreiung  folgenden  Zusatz  beantragt:
„Der  Betriebs-Unternehmer  haftet  insbesondere  auch  für
die  durch  seine  Angestellten  und  Arbeiter  bei  Gelegenheit  ihrer
Dienstverrichtungen  verursachten  Beschädigungen  eines  Menschen".
Dieser  Antrag  ist  aber  abgelehnt  worden,  und  mit  Recht,
da  nach  Art.  400  des  Handelsgesetzbuchs  auch  der  Frachtführer
haftet  für  seine  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  er  sich
bei  Ausführung  des  von  ihm  übernommenen  Transports  bedient.
Angestellte  und  Arbeiter  stehen  beim  Bahn-Betriebe  hinsichtlich ­
  der  Haftpflicht  des  Unternehmers  in  demselben  Verhältniß ­
  zu  letzterem,  wie  Locomotiven  oder  andere  Betriebsmittel. ­
  Im  Uebrigen  sprach  schon  zu  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  Novbr.  1838  ein  Erkenntniß  des  Ober-Tribunals
  vom  13.  Novbr.  1857  (Entscheid.  Bd.  37  S.  32)
aus:  „Die  Eisenbahn-Gesellschaften  als  solche  sind  wegen  des
aus  Unterlassung  der  ihnen  gesetzlich  obliegenden  Einrichtungen
und  Sicherheitsmaßregeln  einem  Dritten  entstandenen  Schadens
dem  Beschädigten  unmittelbar  verantwortlich  und  daher  nicht
berechtigt,  denselben  an  die  Repräsentanten  oder  Beamten,  durch
deren  Schuld  jene  Einrichtungen  oder  Sicherheits-Maßregeln
nicht  getroffen  sind,  zu  verweisen".
Der  Grundsatz  der  Vertretung  der  Angestellten  und  Arbeiter ­
  durch  den  Betriebs-Unternehmer,  wie  ihn  der  oben  angeführte ­
  Antrag  dem  Gesetze  einverleiben  wollte,  war  also  schon
unter  dem  eine  legislatorische  Quelle  ersten  Ranges  für  das
Haftpflicht-Gesetz  bildenden  §  25  eit.  in  höchster  Nichterinstanz
anerkannt.
d.  Der  Nachweis  des  „eigenen  Verschuldens"  wird
sich  in  den  meisten  Fällen  auf  die  Thatsache  der  Uebertretung
und  Verletzung  der  Polizei-  und  Betriebs-Reglements  seitens
des  Beschädigten  beziehen  und  beschränken.  Dennoch  können
Fälle  vorkommen,  in  denen  dieser  Nachweis  nicht  genügt,  um
die  Haftpflicht  abzuweisen.  Es  wird  dabei  hauptsächlich  auf
den  Vorsatz  des  Beschädigten  ankommen,  sich  in  die  Lage  zu
versetzen,  welche  ihm  den  Entschädigungsanspruch  absprechen
soll.  So  wird  z.  B.  ein  Passagier,  der  ohne  Erlaubniß  der
competenten  Beamten  einen  Bahnzug  ohne  Lösung  eines  Billets
benutzt,  von  vornherein  jedes  Entschädigungsanspruchs  verlustig.
Denn  er  befindet  sich  nicht  „beim  Betriebe  der  Bahn",  er

*)  Wir  erinnern  hier  an  einen  Fall,  der  auch  nach  dem  vorliegenden
Hastpflichtgcsetze  schwer  zu  entscheiden  sein  möchte.
Im  November  1865  hatte  die  Appellkammer  des  Landgerichts  zu
Elberfeld  eine  Frau  wegen  fahrlässiger  Tödtung  eines  Eisenbahn-Arbeiters
zu  bestrafen.  Diese  Frau  fuhr  auf  der  Eisenbahn  von  Station  Haan  nach
Vohwinkel  und  warf  während  der  Fahrt  ein  Bündel  von  Gemüsepflanzen
aus  dem  Fenster  des  Eisenbahnwagens  zur  Empfangnahme  seitens  eines
ihrer  Angehörigen.  Das  Bündel,  durch  die  rasche  Fahrt  in  der  Wurfkraft
verstärkt,  traf  einen  der  dort  dienstlich  beschäftigten  Eisenbahn-Arbeiter  so
unglücklich  auf  den  Leib,  daß  derselbe  an  einer  Unterleibs-Entzündung
erkrankte  und  —  starb.  —
War  in  diesem  Falle  die  Eisenbahn  haftpflichtig?  —  Der  Arbeiter
war  in  Dienstarbeit,  welche  unzweifelhaft  zum  Betriebe  der  Bahn  gehörte.
Er  wurde  also  „beim  Betriebe  der  Bahn"  getödtet.  Die  Ursache  seines
Todes  war  ebenfalls  „beim  Betriebe  der  Bahn"  erfolgt,  jedenfalls  aber
war  sie  ein  „unabwendbarer  äußerer  Zufall",  der  den  Betriebs-Unternehmer
haftpflichtfrei  machte,  während  die  Dienstarbeit  des  Getödteten  die  Haftpflicht ­
  begründete.  In  diesem  Falle  wäre  nach  der  Tendenz  des  vorliegenden
Gesetzes  der  Schadensanspruch  des  Getödteten  gegen  die  Bahn  begründet
gewesen  und  dieser  letzter»  hätte  nur  der  Regreß  gegen  die  Urheberin  des
Todes  zugestanden.  —

existirt  rechtlich  nicht  für  den  Bahnbetrieb,  deshalb  auch  nicht
für  den  Betriebs-Unternehmer.  Anders  verhält  sich  die  Sache
schon  bei  einem  Passagier,  der  ein  gelöstes  Billet  während  der
Fahrt  verliert  oder  vernichtet  und  später  verunglückt.  Hier  ist
der  Entschädigungsanspruch  schon  erworben  mit  Lösung  des
Billets,  und  derselbe  könnte  nur  dadurch  verloren  gehen,  daß
der  Passagier  über  seine  Billetberechtigung  hinaus  im  Zuge
geblieben  wäre.
Der  concrete  Fall  wird  auch  hier  in  seinem  subjectiven
und  objectiven  Thatbestände  das  Urtheil  bestimmen  müssen,  in
welchem  ursächlichen  Zusammenhange  das  eigene  Verschulden
mit  der  Tödtung  oder  Körperverletzung  steht,  für  welche  der
Betriebs-Unternehmer  haftpflichtig  sein  soll.*)
Es  läßt  sich  der  Fall  denken,  daß  durch  die  Tödtung  oder
Körperverletzung  außer  dem  Getödteten  oder  Verletzten  noch
dritte  Personen  mittelbar  beschädigt  werden  an  Leib  oder  Leben.
Für  diese  Uebertragung  gilt  dann  das  Principale  Rechts-  und
Haftpflicht-Verhältniß,  d.  h.  die  Eisenbahn  muß  auch  jeden
mittelbar  Beschädigten  entschädigen,  wenn  sie  den  unmittelbar
Beschädigten  zu  entschädigen  hat.  Wenn  z.  B.  ein  beim  Betriebe ­
  Getödteter  auf  einen  nicht  beim  Betriebe  der  Bahn  Beteiligten ­
  geschleudert  würde  und  diesen  hiermit  tödtete,  so  käme
die  Haftpflicht  auch  diesem  zu  Gute,  so  weit  der  Betriebs-Unternehmer
  nicht  den  ihn  befreienden  Nachweis  führte.  Würde
dieser  Nachweis  schon  gegen  den  unmittelbar  Getödteten  geführt,
so  überkäme  nur  der  letztere  EntschädigungsPflicht  gegen  den
mittelbar  Getödteten.  —
9.  In  Oesterreich  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen
schon  früher,  nämlich  durch  das  Gesetz  vom  5.  März  1869
geordnet,  also  lautend  (nach  seiner  Publication  im  Reichs-Gesetz-Blatt
  Stück  XIII.  Nr.  27):
„§  1.  Wenn  durch  ein  Ereigniß  im  Verkehr  einer  mit
Anwendung  von  Dampfkraft  betriebenen  Eisenbahn  die  körperliche ­
  Verletzung  oder  die  Tödtung  eines  Menschen  herbeigeführt
wird,  so  wird  stets  vermuthet,  daß  das  Ereigniß  durch  ein
Verschulden  der  Unternehmung  oder  derjenigen  Personen  eingetreten ­
  sei,  deren  sie  sich  zur  Ausübung  des  Betriebes  bedient.
Das  Verschulden  dieser  Personen  hat  die  Unternehmung  ebenso
wie  ihr  eigenes  Verschulden  durch  Leistung  des  Ersatzes  nach
Maßgabe  der  §§  1325—1327  des  a.  B.  G.-B.  zu  vertreten.
§  2.  Von  dieser  Ersatzleistung  wird  die  Unternehmung  nur
dann  und  in  dem  Maße  befreit,  als  sie  beweist,  daß  das  Ereigniß ­
  durch  einen  unabwendbaren  Zufall  oder  durch  eine  unabwendbare ­
  Handlung  einer  dritten  Person,  deren  Verschulden
sie  nicht  zu  vertreten  hat,  oder  durch  Verschulden  des  Beschädigten ­
  verursacht  wurde.  Eine  von  der  Unternehmung  im
vorhinein  angekündigte  oder  mit  ihr  vereinbarte  Ablehnung  oder
Einschränkung  dieser  Ersatzpflicht  ist  ohne  rechtliche  Wirkung.
§  3.  Klagen  auf  Ersatzleistung,  welche  auf  Grundlage  dieses
Gesetzes  wegen  Ereignisse,  die  der  Wirksamkeit  desselben  nach-*)Dr.

  Endemann  bemerkt  in  seinem  Commentar  zum  Hastpflichtgesetze ­
  (S.  24  Anm.  42):  „Natürlich  haftet  die  Eisenbahn  für  die  Verletzung ­
  einer  jeden  andern  Person,  die  durch  das  Verschulden  Jemandes
neben  besten  eigener  Verletzung  entsteht.  Auch  darin  gilt  der  Standpunkt
der  Assekuranz.  Die  Eisenbahn  mag  sehen,  wie  sie  eigenes  Verschulden,
das  auch  noch  andere  Personen  gefährden  kann,  verhütet".
Uns  ist  nicht  recht  klar,  welcher  Fall  hier  gedacht  ist.  Die  Uebertragung ­
  der  culpa  und  damit  der  Haftpflicht  kann  nur  nach  dem  Wahrspruch ­
  des  Dichters  erfolgen:  „Das  ist  der  Fluch  der  bösen  That,  daß  sie
fortzeugend  Böses  muß  gebären".  —  Hat  Jemand  durch  eigenes  Verschulden ­
  seine  Tödtung  oder  Verletzung  herbeigeführt,  so  steht  die  Eisenbahn
außer  allem  Haftpflichtconnex  mit  dieser  letzter»,  kann  also  auch  nicht
haftpflichtig  werden  für  die  Folgen  des  Verschuldens,  für  welches  sie  keine
Verantwortung  hat.  Culpa  culposum  citât,  —  wo  eben  nicht  die  Schuldvertretung
  ausnahmsweise  anders  geordnet  ist,  wie  z.  B.  zwischen  der
Bahn  und  ihren  Angestellten  (s.  o.  unter  c.)  —

26
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.