167
d) in dem Jahr 1824/25
in Memmingen 30 000 Zentner
e) in dem Jahr 1825/26
in Memmingen 30 000 Zentner.
Summe in den 5 Jahren 1821/26
— 115 000 Bayrische Zentner
oder 138 000 Würtemb. Zentner.
8 3.
Dagegen gibt Würtemberg von der Saline Friedrichshall tauschweise an Bayern ab:
a) in dem Jahr 1821/22 10 000 Bayrische oder 12 000 würd Ztr.
b) „ „
„ 1822/23
15 000
,. 18000 „
„
0) „ „
„ 1823/24
30 000
„ 36 000 „
„
cl) „ „
„ 1824/25
30 000 „
„ 86 000 „
ff
e) „ „
„ 1825/26
30 000
„ 36 000 „
"
Zusammen: 115 000 Bayrische oder 138000 würt. Ztr.
§4
Sollte in den letzten 3 Jahren einer der kontrahirenden Theile noch ein größe
res Quantum etwa von 1000 Fässern oder 5000 Zentner zu beziehen wünschen, so
ist hierüber besondere Eröffnung zu machen, um nach der Lage der Umstände die
nähere Bestimmung zu treffen, ob wechselseitig diese Abgabe gewählt werden könne.
8 6.
Das nach § 2 von der Krone Würtemberg jährlich zu übernehmende Tausch
salz wird in Günzburg und Memmingen auf gleiche Weise wie das erkaufte in
Fässern abgegeben, und ein Faß zu 515 ü Sporco, und 480 Tb netto Salz nach
Bayrischem Gewicht gerechnet, wobey für jedes Faß 2 <a Tara Entschädigung in
der Uebergewichts Berechnung wie bisher in Abzug gebracht werden.
8 6.
Das nach § 3 von der Krone Bayern bey der königl. Würtembergischen Saline
Friedrichshall abzunehmende Salz wird in plombirten Säcken jeden mit 150 U Netto
Salz bayrischen oder 180 ’a, würtemberg. Gewichts gefüllt abgegeben.
8 7.
Das von der Krone Bayern in Friedrichshall abgenommene Salz wird gegen
das von der Krone Würtemberg in Günzburg und Memmingen bezogene Salz nach
Zentnern im Nettogewicht berechnet und vaturaliter gegeneinander ausgeglichen, so
daß keine Berechnung in Geld, weder für das Salz noch für die Fassage stattfindet.
8 8.
Beiderley Salz muß in einem vollkommen trockenen Zustande sich befinden, und
insbesondere wird das zu Friedrichshall abzunehmende Salz in einem gröbern Korn
und zwar nach dem — dem gegenwärtigen Kontrakt versiegelt beygelegten Muster —
bedungen, da in der Königl. Bayrischen Rhein-Provinz nur Salz von gröberem
Korn verkäuflich ist.
8 9.
Die Abfuhr des Salzes von Friedrichshall geschieht in der Regel zur Hälfte
vom July bis Oktober des einen und zur. Hälfte vom April bis Ende Juny des
folgenden Jahres. Von dieser Regel wird jedoch für das erste vom Anfang des
Monats July laufende Kontrakts-Jahr die Ausnahme gemacht, daß das stipulirte
Quantum erst im Frühjahr 1822 abgeführt werden darf.