OL
‘“ dass jedes Mitglied der internationalen Arbeitsorgani-
sation seine durch Gesetze oder andere Vorschriften gere-
gelte Sozialversicherung gegen Krankheit, Invalidität,
Alter und soziale Risiken ähnlicher Art auf die Lohnarbeiter
in der Landwirtschaft unter den gleichen Bedingungen
ausdehne, die für die Arbeitnehmer im Gewerbe und
Handel gelten ”.
Von diesem Vorschlag wird auszugehen sein. Erfolgt
eine internationale Regelung der Krankenversicherung
im Gewerbe und Handel, so wird sie unter den gleichen
Bedingungen auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu
erstrecken sein.
Hauswirtschaft. — Anfänglich umfasste die Kranken-
versicherung selbst in Staaten, die ihr die überwiegende
Mehrheit der Arbeitnehmer unterstellt haben, nicht die
'mM hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnis stehenden Per-
sonen. Die Hausgehilfen, deren Arbeit nach Mass und
Art nicht genau bestimmt war, wurden für ihre persön-
liche Abhägigkeit vom Dienstherrn zum Teil dadurch
Schadlos gehalten, dass der Dienstherr durch Gesetz oder
Überlieferung verhalten war — und vielfach auch noch heute
ist — für die Pflege erkrankter Hausgehilfen zu sorgen,
Nach und nach wurden die Hausgehilfen dem allgemeinen
Arbeiterschutz unterstellt und auch in die Arbeiterver-
Sicherung einbezogen. Gegenwärtig sind sie in einer
Anzahl von Staaten mit allgemeiner Arbeitnehmerver-
sicherung im wesentlichen gleich den übrigen Arbeitneh-
mern versicherungspflichtig, so in Bulgarien, Deutschland,
Grossbritannien, Irland, Norwegen, Österreich, im König-
reich der Serben, Kroaten, Slovenen und in der Tsche-
choslowakei.
Für die freiwilligen Krankenversicherungssysteme för-
dert die Prüfung des Umfanges der Versicherung nach
Wirtschaftszweigen keine klaren Ergebnisse zu Tage.
Grundsätzlich steht der Beitritt zu den Hilfskassen bei
Erfüllung der allgemeinen Zulassungsbedingungen jeder-