Full text: Die Krankenversicherung

OL 
‘“ dass jedes Mitglied der internationalen Arbeitsorgani- 
sation seine durch Gesetze oder andere Vorschriften gere- 
gelte Sozialversicherung gegen Krankheit, Invalidität, 
Alter und soziale Risiken ähnlicher Art auf die Lohnarbeiter 
in der Landwirtschaft unter den gleichen Bedingungen 
ausdehne, die für die Arbeitnehmer im Gewerbe und 
Handel gelten ”. 
Von diesem Vorschlag wird auszugehen sein. Erfolgt 
eine internationale Regelung der Krankenversicherung 
im Gewerbe und Handel, so wird sie unter den gleichen 
Bedingungen auf landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu 
erstrecken sein. 
Hauswirtschaft. — Anfänglich umfasste die Kranken- 
versicherung selbst in Staaten, die ihr die überwiegende 
Mehrheit der Arbeitnehmer unterstellt haben, nicht die 
'mM hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnis stehenden Per- 
sonen. Die Hausgehilfen, deren Arbeit nach Mass und 
Art nicht genau bestimmt war, wurden für ihre persön- 
liche Abhägigkeit vom Dienstherrn zum Teil dadurch 
Schadlos gehalten, dass der Dienstherr durch Gesetz oder 
Überlieferung verhalten war — und vielfach auch noch heute 
ist — für die Pflege erkrankter Hausgehilfen zu sorgen, 
Nach und nach wurden die Hausgehilfen dem allgemeinen 
Arbeiterschutz unterstellt und auch in die Arbeiterver- 
Sicherung einbezogen. Gegenwärtig sind sie in einer 
Anzahl von Staaten mit allgemeiner Arbeitnehmerver- 
sicherung im wesentlichen gleich den übrigen Arbeitneh- 
mern versicherungspflichtig, so in Bulgarien, Deutschland, 
Grossbritannien, Irland, Norwegen, Österreich, im König- 
reich der Serben, Kroaten, Slovenen und in der Tsche- 
choslowakei. 
Für die freiwilligen Krankenversicherungssysteme för- 
dert die Prüfung des Umfanges der Versicherung nach 
Wirtschaftszweigen keine klaren Ergebnisse zu Tage. 
Grundsätzlich steht der Beitritt zu den Hilfskassen bei 
Erfüllung der allgemeinen Zulassungsbedingungen jeder-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.