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Die Zuständigkeit der Generaldirektionen wäre hiernach etwa
folgendermaßen zu denken:
A. Personalhaushalt. Personaldisposition in besonderen Fällen.
Ernennung und Entlassung von Beamten in besonders wichtigen und
verantwortlichen Stellen. Lohnwesen. Angelegenheiten der Beamten-
und Arbeitervertretungen. Allgemeine Dienstvorschriften, soweit sie nicht
zu anderen Abteilungen gehören oder von der Zentralstelle erlassen sind.
Zu A. Die Bezirke der Generaldirektionen sind als abgeschlossene
Verwaltungsbezirke gedacht. Versetzungen aus einem in den andern Be
zirk sollten nur als Ausnahmen vorkommen. Das wird schon die Rück
sicht auf die Lebensgewohnheiten des Personals verlangen.
Bei den Generaldirektionen sind D i s z i p l i n a r k a m m e r n zu
bilden. Deren Leiter ist auf Lebenszeit zu bestellen und muß Richter
eigenschaft haben. Die Besetzung der Disziplinarkammern muß derart
sein, daß der Angeschuldigte unter seinen Richtern auch Standesgenossen
findet. Eine Reform des materiellen und formellen
Disziplinarrechts wird hierbei vorausgesetzt.
8. Finanz- und Wirkschaftswesen.
Zu B. Auch auf dem Gebiete der Wirtschaftsverwaltung muß eine
weitgehende Dezentralisation eintreten. Zu diesem Zwecke
werden in dem Spezialhaushalt jeder Generaldirektion kleinere Ausfüh
rungen zu Sammelposten zusammengefaßt, innerhalb deren die General
direktion freie Verfügung hat. Ersparte Mittel bleiben zur Verfügung
der Generaldirektion. Diese verfügt ferner über einen eigenen Dis
positionsfonds, der so hoch bemessen sein muh, daß auch größere
Ausgaben, deren Notwendigkeit plötzlich hervortritt, aus ihm bestritten
werden können. Die Wirtschaftsführung muß sich der
jeweiligen Wirtschaftslage anpassen können.
6. Tarifwesen und Einnahmekontrolle.
Zu O. Durch die Zusammenziehung des Tarifwesens eines ganzen
Wirtschaftsgebiets in der Generaldirektion wird Doppelarbeit in sehr
großem Umfange erspart werden. Zur Zeit werden die verschiedensten
Aufgaben gleichzeitig von dem Tarifdezernenten der verschiedenen Direk
tionen und deren Bureaus bearbeitet. Die naturgemäß hervortretenden
Meinungsverschiedenheiten erfordern umständlichen mündlichen und
schriftlichen Meinungsaustausch, nötigenfalls eingehende Berichterstattung
an die Zentralstelle. Einheitliche Behandlung des Tarifwesens in dem
selben Wirtschaftsgebiet erleichtert die Arbeit, beschleunigt den Geschäfts
gang, sichert am ersten zutreffende Entscheidungen und gibt auch die
Möglichkeit, die Zentralstelle in weitem Umfange zu entlasten. Die
Einnahmekontrolle (bisher „Verkehrskontrollen I und 14" genannt) muß
mit dem Tarifwesen in engeren Zusammenhang gebracht werden und ist
daher derselben Abteilung zuzuweisen.