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301—304. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
zu vertreten, und das weitere Verfahren bezüglich einer solchen Sendung
eben so statt zu finden hat, als ob der Erklärung ein Begleitschein beige
geben wäre. (F. M. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374, I. N. C.)
cc) B ei Abgabe der Erklärungen für das Begleitscheinverfahren.
302. Hat die Partei die mit dem F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853,
Nr. 683 I. N. C. herabgelangten Erklärungen für das Begleitscheinverfahren
(Z. 263) abgegeben, so ist ein Begleitschein nicht auszustellen, sondern es
wird derselbe durch entsprechende Ausfüllung der eigens zu diesem Zwecke
bestimmten Räume und Colonne» auf der Waarenerklärung mit dieser ver
bunden, und die Auswechslung der Duplicate und Uniente ebenso statt zu
finden haben, wie es hinsichtlich der Begleitscheine und der denselben ange
stempelten Erklärungen vorgeschrieben ist.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C., R. G. B. Nr. 183.)
c) Erfordernisse des Begleitscheines.
aa) Allgemeine.
303. In betn Begleitscheine sind nebst den allgemeinen Er
fordernissen der amtlichen Ausfertigungen über ein vorgenommenes
Zollverfahren (Z. 217 in 219) anzugeben
a) das Amt, an das die Waare angewiesen wird, d. i. das
jenige Amt, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten
Amtshandlung überbracht werden muß;
b) die Amtshandlung, zum Behufe welcher die Anweisung
stattfindet;
c) die Zeitfrist, binnen welcher die Sendung bei dem ange
wiesenen Amte einzutreffen hat;
d) endlich ist auch zu bemerken, ob und in welcher Art die
Sicherstellung geleistet wurde; (§. I5i Z. O.)
und e) ob und für wie viel Collien oder Behältnisse amtliche Draht
schnüre verwendet wurden.
(Vdgb. 1869 Nr. 21, u. F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869 Nr. 20673.)
bb) Besondere.
304. Gehen Waaren, welche beim ilnmittelbarcn Uebertritt
aus dem freien Verkehre des Zollvereins eine Begünstigung gegen
die im allgemeinen Tarife enthaltenen Zollsätze genießen, mit Be
gleitschein auf Aemter im Innern weiter, so ist in dem Begleit
scheine vorzumerken, daß die Waaren aus dem freien Verkehre
des Zollvereines stammen.
(Vtg. v. 9. März 1868. Vollz.-Prot. §. 3 u. Vdgb. 1868, Nr. 36.)
Die Zwischen-Zoll- und Jnnerlandsämter haben in den Anweis
urkunden über weiter anzuweisende Waarensendungen auf Grund der
ursprünglichen Begleitscheine und der Stammerklärungen jederzeit in der Co-