Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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301—304. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
zu vertreten, und das weitere Verfahren bezüglich einer solchen Sendung 
eben so statt zu finden hat, als ob der Erklärung ein Begleitschein beige 
geben wäre. (F. M. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374, I. N. C.) 
cc) B ei Abgabe der Erklärungen für das Begleitscheinverfahren. 
302. Hat die Partei die mit dem F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, 
Nr. 683 I. N. C. herabgelangten Erklärungen für das Begleitscheinverfahren 
(Z. 263) abgegeben, so ist ein Begleitschein nicht auszustellen, sondern es 
wird derselbe durch entsprechende Ausfüllung der eigens zu diesem Zwecke 
bestimmten Räume und Colonne» auf der Waarenerklärung mit dieser ver 
bunden, und die Auswechslung der Duplicate und Uniente ebenso statt zu 
finden haben, wie es hinsichtlich der Begleitscheine und der denselben ange 
stempelten Erklärungen vorgeschrieben ist. 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C., R. G. B. Nr. 183.) 
c) Erfordernisse des Begleitscheines. 
aa) Allgemeine. 
303. In betn Begleitscheine sind nebst den allgemeinen Er 
fordernissen der amtlichen Ausfertigungen über ein vorgenommenes 
Zollverfahren (Z. 217 in 219) anzugeben 
a) das Amt, an das die Waare angewiesen wird, d. i. das 
jenige Amt, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten 
Amtshandlung überbracht werden muß; 
b) die Amtshandlung, zum Behufe welcher die Anweisung 
stattfindet; 
c) die Zeitfrist, binnen welcher die Sendung bei dem ange 
wiesenen Amte einzutreffen hat; 
d) endlich ist auch zu bemerken, ob und in welcher Art die 
Sicherstellung geleistet wurde; (§. I5i Z. O.) 
und e) ob und für wie viel Collien oder Behältnisse amtliche Draht 
schnüre verwendet wurden. 
(Vdgb. 1869 Nr. 21, u. F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869 Nr. 20673.) 
bb) Besondere. 
304. Gehen Waaren, welche beim ilnmittelbarcn Uebertritt 
aus dem freien Verkehre des Zollvereins eine Begünstigung gegen 
die im allgemeinen Tarife enthaltenen Zollsätze genießen, mit Be 
gleitschein auf Aemter im Innern weiter, so ist in dem Begleit 
scheine vorzumerken, daß die Waaren aus dem freien Verkehre 
des Zollvereines stammen. 
(Vtg. v. 9. März 1868. Vollz.-Prot. §. 3 u. Vdgb. 1868, Nr. 36.) 
Die Zwischen-Zoll- und Jnnerlandsämter haben in den Anweis 
urkunden über weiter anzuweisende Waarensendungen auf Grund der 
ursprünglichen Begleitscheine und der Stammerklärungen jederzeit in der Co-
	        
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