178
II. Öffentliche Versicherung.
bei der Krankenversicherung . 3983 Mill. Mk.
„ „ Unfallversicherung . . 1804 „ „
„ „ Invalidenversicherung. 1864 „ „
Der große Unterschied, der sich hier in dem Verhältnis der laufenden
Einnahmen zu den VerficherungsUistungen zeigt, ist nicht etwa durch
entsprechend höhere Verwaltungskosten bedingt (sie betrugen im ganzen
242 bzw. 318 bzw. nur 203 Mill. Mk.), er liegt vielmehr ausschließlich
in der verschieden starken Vermögensansammlung. Bei den
Krankenkassen sind nämlich bis einschließlich 1909 von je 1000 Mk. der
gesamten Einnahmen nur 63 Mk. in das Vermögen gewandert (284
Millionen), bei den Unfallberufsgenossenschaften schon 141 Mk. (ins
gesamt 350 Mill. Mk.), bei den Jnvalidenversicherungsanstalten dagegen
entsprechend 432 Mk. bzw. — wenn man die Reichszuschüsse von
587 Mill. Mk. beiseite läßt, die den Versicherungsanstalten selbst nicht
zufließen — sogar 515 Mk. von je 1000 Mk. eigener Einnahmen
(insgesamt 1575 Mill. Mk.).
Die Eigentümlichkeit der finanziellen Verhältnisse und die besondere
Bedeutung der Vermögensanlage bei der Invalidenversicherung kommen
hierin sehr deutlich zum Ausdruck.
Versicherungstechnisch vereinigt die Invalidenversicherung zwei ver
schiedenartige Prinzipien in sich. An der Aufbringung der Renten-
leistungen ist das Reich insoweit beteiligt, als es zu jeder Rente einen
festen Zuschuß von 50 Mk. leistet und den Zeitwert solcher Wochen
beiträge, die iniolge früherer militärischer Dienstleistungen des Renten
empfängers ausgefallen sind, mit einem festen Satze vergütet (18 Pf.)*-
Die Rentenanteile des Reiches werden alljährlich festgestellt und ein
gezogen; sie finden ihre Deckung also im Wege des einfachen Umlage
verfahrens; Reserven für die künftigen Verpflichtungen werden bei
diesen Rentenanteilen aus verständlichen Gründen nicht angesammelt.
Anders bei den Versicherungsbeiträgen, die von den Arbeitgebern und
den Arbeitnehmern zur Bestreitung aller übrigen Rententeile und Aus
gaben erhoben werden. Sie sind — soweit das natürlich nach den vor
handenen Unterlagen möglich ist — als gleichbleibende Durchschnitts
prämien berechnet, die einerseits die l a u f e n d e n Rentenverpflichtungen nebst
Verwaltungskosten und dergleichen decken und anderseits zugleich für alle
1 Die Reichsversicherungsordnung hat darin eine Änderung getroffen: Der auf
die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallende Rententeil ist jetzt von den Ver
sicherungsanstalten selbst zu tragen, wird also auch durch Versicherungsbeiträge
gedeckt.