Polizeibussen.
Der Antrag der Fabrikinspektoren in Artikel 23, Absatz 1, lautet
„Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber © gegen
ie Besimmunsen dieses Gesetzes, gegen dessen Voll-
ngsbestimmungen, gegen. die schriftlich zu erteilenden
der zuständigen Aufsichtsbehörden oder gegen
1
Fabrikordnung sind, abgesehen von den
nn Folgen, auf administrativem Wege mit Bussen
ıken zu belegen.“
Wir sind mit dem Inhalt im allgemeinen einverstanden. Der
Ausdruck „auf administrativem Wege“ sollte jedoch‘ durch „mit
Polizeibussen“ ersetzt werden. In einzelnen Kantonen werden
Solche Polizeibussen vom Richter, in andern von Administrativ-
äns Das Bundesgesetz mag immerhin den Ad-
(Regierungsräten, Bezirksämtern) eine Bussen-
kompetenz von Fr. 5 bis Fr. 50 einräumen; das nützt nichts, da
diese eine solche Kompetenz doch nur ausüben dürfen, wenn sie
Kraft kantonalen Rechts dazu ermächtigt sind. Eine Auslassung im
Entwurfe der Fabrikinspektoren besteht darin, dass bloss von Zuwi-
derhandlungen des Fabrikinhabers gegen die Bestimmungen des
S
Spezielle Weisungen der Aufsichtsbehörde die Rede ist, wäh
doch die Arbeiter sich ebenfalls vergehen.
Fabrikgesetzes, gegen die Vollziehungsverordnung und gegen
r
end
Hierüber äussert sich Dr. Fridolin Schuler in seinem mehr-
CrWwähnten Aufsatz „Zur Revision des schweizerischen Fabrik-
Sesetzes“ *) :
„Die Anwendung von Zwangsmassregeln zur Durch-
lührung von Schutzvorschriften irgend welcher Art ist bisher selten
Vorgekommen. Und doch besteht nicht die mindeste Aussicht,
Ohne Solche zum Ziele zu gelangen. Die Zahl derjenigen, welche
81]
SICH
N um Verordnungen und amtliche Befehle nicht kümmern, hat
Sich eher gemehrt als‘ gemindert. Oft werden die verlangten Vor-
MChtungen zwar erstellt, aber nicht benutzt oder wieder entfernt
Oder auch unbrauchbar gemacht. Auf diese Weise werden alle
Bestrebungen, die Arbeiter vor maschinellen oder gesundheitlichen
Gefahren zu schützen, lahmgelegt. Aber die Schuld liegt
1903) Sen Saw für soziale Gesetzgebung und Statistik. Band XVIIlIL (Berlin
j +