Full text : Das Finanzsystem des deutschen Reiches in politischer und wirtschaftlicher Beziehung

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(Erßößung  einzelner  Dariffäße,  insbefonbere  für  (Betreibe  ufro.,  bann  burcß  ben  Sit^u*
tritt  ber  Branntweinoerbraucßsabgabe  unb  ber  Stempelabgabe  311  ben  Überweifungsfteuern
  nahmen  biefe  im  Saufe  ber  3 e ü  einen  Umfang  an,  ber  bei  bem  (Erlaffe  bes
3olltarifgefeßes  oom  15.  guli  1879  unmöglich  oorausgefeßen  werben  tonnte.  Die  Tabelle
läßt  in  Spalte  3  unb  8  bas  nähere  erfeßen.  $ierna^  finb  bie  Überroeifungen  (Spalte  3)
non  38,2  Blillionen  Blarl  im  (Etatsjaßr  1880181  auf  (mutmaßlich)  542  Blillionen  Blad
im  Rechnungsjahr  1903  angewad)(en.  gür  1904  finb  fie  auf  553,9  Blillionen  Blad
oeranfcßlagt.  Bon  oorübergehenben,  3um  Deil  redht  beträdjtlid^en  Gdjroanlungen  abgefehen,
  haben  im  großen  unb  gan3en  auch  bie  Blatrilularbeiträge  eine  ähnliche  Steigerung
erfahren.  3 n  ben  leßten  fünf  3ah ren  (feit  1899)  haben  fie  bie  Überroeifungen  regeb
mäßig  nicht  unerheblich  Übertritten  (fiehe  Spalte  4  ber  Dabelle).  Da  nun  bas  Reich
bei  roachfenbem  Bebarf  unb  guneßmenber  Berfcßulbung  ben  (Ertrag  ber  Uberroeifungsfteuern
  für  ben  eigenen  Saushalt  nicht  entbehren  tonnte  unb  besßalb  barauf  bebaeßt  fein
mußte,  ihn  in  bie  gorm  oon  Blatrifularbeiträgen  tunlichft  roieber  3urüd3uerßalten,  fo
ergab  fid)  hieraus  bie  golge,  baß  in  roadhfenbem  Blaße  fchlicßlich  Sunberte  oon  ¿Millionen
Blad  alljährlich  oöllig  3roed=  unb  nußlos  gwifeßen  bem  Reich  unb  ben  Bunbesftaaten,
roenn  auch  großenteils  nur  in  ben  Büchern,  hin  unb  ßergefeßoben  werben  mußten.  Bber
nicht  nur  als  ßwedlos  erwies  fieß  biefe  Sachbehanblung,  fonbern  aueß  als  einer  georbneten
  ginan3wirtfcßaft  im  Reich  nnb  in  ben  Bunbesftaaten  birett  abträglich.  Denn  abgefehen
  oon  ben  enorm  hohen  unb  noch  immer  machfenben  Beträgen,  in  welchen  bie
Bunbesftaaten  ihre  Blatrilularbeiträge  bem  Reiche  oor3ufchießen  hatten,  mußte  ein  folcßes
Spftem  in  Berbinbung  mit  bem  burcß  bas  Bnwacßfen  ber  Überroeifungsfteuern  im  3ntereffe
  ber  Berminberung  ber  Reicßsfcßulb  noch  weiter  bebingten  Sonbergefeßen  3U  einer
fchwer  3U  reeßtfertigenben  Steigerung  ber  Haftung  ber  Bunbesftaaten  für  Busfälle  bei
ben  Überroeifungsfteuern  1)  unb  gu  einer  fortfehreitenben  Berbuntelung  bes  Reicßshaushalts
  felbft  führen.  Klarheit  unb  Durcßficßtigleit  eines  Saushalts  bilben  aber  bas  gunbament
  einer  oorausfeßenben  unb  fparfamen  B3irtf«haft.  3 C  mehr  es  bem  Reicßsl)aushalt
  an  biefem  gunbamente  gebricht,  umfomeßr  wächft  bie  ©efaßr,  baß  goIge3uftänbe
eintreten,  welcße  in  einer  3unehmenben  Bcrjcßulbung  bes  Reichs  ober  in  einer  Über--Iaftung
  ber  (Ei^elftaatcn  mit  Blatrifularbeiträgen  ober  auch  in  beiben  ihren  Busbrud
fittben.  Sieten  tomrnt  nod),  baß  burd)  bie  grandenfteinfeße  Alaufel  in  ihrem  gegenmär»
tigen  Umfange  bem  Reid)e  hinficßtlicß  ber  etatsmäßigen  Beranfcßlagung  feiner  wießtigften
(Einnahmen  auch  bie  erforberli^e  Bewegungsfreiheit  mangelt,  ein  Umftanb,  ber  fieß  namentlich
  unmittelbar  oor  unb  in  ben  erften  fahren  nadß  gntrafttreten  bes  neuen  3olI'
tarifgefeßes  nod)  befonbers  fühlbar  machen  mußte,  wenn  es  nicht  gelingen  follte,  noch
red)i3eitig  oorßer  SBanbel  3U  feßaffen;  benn  bie  Beranfcßlagung  bes  (Ertrags  ber  3<W e
auf  ©runb  ber  üblichen  graltionsrecßnung  wirb  bann  in  oielen  gallen  oerfagen.
Dabei  bebarf  es  nicht  ber  gä^licßen  Beseitigung  ber]  grandenfteinfeßen  RIaufel,
es  genügt  ißre  Bufßcbung  in  Bnfeßung  jener  Überroeifungsfteuern,  welche  erfaßrungs--1)

  Der  §  15  bes  neuen  3oIItarifgefeßes  (fog.  lex  Drimborn),  wonach  bie  lünftigen
Bleßreträge  gewiffer  Raßrungsmitte^ölle  nießt  meßr  an  bie  (Ein3elftaaten  überroiefen
werben,  fonbern  ßur  ginan3ierung  einer  Brbeiter=,  2Bitwen=  unb  SBaifenoerficßerung
Berwenbung  finben  folien,  würbe  nun  allerbings  eine  relatioc  Blinberung  ber  Scßwaw
(ungen  im  3ft  ber  Überroeifungsfteuern  unb  bamit  auch  eine  enlfprecßenbe  (Einfcßränfung
bes  Rififos  ber  (Ein3elftaaten  3ur  golge  haben.  Bllein  abfolut  würben  fieß  infolge  ber  (Erßößung
  anberer  3allfäße  unb  ber  natürlichen  gortentwidelung  ber  3öHe  jene  Scßroanfuw
gen  unb  bas  hermit  oerbunbene  Rifito  aueß  in  ber  golge  boeß  noeß  fteigern  müffen.
            
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