Object: Theoretische Sozialökonomie

244 Kap. VII. Die Bodenrente und die Preise der Naturmaterialien. 
nicht dann, wenn die Verbrauchsgüter sogenannte freie Naturgüter sind. 
Das Einkommen, das durch Verkauf von Erz aus«einer Grube oder 
von Holz aus einem Urwald gewonnen wird, ist also keine Rente im 
eigentlichen Sinne, obwohl es praktisch einer Rente sehr nahe kommen 
kann, wenn es eine sehr große Dauer hat. Über diese Frage ist die Wissen- 
schaft schon seit Ricardo im klaren gewesen. Wenn aber das Ein- 
ommen aus dem Verkauf von Naturmaterialien keine Rente ist, also 
eine wesentlich andere Einkommensart als die Bodenrente darstellt, 
muß man folgerichtig die Naturmaterialien als einen selbständigen 
Produktionsfaktor neben dem Boden aufstellen. Die hergebrachte Zu- 
sammenfassung jeder Mitwirkung der Natur unter einem gemeinsamen 
amen, als Bezeichnung eines einheitlichen Produktionsfaktors, kann 
nicht gut aufrechterhalten werden, wenn das entsprechende Einkom® 
men in zwei verschiedene Einkommensarten geteilt wird. Da wir de 
Unterscheidung, der materiellen Güter in dauerhafte Güter und Ver. 
rauchsgüter eine grundlegende Bedeutung zuerkannt haben, liegt darin 
eine weitere starke Veranlassung für eine Aufteilung des Produktions- 
faktors:,,Natur‘* in die zwei Haupttypen Boden! und Natur- 
material. / «N 
Diese Unterscheidung klärt die Begrenzung des Rentenbegriffs 
nach einer Seite hin: Rente ist nur, was für die Nutzung dauerhafter 
Güter bezahlt wird. Zunächst bezieht sich aber der in der Wissen- 
schaft vorherrschende Begriff der Rente auf die Zahlung für die Nutzung 
solcher dauerhaften Güter, welche nicht produziert sind, also, allgemein 
ausgedrückt, für die Nutzung von Grund und Boden mit den Eigen- 
schaften desselben, die nicht produziert sind, also mit den „ursprüng- 
lichen‘ Eigenschaften des Bodens. Diese Begrenzung des Rentenbe- 
griffs beruht natürlich darauf, daß die Wissenschaft die „Rente‘ eines 
roduzierten dauerhaften Gutes prinzipiell als Kapitalzins auffassen 
mußte. Die Rente im eigentlichen Sinne sollte keine Entschädigung 
für eine menschliche Aufopferung irgendwelcher Art enthalten, sollte 
der Preis für die Nutzung eines vorhandenen dauerhaften Gutes sein, 
das selbst nicht als Ergebnis einer produktiven Tätigkeit aufgefaßt 
werden-konnte. Nun wird aber auch Boden in gewissem Sinne produ- 
ziert, und es war deshalb notwendig, die Rente lediglich auf die Nutzung 
des Bodens „mit den ursprünglichen Eigenschaften‘, also des ‚‚Natur- 
bodens‘‘ zu beziehen. 
Ferner ist aber offenbar, daß diejenigen Eigenschaften des Bodens 
die bei gewöhnlicher Benutzung desselben nur durch eine darauf ge- 
richtete Tätigkeit erhalten werden können, nicht zum Boden zu rechnen 
sind. Diejenige Fruchtbarkeit des natürlichen Bodens, die beim Acker- 
bau nur durch regelmäßige Düngung erhalten bleibt, aber bei Unter- 
lassung dieser Tätigkeit dem Boden geraubt wird, ist wirtschaftlich wie 
auch physisch den Mineralien, die im Boden gefunden werden, gleich-
	        
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