thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

8 1. Begriff und Begründung des Strafrechts, Begrenzung des Themas. 
Einleitung. 
Die Strafrechtswissenschaft hat Verbrechen und Strafe in ihrer begrifflichen All— 
gemeinheit darzustellen. Damit ist der Gesichtspunkt gegeben, durch den sie sich von 
anderen Wissenschaften, die sich mit dem gleichen Gegenstande beschäftigen, unterscheidet. 
Dies sind insbesondere Kriminalsoziologie, welche Verbrechen und Strafe vom Stand— 
punkt des gesellschaftlichen Lebens betrachtet, Kriminalanthropologie [mit den Unterarten 
Kriminalphysiologie, Kriminalpsychologie, Kriminalanatomie], welche in dem Verbrechen 
eine Erscheinung des individuellen Lebens sieht, und Kriminalpolitik, für welche das 
Verbrechen eine staatsgefährliche Handlung und die Strafe nur eines der Mittel 
zu ihrer Bekämpfung ist. Diese drei Wissenschaften sind, ebenso wie Geschichte, Philo— 
sophie, gerichtliche Medizin, unentbehrliche Hilfswissenschaften des Strafrechts und 
lassen sich mit ihm zu einer Kriminalwissenschaft vereinigen. Aber sie gehören zu der 
Straf recht s wissenschaft weder im engeren noch im weiteren Sinne. da ihnen die Wesens- 
eigentümlichkeit der Rechtswissenschaft fehlt. 
Deshalb muß auch jede Strafrechtstheorie, welche sich nur auf jene Hilfswissen⸗ 
schaften stützt und damit den Schwerpunkt aus dem Gebiet, für das sie gelten will, ver— 
legt, des sicheren Fundaments entbehren. 
Strafrechtstheorien hat man aufgestellt, um die Strafberechtigung des Staates 
[d. i. das Straftecht im subjektiven Sinne, im Gegensatz zum Strafrecht im objektiven 
Sinne — Strafrechtsregelj, die Herkunft der Strafe und die obersten Strafprinzipien 
zu bestimmen. 
Hierüber besteht eine Menge verschiedener Ansichten, mit deren Begründung man 
zum Teil weit über das juristische Gebiet hinaus und in die spekulative Philosophie 
eingreift. Daß der Staat ein Recht hat, zu strafen, ist für den Juristen, der uͤberhaupt 
erst unter dieser Voraussetzung an seine Aufgabe herantritt, ein Ariom, das keines 
Beweises bedarf. Ebenso ist es für ihn müßig, die Herkunft der bei allen Völkern tat— 
sächlich bestehenden Strafe beweisen zu wollen. Diesen Beweis muß er anderen über— 
lassen und sich mit einer, wenn auch nur hypothetischen, Erklärung begnügen. 
Die einfachste Erklärung dürfte zu einer Ableitung der Strafe aus dem Rachetrieb 
führen. Das Dasein des einzelnen Lebewesens rechtfertigt die zur Befriedigung seiner 
Bedürfnisse nötige Tätigkeit und darum auch die Reaktion gegen Störung derselben. 
Aber das Individuum verzichtet auf eigene Ausübung des Racherechts, sobald es sich 
mit anderen Individuen zu einem jedes von ihnen schützenden Gemeinwesen zusammen⸗ 
schließt. Alsdann geht die Ausübungsbefugnis stillschweigend auf eine Zentralgewalt 
über, welche durch“ die Massenübertragung eine Macht nach außen und innen wird, 
derart, daß sie nunmehr auch das einzelne Mitglied des Gemeinwesens unter ihren 
Willen zu beugen vermag. Die Strafe als ein diesem Zweck dienendes Mittel ist also 
eine Außerung der dem Staat übertragenen Ausübung des Racherechts.
	        
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