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5. Kapitel
Mißbrauches,- aber indem er das letztere ausübt, ist
der Schaden, den er sich selber als Eigentümer der
Ware zufügt, in der Regel weit größer, als der, den
er seinen Nächsten antut. Schon der Ligennutz wird
also hier hemmend wirken. Und wenn jemand seinen
Mitbürgern waren vorenthält, so findet das sehr schnell
sein Rorrektiv in der Neuproduktion solcher waren,
sowie in ihrer Beweglichkeit, wenn heute ein Ring
von Rornhändlern versuchen wollte, seine Speichervor
räte dem Berliner Publikum so lange vorzuenthalten,
bis er eine Preiserhöhung von 50 % durchgesetzt hätte,
so würde man höchstens darüber lachen, wenn aber
ein Ring von Terrainspekulanten um Berlin herum
das gleiche mit seinen Grundbesitz beschlösse, so wäre
das eine sehr ernste Sache und würde Tausende in ihrem
Erwerbsleben beeinträchtigen, genau so, wie eine Schädi
gung Dritter eintreten würde, wenn jemand sich zur Zeit
der Reisesaison das alleinige Recht auf die Badezüge
sichern und nun mit dem Wiederverkauf der Fahrkarten
Spekulation treiben wollte.
Die Hergäbe einer Ware bedeutet immer, daß der
Räufer eine Leistung empfängt, die ohne Zutun des
Verkäufers in dem Moment nicht vorhanden wäre.
Ñber der Grund und Boden ist unter allen Umständen
vorhanden, wo man ihn braucht, wer immer sich
zwischen den Urbesitzer eines Grundstückes und einen
mutmaßlichen Räufer drängt, um an dem Handel zu
verdienen, leistet dadurch dem Räufer nicht nur keinen
Dienst, er schädigt ihn sogar.
Eine gewisse Leistung mag in der Vermittlung
eines Verkaufes liegen, damit Räufer und Ver
käufer sich finden. Ñber nicht im Handel selbst,
weshalb auch durch solchen keinerlei volkswirt-