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8. Kapitel
bedienen, da es auch andere Wege gebe, ist durchaus
nicht stichhaltig. Mt demselben Rechte hätte der Raub
ritter am Rhein, der von den Schiffern einen Zoll
erpreßte, argumentieren können, das feien vollständig
freiwillige Leistungen, denn den Leuten ständen ja die
Wege durchs Gebirge ohne weiteres offen.
Die Wegefreiheit bedeutet nicht, daß man über
haupt auf wegen oder gar querfeldein laufen darf,
sondern daß einem die, dem jeweiligen Rulturzustand
entsprechenden, besten Wege ohne weiteres offen stehen,
d. h. ohne Entgelt für das Recht, den Weg zu benutzen,
wenn schon die Leistung für die Beförderung auf diesem
Wege nicht bestritten werden kann.
Zu welchen ungeheuerlichen Konsequenzen die her
gäbe solcher wegerechte an private führt, sehen wir
in den vereinigten Staaten. Die heute kaum abzu
schätzenden Rockefellerschen Milliarden stammen ledig
lich aus dieser Quelle, also aus Rechten, und wenn
eine Volkswirtschaftslehre sich abquälen will, zu er
gründen, wie die so gewonnenen Erträge unter dem
Gesichtspunkte des Rechtes auf den vollen Ñrbeitser-
trag unterzubringen sind, dann kann man sich nicht wun
dern, wenn sie zu keinem Resultate kommt.
Genau so, wie bei dem Wegerecht, liegt es nun bei
dem Rechte der Bodennutzung überhaupt. Wir haben
gesehen, daß eigentlich nur der Staat, die Summe von
Individuen, die durch ihr Zusammenwirken den ruhigen
Besitz des Landes sichern, in dem sie wohnen, ein Recht
hat, die Benutzung zu verleihen.
Im ñugenblick, wo der Staat dieses Recht auf
private übertragbar machte, hätte er sich den
Teil des Sachopfers aus dieser Übertragung, diesem
Tausche einer Sache gegen ein Recht, ausbedingen müs-