Full text: Laienbrevier der National-Ökonomie

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8. Kapitel 
bedienen, da es auch andere Wege gebe, ist durchaus 
nicht stichhaltig. Mt demselben Rechte hätte der Raub 
ritter am Rhein, der von den Schiffern einen Zoll 
erpreßte, argumentieren können, das feien vollständig 
freiwillige Leistungen, denn den Leuten ständen ja die 
Wege durchs Gebirge ohne weiteres offen. 
Die Wegefreiheit bedeutet nicht, daß man über 
haupt auf wegen oder gar querfeldein laufen darf, 
sondern daß einem die, dem jeweiligen Rulturzustand 
entsprechenden, besten Wege ohne weiteres offen stehen, 
d. h. ohne Entgelt für das Recht, den Weg zu benutzen, 
wenn schon die Leistung für die Beförderung auf diesem 
Wege nicht bestritten werden kann. 
Zu welchen ungeheuerlichen Konsequenzen die her 
gäbe solcher wegerechte an private führt, sehen wir 
in den vereinigten Staaten. Die heute kaum abzu 
schätzenden Rockefellerschen Milliarden stammen ledig 
lich aus dieser Quelle, also aus Rechten, und wenn 
eine Volkswirtschaftslehre sich abquälen will, zu er 
gründen, wie die so gewonnenen Erträge unter dem 
Gesichtspunkte des Rechtes auf den vollen Ñrbeitser- 
trag unterzubringen sind, dann kann man sich nicht wun 
dern, wenn sie zu keinem Resultate kommt. 
Genau so, wie bei dem Wegerecht, liegt es nun bei 
dem Rechte der Bodennutzung überhaupt. Wir haben 
gesehen, daß eigentlich nur der Staat, die Summe von 
Individuen, die durch ihr Zusammenwirken den ruhigen 
Besitz des Landes sichern, in dem sie wohnen, ein Recht 
hat, die Benutzung zu verleihen. 
Im ñugenblick, wo der Staat dieses Recht auf 
private übertragbar machte, hätte er sich den 
Teil des Sachopfers aus dieser Übertragung, diesem 
Tausche einer Sache gegen ein Recht, ausbedingen müs-
	        
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