Full text : Laienbrevier der National-Ökonomie

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8.  Kapitel

bedienen,  da  es  auch  andere  Wege  gebe,  ist  durchaus
nicht  stichhaltig.  Mt  demselben  Rechte  hätte  der  Raubritter ­
  am  Rhein,  der  von  den  Schiffern  einen  Zoll
erpreßte,  argumentieren  können,  das  feien  vollständig
freiwillige  Leistungen,  denn  den  Leuten  ständen  ja  die
Wege  durchs  Gebirge  ohne  weiteres  offen.
Die  Wegefreiheit  bedeutet  nicht,  daß  man  überhaupt ­
  auf  wegen  oder  gar  querfeldein  laufen  darf,
sondern  daß  einem  die,  dem  jeweiligen  Rulturzustand
entsprechenden,  besten  Wege  ohne  weiteres  offen  stehen,
d.  h.  ohne  Entgelt  für  das  Recht,  den  Weg  zu  benutzen,
wenn  schon  die  Leistung  für  die  Beförderung  auf  diesem
Wege  nicht  bestritten  werden  kann.
Zu  welchen  ungeheuerlichen  Konsequenzen  die  hergäbe ­
  solcher  wegerechte  an  private  führt,  sehen  wir
in  den  vereinigten  Staaten.  Die  heute  kaum  abzuschätzenden ­
  Rockefellerschen  Milliarden  stammen  lediglich ­
  aus  dieser  Quelle,  also  aus  Rechten,  und  wenn
eine  Volkswirtschaftslehre  sich  abquälen  will,  zu  ergründen, ­
  wie  die  so  gewonnenen  Erträge  unter  dem
Gesichtspunkte  des  Rechtes  auf  den  vollen  Ñrbeitsertrag
  unterzubringen  sind,  dann  kann  man  sich  nicht  wundern, ­
  wenn  sie  zu  keinem  Resultate  kommt.
Genau  so,  wie  bei  dem  Wegerecht,  liegt  es  nun  bei
dem  Rechte  der  Bodennutzung  überhaupt.  Wir  haben
gesehen,  daß  eigentlich  nur  der  Staat,  die  Summe  von
Individuen,  die  durch  ihr  Zusammenwirken  den  ruhigen
Besitz  des  Landes  sichern,  in  dem  sie  wohnen,  ein  Recht
hat,  die  Benutzung  zu  verleihen.
Im  ñugenblick,  wo  der  Staat  dieses  Recht  auf
private  übertragbar  machte,  hätte  er  sich  den
Teil  des  Sachopfers  aus  dieser  Übertragung,  diesem
Tausche  einer  Sache  gegen  ein  Recht,  ausbedingen  müs-
            
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