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8. Kapitel
Wohin obige Anschauung von der kritiklosen Nütz'
lichkeit des verdienens und der Vermögensbildung führt,
zeigt ein Argument, welches dem Verfasser einmal jenseits
des großen Teiches bei Besprechung der Beamtenkorruption
begegnet ist. Man wollte sie nicht gerade
verteidigen, aber doch entschuldigen, und namentlich
hervorheben, daß sie wohl moralisch verwerflich wäre,
die Volkswirtschaft eines Landes aber nicht schädige,
denn, hieß es, das Geld bliebe doch im Lande, viele
Beamte würden reiche Leute, die dann ihr vermögen
wieder vererbten, so hebe sich die Kaufkraft des Volkes,
der eine verdiene doch, was der andere verlöre usw.
Nach diesem Argument müßte somit das Volk am
schnellsten zu Wohlstand kommen, in dem am meisten
gestohlen würde.
Die Absurdität dieses Falles wird jeder einsehen,
und man wird sofort mit der Antwort bei der k)and
sein, daß das eben eine gesetzwidrige und damit verwerfliche
Vermögensbildung sei. Nun hat aber die
Volkswirtschaftslehre ihr Urteil über den wert oder
Unwert einer Vermögensbildung nicht nach dem zu
richten, was gesetzlich erlaubt ist oder nicht, denn die
Gesetzgebung ist etwas Wandelbares, und sie hat sich
viel mehr nach den Ergebnissen nationalökonomischer
Forschungen zu richten, als diese nach ihr. Die Gesetzmäßigkeit
einer Vermögensbildung kann nie und
nimmer über ihren volkswirtschaftlichen wert oder Unwert
entscheiden,' sonst käme man zu folgendem Nesultat:
Gewinnt ein Preuße in der erlaubten preußischen
Lotterie 100 000 Mark, so hat er sein Volksvermögen
vermehrt, gewinnt er sie in der verbotenen braunschweigischen
Lotterie, dann nicht- und dabei liegt es