Full text: Laienbrevier der National-Ökonomie

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8. Kapitel 
eine Einheit darstellt, aber nicht im Innern des Staats- 
organismus, und daß dort die Grenze der Arbeitsteilung 
ganz scharf gezogen werden kann. 
Wenn der Staat die Arbeitsleistung des Verkehrs, 
der Post, der Schulen, des Kultus usw. übernimmt, 
so ist das nicht notwendigerweise Staatsgebiet. 
Es gibt Länder, wo man diese Dinge ruhig der Privat 
initiative überläßt. Wo der Staat diese Funktion über 
nommen hat, geschieht es aus Zweckmäßigkeitsgründen, 
und er bekommt, wie jeder Privatmann, dafür direkte 
Bezahlung. 
Schule, Universitäten, Eisenbahnen, Post, Telegraph 
lassen sich ohne weiteres als privatunternehmen denken, 
nie und nimmer aber Rechtspflege und Landes 
verteidigung. 
Diese Dienste in der Teilung der nationalen 
Arbeit kann nur der Staat leisten, somit gebührt 
ihm auch hierfür ein entsprechender Anteil am 
Gesamtarbeitsertrage und zwar der, der seinen 
Leistungen entspricht, d. h. der in der Grundrente zum 
Ausdruck kommt. Denn diese Grundrente ist ohne ihn 
nicht vorhanden. Sie ist so gut sein werk und nur 
sein werk, sein Eigentum, wie ein Kunstwerk Eigen 
tum seines Schöpfers ist. Nimmt die Allgemeinheit 
etwas aus dem Eigentum des einzelnen, so nimmt 
sie etwas, was nicht ihr gehört, nimmt sie aber die 
Grundrente, so nimmt sie nur das, was ihr eigen ist. 
An diesen Einnahmequellen haben aber auch die 
Erwerbsunfähigen ein Recht, als Glieder eben dieses 
Staates und, indem der Staat zu ihrer Erhaltung 
aus der Grundrente schöpft, entzieht er der Arbeit keinen 
Pfennig von dem, was ihr zukommt. 
Die Fürsorge für die Alten und Schwachen
	        
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