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8. Kapitel
eine Einheit darstellt, aber nicht im Innern des Staats-
organismus, und daß dort die Grenze der Arbeitsteilung
ganz scharf gezogen werden kann.
Wenn der Staat die Arbeitsleistung des Verkehrs,
der Post, der Schulen, des Kultus usw. übernimmt,
so ist das nicht notwendigerweise Staatsgebiet.
Es gibt Länder, wo man diese Dinge ruhig der Privat
initiative überläßt. Wo der Staat diese Funktion über
nommen hat, geschieht es aus Zweckmäßigkeitsgründen,
und er bekommt, wie jeder Privatmann, dafür direkte
Bezahlung.
Schule, Universitäten, Eisenbahnen, Post, Telegraph
lassen sich ohne weiteres als privatunternehmen denken,
nie und nimmer aber Rechtspflege und Landes
verteidigung.
Diese Dienste in der Teilung der nationalen
Arbeit kann nur der Staat leisten, somit gebührt
ihm auch hierfür ein entsprechender Anteil am
Gesamtarbeitsertrage und zwar der, der seinen
Leistungen entspricht, d. h. der in der Grundrente zum
Ausdruck kommt. Denn diese Grundrente ist ohne ihn
nicht vorhanden. Sie ist so gut sein werk und nur
sein werk, sein Eigentum, wie ein Kunstwerk Eigen
tum seines Schöpfers ist. Nimmt die Allgemeinheit
etwas aus dem Eigentum des einzelnen, so nimmt
sie etwas, was nicht ihr gehört, nimmt sie aber die
Grundrente, so nimmt sie nur das, was ihr eigen ist.
An diesen Einnahmequellen haben aber auch die
Erwerbsunfähigen ein Recht, als Glieder eben dieses
Staates und, indem der Staat zu ihrer Erhaltung
aus der Grundrente schöpft, entzieht er der Arbeit keinen
Pfennig von dem, was ihr zukommt.
Die Fürsorge für die Alten und Schwachen