Metadata: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Die Gütertarife. 
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erklärt. Die wohl zur liechtfertigung iiiigezogene 
"Analogie der Bestimmung, dass Gut, welches an sich Ver- ; 
Packung erfordert, im Einverständniss mit der dann von der 
ïlaftung für die Folgen der Verpackungsmängel befreieten 
Eisenbahn, auch in ungenügender oder ganz ohne Verpackung 
^^ansportirt werden kann, passt schon deshalb nicht, weil 
<îabei keine Tarifermässigung eintritt, also auch auf die un 
angemessene Beförderungsweise keine Prämie gesetzt wird. 
Gerade hierin aber liegt das wirthschaftlicli Verwerfliche. 
Ks dürfte sich dringend empfehlen, die tarifarische *) Das Aufgeben der 
^cbeidung zwischen bedeckter und offener Beförderung, welche 
besonders bei freier Wahl des Versenders, zu den irratio- sehen bedeckten 
rißll . , und offenen 
nsten Consequenzen führt, vollständig zu verlassen, und wagen dringend 
überhaupt auf den Boden des geschilderten englischen "«(^wendig. 
^Diicips zu stellen. Dasselbe entspricht dem Grundzug der 
^^üdität, welcher alle Wirthschaftsverhältnisse Englands cha- 
î’acterisirt. 
b)er oft so betonte Unterschied der Selbstkosten bei Be- 
^ürderung in bedeckten und offenen Wagen, erweist sich bei 
’^allerer Betrachtung als verschwindend gering. Allerdings 
*) Auch die deutschen Classificationstarife wahren für die unteren 
^ agenladungsklassen den Eisenbahnen die Befugniss zur Stellung offener 
p agen; aber die Schwerkraft der Dinge selbst hat hier, wo eben nicht 
Gsthaltou an einem Schema, sondern dem Verkehrshedürfniss Folgen 
^^ündprincip ist, schon lange dahin geführt, dass, ausser in Zeiten des 
assermangels, für alle, bedeckten Transport erfordernden Artikel he- 
^jy^te Wagen ohne Frachterhöhung gegeben werden Die Expe- 
loneu sind nämlich instrnirt worden, so zu verfahren und nöthigen- 
j,. ® den Versendern anheim zu stellen, mit der Auflieferung bis zum 
^*ütreft0j| bedeckter Wagen zu warten. Hier handelt es sich also um 
mehr als, einen thatsächlichen Zustand in einen rechtlichen zu 
^^t'wandeln — eine aber gewiss gleichfalls wünschenswerthe Aenderung, 
gesunden Wirthschaftsgriindsätzeu mehr entspricht, wenn die 
teCnseitige Stellung beider Contrahenten möglichst klar, und nicht in 
so wesentlichen Punct der Eine blos auf den guten Willen des 
angewiesen ist.
	        
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