Full text : Die Entwickelung zum Socialismus

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Kurz,  was  vom  Standpunct  der  Production  und  der
Verteilung  die  heutige  Wirtschaftsordnung  kennzeichnet
•—  trotz  der  Ueberbleibsel  der  Vergangenheit  und  der
Keime  der  Zukunft,  die  sie  enthält  —  das  ist  die  Allmacht
des  Capitals,  des  Capitals,  das  kein  anderes  Ziel  kennt
als  den  Profit,  keine  andere  sociale  Regel  als  die  Concurrent, ­
  keine  andere  Beschränkung  als  die  Organisation
der  Arbeiter  und  den  nur  allzuoft  illusorisch  gemachten
Eingriff  der  Gesetzgebung.
Das  Endziel  des  Socialismus  ist  dagegen  das  Gemeineigentum ­
  an  den  Productions-  und  Austausçhmitteln,  die
gesellschaftliche  Organisierung  der  Arbeit,  die  Verteilung
des  Mehrwerts  unter  die  Arbeitenden  —  abzüglich  des
für  die  allgemeinen  Bedürfnisse  der  Gesellschaft  notwendigen ­
  Teils.
Unter  der  Herrschaft  des  reinen  Collectivismus  —
vorausgesetzt,  was  wir  nicht  Voraussagen  können,  dass
diese  Wirtschaftsordnung  eines  Tages  Wirklichkeit  werden
wird  —  würden  also  der  Grund  und  Boden,  die  Bergwerke,
die  Fabrikanlagen,  die  Creditanstalten,  die  Circulationsund
  Verkehrsmittel  der  Gesamtheit  gehören;  nur  die
Gegenstände  des  persönlichen  Verbrauchs  würden  persönliches ­
  Eigentum  bleiben.
Die  Leitung  der  Geschäfte  würde  nicht  wie  heute
monarchisch  oder  oligarchisch  sein,  sondern  die  republicanische
  Form  annehmen;  anstatt  durch  Erbrecht  oder
durch  das  Recht  der  Eroberung  concurrierenden  oder
coalierten  Capitalisten  ausgeliefert  zu  sein,  würde  sie
nicht  dem  Staate,  wie  man  fälschlich  sagt  und  immer
wiederholt,  sondern  autonomen  öffentlichen  Corporationen
unter  der  Controle  des  Staates  zufallen.
Nach  Schaeffle  müsste  das  collective  Capital  ein  für
allemal  durch  specielle  Organe  der  Gesamtheit  den  verschiedenen ­
  localen  und  professionellen  Gruppen  übereignet
werden;  diese  Organe  der  Gesamtheit  wären  entweder  auf
gesetzlicher  Grundlage  zu  schaffende  Verwaltungsbehör-
            
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