Full text: Die Entwickelung zum Socialismus

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mehr oder weniger rasche und mehr oder weniger voll 
ständige Decadenz des bäuerlichen Eigentums überall dort, 
wo sich die capitalistische Wirtschaft entwickelt. 
Selbst wenn die Familiengüter erhalten bleiben und 
der Ueberlastung mit Hypotheken entgehen, so geraten 
sie doch, ihres primitiven Charakters entkleidet, ihrer 
Selbständigkeit beraubt, eingefügt in den ungeheuren 
Organismus der Tauschwirtschaft in Abhängigkeit von 
den Kornhändlern, den Mehlhändlern, den Zuckerfabri- 
canten oder anderer grosser agrarischer Industriebarone. 
In dem Masse ferner, in dem sich die Bevölkerung 
vermehrt und speciell in den Ländern der gleichen Teilung 
— vorausgesetzt, dass nicht das Zweikindersystem mit 
seinen demoralisierenden Folgen zur Herrschaft gelangt 
— werden die immer mehr geteilten, mit Erblasten über 
häuften Parcellen derartig klein, dass sie nicht mehr zum 
Lebensunterhalt ihrer Besitzer genügen. 
Man erinnert sich der Verwünschungen des alten 
Friedensrichters Clousier in Balsacs Dorfpastor gegen das 
Erbrecht des französischen Code: „Dieses Stampfwerk,“ 
so ruft er aus, „dessen ununterbrochene Arbeit das Land 
zertrümmert, die Vermögen zerteilt, indem es ihnen die 
notwendige Stabilität raubt, das stets auseinander schlägt, 
ohne jemals etwas wieder zusammenzufügen, wird einmal 
Frankreich zu Grunde richten.“ Zum mindesten trägt es 
im hohen Masse dazu bei, das bäuerliche Eigentum, sei es 
zu gunsten des capitalistischen, sei es zu gunsten des 
Parcellenbesitzes zu zerstören.*) 
*) Wir betrachten, wohlverstanden, die Ersetzung des 
Systems der gleichen Teilung durch das Anerbenrecht oder jedes 
andere Zwangssystem, durch das eines der Kinder auf Kosten 
der anderen bevorzugt wird, als ein Heilmittel, das schlimmer 
ist, denn das Uebel; wird doch bei einem derartigen System 
die Consolidierung des bäuerlichen Besitzes zu gunsten des 
bevorrechteten Erben nur durch die um so schnellere Proletari 
sierung der zurückgesetzten Erben erreicht. Wir verweisen 
sierung der zurückgesetzten Erben erreicht. Wir verweisen hier 
zu auf die schönen Studien Brentanos, vereinigt unter dem 
Titel: Gesammelte Aufsätze. Erbrechtspolitik (Stuttgart 1899).
	        
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