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mehr oder weniger rasche und mehr oder weniger voll
ständige Decadenz des bäuerlichen Eigentums überall dort,
wo sich die capitalistische Wirtschaft entwickelt.
Selbst wenn die Familiengüter erhalten bleiben und
der Ueberlastung mit Hypotheken entgehen, so geraten
sie doch, ihres primitiven Charakters entkleidet, ihrer
Selbständigkeit beraubt, eingefügt in den ungeheuren
Organismus der Tauschwirtschaft in Abhängigkeit von
den Kornhändlern, den Mehlhändlern, den Zuckerfabri-
canten oder anderer grosser agrarischer Industriebarone.
In dem Masse ferner, in dem sich die Bevölkerung
vermehrt und speciell in den Ländern der gleichen Teilung
— vorausgesetzt, dass nicht das Zweikindersystem mit
seinen demoralisierenden Folgen zur Herrschaft gelangt
— werden die immer mehr geteilten, mit Erblasten über
häuften Parcellen derartig klein, dass sie nicht mehr zum
Lebensunterhalt ihrer Besitzer genügen.
Man erinnert sich der Verwünschungen des alten
Friedensrichters Clousier in Balsacs Dorfpastor gegen das
Erbrecht des französischen Code: „Dieses Stampfwerk,“
so ruft er aus, „dessen ununterbrochene Arbeit das Land
zertrümmert, die Vermögen zerteilt, indem es ihnen die
notwendige Stabilität raubt, das stets auseinander schlägt,
ohne jemals etwas wieder zusammenzufügen, wird einmal
Frankreich zu Grunde richten.“ Zum mindesten trägt es
im hohen Masse dazu bei, das bäuerliche Eigentum, sei es
zu gunsten des capitalistischen, sei es zu gunsten des
Parcellenbesitzes zu zerstören.*)
*) Wir betrachten, wohlverstanden, die Ersetzung des
Systems der gleichen Teilung durch das Anerbenrecht oder jedes
andere Zwangssystem, durch das eines der Kinder auf Kosten
der anderen bevorzugt wird, als ein Heilmittel, das schlimmer
ist, denn das Uebel; wird doch bei einem derartigen System
die Consolidierung des bäuerlichen Besitzes zu gunsten des
bevorrechteten Erben nur durch die um so schnellere Proletari
sierung der zurückgesetzten Erben erreicht. Wir verweisen
sierung der zurückgesetzten Erben erreicht. Wir verweisen hier
zu auf die schönen Studien Brentanos, vereinigt unter dem
Titel: Gesammelte Aufsätze. Erbrechtspolitik (Stuttgart 1899).