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4. Die Knappschastskassen.
Von
vr. E. Iüngst-Essen.
Von alters her besitzt der deutsche Bergbau in seinen Knappschafts
kaffen Einrichtungen der Fürsorge sür seine Belegschaften, wie sie ähnlich
Ar die Arbeiter der anderen Zweige unseres heimischen Gewerbes erst die
soziale Versicherung des Reiches im letzten Menschenalter geschaffen hat.
Aus der Initiative der freien und selbständigen Bergleute erwachsen,
fanden die Knappschaftskassen, Gnadengroschenkassen oder wie sie sonst
heißen mochten, schon frühe die Unterstützung der Unternehmer, die sich
durch Gewährung von Beiträgen, Freikuxen, im besonderen durch die
Übernahme der zeitlichen Unfall- und Krankenleistungen an ihren Für
sorgezwecken beteiligten. Nachdem die Knappschastskassen unter dem Re
gime des Polizeistaates zu staatlich geleiteten Einrichtungen geworden
waren, erlangten sie von der Mitte des vorigen Jahrhunderts ab die
Rechte juristischer Personen mit voller Selbstverwaltung bei gleichen
Rechten von Wcrksbesitzern und Arbeitern. Die beiden grundlegenden
besetze aus diesem Gebiet sind das preußische Gesetz vom 10. April 1854
über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbciter in Knapp
schaften und das dessen Bestimmungen weiterführende Allgemeine Berg-
Jksetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Dieses Gesetz,
bas sich als eine mustergültige Regelung der bergrechtlichen Verhältnisse
darstellt und in einer großen Zahl seiner wesentlichen Bestimmungen noch
heute gilt, ist in der Folge von den meisten deutschen Staaten als Landes-
3esetz angenommen worden, so daß auch in diesen der Beitrittszwang sür
die Arbeiter aller Bergwerke. Salinen und Aufbereitungsanstalten zu den
Knappschaftskassen besteht. Wo dies nicht der Fall ist, wo es keine landes-
gesetzlichen Vorschriften über Knappschaftswesen gibt, wie z. B. im Groß-
hkrzogtum Baden, unterstehen die Bergleute unmittelbar der Sozial-
bersicherungsgesetzgebung des Reiches. Hiermit ist der Kreis der in den
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