Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

253 
4. Die Knappschastskassen. 
Von 
vr. E. Iüngst-Essen. 
Von alters her besitzt der deutsche Bergbau in seinen Knappschafts 
kaffen Einrichtungen der Fürsorge sür seine Belegschaften, wie sie ähnlich 
Ar die Arbeiter der anderen Zweige unseres heimischen Gewerbes erst die 
soziale Versicherung des Reiches im letzten Menschenalter geschaffen hat. 
Aus der Initiative der freien und selbständigen Bergleute erwachsen, 
fanden die Knappschaftskassen, Gnadengroschenkassen oder wie sie sonst 
heißen mochten, schon frühe die Unterstützung der Unternehmer, die sich 
durch Gewährung von Beiträgen, Freikuxen, im besonderen durch die 
Übernahme der zeitlichen Unfall- und Krankenleistungen an ihren Für 
sorgezwecken beteiligten. Nachdem die Knappschastskassen unter dem Re 
gime des Polizeistaates zu staatlich geleiteten Einrichtungen geworden 
waren, erlangten sie von der Mitte des vorigen Jahrhunderts ab die 
Rechte juristischer Personen mit voller Selbstverwaltung bei gleichen 
Rechten von Wcrksbesitzern und Arbeitern. Die beiden grundlegenden 
besetze aus diesem Gebiet sind das preußische Gesetz vom 10. April 1854 
über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbciter in Knapp 
schaften und das dessen Bestimmungen weiterführende Allgemeine Berg- 
Jksetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Dieses Gesetz, 
bas sich als eine mustergültige Regelung der bergrechtlichen Verhältnisse 
darstellt und in einer großen Zahl seiner wesentlichen Bestimmungen noch 
heute gilt, ist in der Folge von den meisten deutschen Staaten als Landes- 
3esetz angenommen worden, so daß auch in diesen der Beitrittszwang sür 
die Arbeiter aller Bergwerke. Salinen und Aufbereitungsanstalten zu den 
Knappschaftskassen besteht. Wo dies nicht der Fall ist, wo es keine landes- 
gesetzlichen Vorschriften über Knappschaftswesen gibt, wie z. B. im Groß- 
hkrzogtum Baden, unterstehen die Bergleute unmittelbar der Sozial- 
bersicherungsgesetzgebung des Reiches. Hiermit ist der Kreis der in den 
\j
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.