Full text : Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft

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108  Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.
mit  der  Berufung  an  gef  och  ten  hätte.  Aus  diesem  Grunde  scheint
es  mir  richtiger,  wenn  die  Staatssteuerveranlagung  durch  Nennung
der  genauen  Einkommenziffer  bekannt  gegeben  würde.  Gerade  für
die  Versicherungsgesellschaften  ist  diese  Ziffer  wichtig,  denn  obwohl
ja  jetzt  schon  einige  Klarheit  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  der
Reserverücklagen  eingetreten  ist,  müssen  doch  noch  häufig  genug
Streitigkeiten  über  diese  Frage  mit  der  Steuerbehörde  ausgefochten
werden.  Bei  den  5000-Mk.-Steuerstufen  der  höheren  Einkommen
kann  aber  bei  der  dreijährigen  Durchschnittsberechnung  unter  Umständen ­
  einer  Rücklage  bis  fast  15  000  Mk.  in  der  Steuerstufe  für
die  Staatssteuer  keinen  Einfluß  ausüben,  während  sie  in  den
niedrigen  Stufen  der  einzelnen  Gemeinden  vielfach  eine  Erhöhung
des  Steuersatzes  bewirkt.
So  weit  Preußen.
Über  die  Besteuerung  in  den  anderen  Bundesstaaten  will  ich
nun  nur  noch  einige  kurze  Bemerkungen  zu  denjenigen  Punkten
machen,  die  die  Notwendigkeit  einer  Änderung  am  wesentlichsten
zeigen.  Besondere  Gesetze  zur  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes ­
  bestehen  in  Reuß  ä.  L.  vom  Jahre  1887  und  in  Schwarzburg ­
  -  Sondershausen  vom  Jahre  1897.  Bei  dem  letzteren  Gesetz
tritt  die  Absicht  der  Ausbeutung  der  Versicherungsgesellschaften
klar  zutage.
Dieses  Gesetz  verlangte  eine  Steuer  von  3  pCt.  der  aus  dem
Fürstentum  fließenden  Prämieneinnahmen.  Es  wird  ja  allgemein
bekannt  sein,  daß  das  Gesetz  eine  derartige  Entrüstung  hervorrief,
daß  sich  die  Regierung  einstweilen  durch  Ausführungsverordnung
zu  einer  Ermäßigung  des  Steuersatzes  entschließen  mußte.
In  den  anderen  Bundesstaaten  sind  meist  neben  den  Bestimmungen ­
  für  die  Besteuerung  von  Aktiengesellschaften,  wie  schon
oben  gesagt,  besondere  Bestimmungen  getroffen  für  Versicherungsgesellschaften. ­
  So  in  Bayern  im  Gewerbesteuergesetz,  welches  für
jede  Generalagentur  der  verschiedenen  Versicherungszweige  Normalanlagen ­
  in  verschiedener  Größe  festsetzt  und  außerdem,  je  nach  dem
Umfange  des  Geschäfts,  eine  jede  Generalagentur  zu  einer  Betriebsanlage ­
  veranlagt.  Durch  diese  Bestimmung  wird  wenigstens  auf
den  Ertrag  des  Geschäfts  Rücksicht  genommen,  obwohl  die  Steuer
bei  Hinzurechnung  von  Gemeindeumlagen  recht  erheblich  ist.  Anders
in  Württemberg.  Hier  kam  es  bisher  nur  auf  die  Höhe  der  Prämieneinnahmen ­
  an.  Die  Höhe  des  tatsächlichen  Ertrages  war  gleichgültig. ­
  Von  einem  nach  Erfahrungssätzen  und  rein  äußeren  Merkmalen ­
  des  betreffenden  Gewerbes  zu  veranlagenden  Steueranschlages
wurde  die  Steuer  erhoben.  Der  Steueranschlag  betrug  für  Lebensversicherungs-Gesellschaften ­
  5  bis  10  pCt.  der  Prämieneinnahme.
Daß  hierdurch  die  Steuer  eine  ganz  ungeheure  war,  ergibt  sich
von  selbst.  Ein  neues  Gesetz  tritt  aber  in  Württemberg  schon  am
1.  April  1905  in  Kraft.
Eine  besondere  Eigentümlichkeit  zeigt  das  neue  Kontributionsedikt ­
  für  beide  Mecklenburg.  Die  Besteuerung  für  Aktiengesellschaften ­
  richtet  sich  danach,  wieviel  Prozent  des  Aktienkapitals  ver-
            
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