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108 Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
mit der Berufung an gef och ten hätte. Aus diesem Grunde scheint
es mir richtiger, wenn die Staatssteuerveranlagung durch Nennung
der genauen Einkommenziffer bekannt gegeben würde. Gerade für
die Versicherungsgesellschaften ist diese Ziffer wichtig, denn obwohl
ja jetzt schon einige Klarheit hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der
Reserverücklagen eingetreten ist, müssen doch noch häufig genug
Streitigkeiten über diese Frage mit der Steuerbehörde ausgefochten
werden. Bei den 5000-Mk.-Steuerstufen der höheren Einkommen
kann aber bei der dreijährigen Durchschnittsberechnung unter Umständen
einer Rücklage bis fast 15 000 Mk. in der Steuerstufe für
die Staatssteuer keinen Einfluß ausüben, während sie in den
niedrigen Stufen der einzelnen Gemeinden vielfach eine Erhöhung
des Steuersatzes bewirkt.
So weit Preußen.
Über die Besteuerung in den anderen Bundesstaaten will ich
nun nur noch einige kurze Bemerkungen zu denjenigen Punkten
machen, die die Notwendigkeit einer Änderung am wesentlichsten
zeigen. Besondere Gesetze zur Besteuerung des Versicherungsgewerbes
bestehen in Reuß ä. L. vom Jahre 1887 und in Schwarzburg
- Sondershausen vom Jahre 1897. Bei dem letzteren Gesetz
tritt die Absicht der Ausbeutung der Versicherungsgesellschaften
klar zutage.
Dieses Gesetz verlangte eine Steuer von 3 pCt. der aus dem
Fürstentum fließenden Prämieneinnahmen. Es wird ja allgemein
bekannt sein, daß das Gesetz eine derartige Entrüstung hervorrief,
daß sich die Regierung einstweilen durch Ausführungsverordnung
zu einer Ermäßigung des Steuersatzes entschließen mußte.
In den anderen Bundesstaaten sind meist neben den Bestimmungen
für die Besteuerung von Aktiengesellschaften, wie schon
oben gesagt, besondere Bestimmungen getroffen für Versicherungsgesellschaften.
So in Bayern im Gewerbesteuergesetz, welches für
jede Generalagentur der verschiedenen Versicherungszweige Normalanlagen
in verschiedener Größe festsetzt und außerdem, je nach dem
Umfange des Geschäfts, eine jede Generalagentur zu einer Betriebsanlage
veranlagt. Durch diese Bestimmung wird wenigstens auf
den Ertrag des Geschäfts Rücksicht genommen, obwohl die Steuer
bei Hinzurechnung von Gemeindeumlagen recht erheblich ist. Anders
in Württemberg. Hier kam es bisher nur auf die Höhe der Prämieneinnahmen
an. Die Höhe des tatsächlichen Ertrages war gleichgültig.
Von einem nach Erfahrungssätzen und rein äußeren Merkmalen
des betreffenden Gewerbes zu veranlagenden Steueranschlages
wurde die Steuer erhoben. Der Steueranschlag betrug für Lebensversicherungs-Gesellschaften
5 bis 10 pCt. der Prämieneinnahme.
Daß hierdurch die Steuer eine ganz ungeheure war, ergibt sich
von selbst. Ein neues Gesetz tritt aber in Württemberg schon am
1. April 1905 in Kraft.
Eine besondere Eigentümlichkeit zeigt das neue Kontributionsedikt
für beide Mecklenburg. Die Besteuerung für Aktiengesellschaften
richtet sich danach, wieviel Prozent des Aktienkapitals ver-