1. Handelsrecht. 2. Maß und Gewicht. 3. Münzumlauf.
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preuß. Taler (— 439, 16 fl.) und 230, 32 fl. in doppelten und halben Franken vorhanden. Kleinere
Beträge fanden sich in geränderten Sechs- und Dreibätznern, Sechsern, Groschen und in italie
nischen, holländischen, amerikanischen, hessischen, badischen, bayerischen, schweizerischen und preußischen
Geldstücken vor.
Die Erhebung von 1867 erstreckt sich auf 115 Kassenbestände von Bank-, Fabrik- und
Warengeschäften. Danach befanden sich durchschnittlich in den Kassen 30,66°/ Silber-, 31,0%
Gold-, 38,33% Papiergeld. (Die Kassen von sechs Kameralämtern wiesen auf: 66°/' Silber-",
11% Wb,, 23% Şapierge(b). 15% ber Barvorräte bestauben in %apierge(b¡ barunter :#í
weniger als die Hälfte (502 fl.) in Coupons; ferner 176 fl. in Talerscheinen, sowie in 3 badi
schen 2 fl.- und 14 hessischen 1 fl.-Noten. Bezeichnend für die süddeutschen Verhältnisse war die
baß tro% ber ber 9%ün;forten 65% in Wb uor%anben moren, barunter
allein 420 Napoleonsdor (3958 fl. 30), preußische Friedrichsdor, Pistolen, 10- und 5 'fl.-Stücke
Dukaten, Guineen, Carolins, päpstliches Gold u. s. w.
Jedermann und namentlich der Kleinhandel litt unter dem Ueberflus; an
minderwertiger Scheidemünze und dem Umlauf entwerteter und abgenützter Wert
zeichen. Ausgabeverbote gegen einzelne Banknoten und Scheidemünzen blieben wegen
des Mangels an genügenden gesetzlichen Zahlungsmitteln unbeachtet.
Eine weitere Folge der Kleinstaaterei war die Privilegierung von
Banken zur Ausgabe unverhältnismäßig großer Mengen von Banknoten*). Trotz
des Prinzips der teiliveisen Deckung war das Notenprivileg sehr geşilcht; in den
Jahrzehnten 1850/70 wurde die Konzession ohne jedes einheitliche System erteilt, und
zwar zum großen Teile ohne Auferlegullg der für den Kreditverkehr notwendigen
Borsichtsmaßregelll. Namentlich in den kleineren Staaten wurden Zettelbanken er
richtet, deren Betrieb in der Hauptsache außerhalb ihres Staates lag. Sie gaben
Noten zum Teile in Abschnitten bis zu einem Taler herab aus. Sie waren bemüht,
ihre Noten auf jede Weise unterzubringen, sich dagegen der Einlösung, soweit an
gängig, zu entziehen.
Bei der Mannigfaltigkeit der Noten, deren es 1873 in Deutschland mehr als
140 verschiedene Arten gab, war es dem großen Publikmn unmöglich, alle Noten,
oder auch nur die Bonität aller Notenbntlken zu kennen; oft war es nur mit Verlust
möglich, eine an ^ahlungsstatt erhaltene Banknote unterzubringen.
Neben den „wilden Noten" („Talernoten!") bildete das Eindringen auslän
dischen, auch auf geringe Beträge lautenden Papiergeldes, sowie der Kassenscheine
— es gab über vierzig verschiedene Gattungen Kassenscheine; hatte doch z. B. selbst
die Leipzig-Dresdner Eisenbahngesellschaft das Recht zur Ausgabe von Papiertalern
erhalten! — eine Gefährdung des Großverkehrs^), anderseits der massenhafte Um
lauf der Zins coupons aus aller Herren Länder, deren Echtheit oft kaum zu prüfen
war, eine nicht geringe Belästigung des K l e i u v e r k e h r s. Vor allem aber stellte eine
derartige Zirkulation eine ständige Gefährdung für die Zahlungsausgleichung und den
') So Noten der preußischen, sächsischen, hannoverischen, Leipziger, Geraer, Gothaer, Kö
nigsberger, Lübecker, Thüringer, Meininger, Dessauer, Bückeburger, Bauzener, Chemnitzer, Brann-
schweiger, Kölner, Luxemburger, Posener, Breslauer, Anhalter, Schanmbnrger, Weimarer, Lans-
nitzer, Waldecker u. s. w. Banken.
*) Welche Unzuträglichkeiten das Papiergeld verursachte, geht ans einer Notiz der Handels
kammer Halle (1871) hervor, wonach eines der größten Etablissements in einem Jahre für die
Einwechselung der in Zahlung erhaltenen sogenannten wilden Talerscheine nahezu 600 Taler an
Agio verausgabte.