Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

III.  Reglementierung  des  Handelsverkehrs.

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vom  11.  Januar  1876;  Verordnung  vom  25.  Oktober  1887.  Gebrauchsmusterschutz,
Gesetz  vom  1.  Juni  1891,  Markenschutz  (Schutz  der  Warenbezeichnungen),  Gesetz  vom
12.  Mai  1894  (Stammgesetz  30.  November  1874).  —
Aus  dem  Bedürfnis  nach  einer  internationalen  Verstäitdigung  iiber  die
Aufstellung  einheitlicher  Grundsätze  und  über  die  Gewährung  wechselseitigen  Schutzes
des  gewerblichen  Eigentums  ging  1883  die  I  n  t  e  r  n  a  t  i  o  n  a  l  e  N  n  i  o  n  hervor.
3)a§  %)eu#e  SR#  licit  i%r  #  1903  (Bef.  v.  9.  %?%)  bei.
2.  Wechselverkehr.
Bei  der  im  Jahre  1878  im  deutschen  Reichstage  gepflogenen  Beratung  über
die  Einführung  der  Wuchergesetze  war  vom  Abgeordneten  Reichensperqer  ein
Antrag  auf  Beschränkung  der  Wechselfühigkeit  intb)  auf  Einführung  eines
Registers  der  als  wechselfähig  erkannten  Personen  eingebracht  worden.  Der  Antrag
richtete  sich  nur  gegen  ein  Symptom  des  Wuchers,  nicht  aber  gegen  die  Ursachen.
Der  Amrag  hielt  sich  noch  einige  Jahre  auf  der  Oberfläche,  siel  aber  dann  der  Vergessenheit ­
  anheim.
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Vorkommen  von  Wechseln  über  kleine  Beträge.  Die  Gewohnheit,  durch  Postanweisung
  zu  bezahlen,  nimmt  mehr  und  mehr  ab,  diese  Klage  ist  schon  drei  Jahrzehnte ­
  alt;  dafür  werden  Wechsel  über  Betrüge  von  12,  15,  20  u.  s.  ni  Mark
immer  gangbarere  Zahlungsmittel,  was  für  die  Fabrikanten  große  Unannehmlichkeiten ­
  und  Verluste  durch  Einzugsspesen  u.  s.  w.  zur  Folge  hat.
Der  Ausschuß  des  Deutschen  Handelstags  trat  in  seiner  Novembersitzung  im
Jahre  1905  dafür  ein,  daß  neben  den  Notaren  und  Gerichtsbeamten  auch  den  Postbeamten ­
  die  Berechtigung  zur  Aufnahme  des  Protestes  erteilt  werden,  daß  aber  die
Postverwaltung  anderseits  für  den  durch  die  Postbeamten  in  Ausübung  der  Befugnis  zur
Aufnahme  des  Wechselprotestes  erwachsenen  Schaden  haften  solle.  Das  Reichsjustizamt
kam  dem  Antrag  Mitte  1906  durch  Ausarbeitung  eines  Gesetzes-Entwurss  entgegen.
Beziiglich  der  gesetzlichen  Regelung  des  im  Zusammenhang  mit  dem  Wechselsystem ­
  stehenden  Scheckverkehrs  wurde  im  März  1892  vom  Bundesrat  beim
Reichstag  ein  Gesetzesentwurf  eingebracht;  er  ist  jedoch  seitdem  noch  nicht  zur  Beratung ­
  gelangt.
Eine  andere  handelsrechtliche  Frage  wurde  nach  dem  Krach  von  1873  aktuell'
sie  betrifft  die  Regelung  des  Aktienwesens.  Die  Erörterung  darüber  gab  einen
Vorgeschmack  davon,  wie  die  Geister  in  der  Frage  der  freien  Konkurrenz  noch  aufeinander ­
  stoßen  sollten.

I!.  Steuerpolitik.
1  Steuerreform.
Die  ordentlichen  Ausgaben  betragen  heute  für  das  Reich  rund  2,  für  Preußen
nahezu  2,  für  die  übrigen  Bundesstaaten  1%  Milliarden  Mark.  Diese  Summen
bedeuten  nahezu  das  Dreifache  der  Ausgaben  vor  noch  drei  Jahrzehnten.  In
gleichem  Maße  wie  der  staatliche  Aufwand  ist  auch  der  der  Gemeinden  in  diesem
Zeitabschnitt  gestiegen.
            
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