Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 588 
zier neben den gewählten auch solche Mitglieder erscheinen, die von Amts wegen kraft 
Gesetzes Sitz und Stimme haben (6 protestantische, 8 katholische Prälaten, Kanzler der 
Universität), Elemente, deren Berechtigung zu potenzierter Vertretung nicht bestritten 
verden mag, die aber eben deshalb besser in der Ersten Kammer unterzubringen wären. 
Die Gestaltung des Wahlrechts zur Zweiten Kammer bewirkt gegenwärtig überall eine 
Jomogene Struktur der Kammern: eine Versammlung, welche sich nicht aus Deputierten 
einzelner Stände und Klassen, sondern in Wahrheit aus „Vertretern des gesamten 
Volkes“ zusammensetzt, ein Abbild der modernen bürgerlichen Gesellschaft mit bewußter 
Außerachtlassung ihrer berufsständischen und insbesondere der etwa noch vorhandenen 
geburtsständischen Gliederung. Nachdem dieses Formationsprinzip schon längst auch in 
Bayern und Sachsen, wo bis 1848 bezw. 1868 die Zweite Kammer geburtsständisch 
gegliedert war, durchgeführt worden ist, bildet jetzt wiederum nur die württembergische 
Kammer der Abgeordneten noch eine Ausnahme von der Regel: neben 70 Erwählten des 
allgemeinen Stimmrechts figurieren in dieser Kammer noch 18 Abgeordnete des ritter— 
schaftlichen Adels, eine Gruppe, die sonst überall ihren Platz in der Ersten Kammer 
rhalten hat. 
Dem Charakter einer rein numerischen Vertretung des Staatsbürgertums ent— 
sprechend erfolgt die Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer überall in territorial 
abgegrenzten Wahlkreisen (Wahlbezirken), deren Zahl und Grenzen meist (Preußen, 
Württemberg, Baden, Hessen) gesetzlich festgelegt, selten (Bayern, Sachsen) dem Ver— 
ordnungswege, also der Regierung, zur Bestimmung überlassen find. Durchweg durch 
Verfassungs- oder einfache) Gesetze geregelt sind ferner folgende Punkte: die Gesamtzahl 
der Abgeordneten, die Voraussetzungen des aktiven und des passiven Wahlrechts (Wahl⸗ 
ähigkeit und Wählbarkeit), die grundsätzliche Gestaltung des Wahlverfahrens. Wichtig 
und charakteristisch für das politische Gesamtbild der deutschen Zweiten Kammern find 
insbesondere die Normen über Wahlfähigkeit, Wählbarkeit und Wahlverfahren. Sie sind, 
im Zusammenhalt der wesentlichsten Übereinstimmungen und Verschiedenheiten, folgende: 
Das Reichstagswahlxecht (oben S. 55) mit seiner radikalen Durchführung aller demo— 
kratischen Forderungen? Allgeineinheit und Gleichheit der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit, direkte und 
zeheime Abstimmung ist von allen deutschen Staaten nur in Württemberg für die 70, Abgeordneten 
der Städte und Oheramtsbezirke“ der dortigen Kammer d. Abg. angenommen worden (eit 1868, nach 
dem Vorgang der Nordd. Buͤndesverfassungs, Die anderen Staaten folgen dagegen in der Gestaltung 
ihres Landtagswahlrechts dem reichsxechtlichen Vorbild durchweg nur in einzelnen, nicht nach allen 
Richtungen. Die bemerkenswerteste Übereinstimmung der Partikularrechte besteht in der Ablehnung 
des Grundsatzes der direkten Wahlz; dieser ist nur in Württemberg labgesehen von einigen Klein— 
staaten) anerkannt, fonst überall verworfen zu Gunsten des indirekten Wahlsystems: die Wahl⸗ 
fähigen („Urwähler“) wählen Wahlmänner, diese erst die Abgeordneten. — „Allgemeines“ (aktives 
wie passives) Wahlrecht besteht, wofern man das Unterscheidungsmerkmal der „Allgemeinheit“, wie 
üblich, in dem Fortfall ständischer und Cenfusbeschränkungen der Waählfähigkeil bezw. Wäͤhlbarkeit 
erblicken will, außer in Württemberg, in Preußen (die hier maßgebende Norm, VBerordnung über 
die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 80. Mai 1849, verleiht das 
aktive Wahlrecht jedem selbständigen, d. h. zivilrechtlich verfügungsfähigen Preußen, welcher das 
24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitßz der bürgerlichen Ehrenrechte steht, keine Armenunterflützung 
erhält und in, der Gemeinde des Wahlortes seit mindestens 6 Monaten wohnt — und das pafssive 
inter sonst gleichen Voraussetzungen demjenigen, welcher das 30. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 
inem Jahre dem Staatsverbande angehört), sowie in Baden. Dagegen ist in Bayern, Sachsen, 
Hessen die Wahlfähigkeit durch das Erforbdernis der Zahlung einer direkten Steuer beschränkt. Kraft 
Reichsgesetzes (K. Militärges. vom 2. Mai 18748 49) ruht überall das aktive Landtagswahlrecht der 
aktiven Militärpersonen. — Nach den Gesetzen Bayerns, Wuͤrliembergs, Badens und Hessens gilt 
„gleiche s“ Wahlrecht: das Gewicht aller Wähler? bezw. Urwählerftimmen ist gleich. Dagegen ist 
in Preußen, nach anfänglicher Geltung des allgemeinen, gleichen, indirekten Wahlrechts, durch die 
angeführte Verordnung vom 80. Mai“1849 (j. auch oben 8 7, S. 497) ein abweichendes System 
eingeführt worden, welches das Stimmgewicht des Urwählers nach seiner, Steuerleistung abstuft: das 
os. Dreiklassensystem. Es hat mit einigen nicht unwesentlichen Änderungen, die hier außer 
Betracht bleiben müssen, auch in Sachsen durch das Gesetz, die Wahlen für die Zweite Kammer be— 
reffend, vom 28. Maͤrz 1899 Aufnahme gefunden. Die wesentlichsten Einzelheiten des Systems nach 
preußz. Recht B. vom 80. Mai 1847 und Gesetz betr. Underung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 
808) find folgende. In jedem Urwahlbezirt (Mindestzah 7800 Höchftzahl 17148. Seelen) werden die 
Wahler nach Maßgabe der von ihnen entrichteten direkten Siaats und Kommunalsteuern in drei 
Abteilungen geteilt, so zwar, daß auf jede Abteilung ein Drittel des Gesamtaufkommens der genannten
	        
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