1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 588
zier neben den gewählten auch solche Mitglieder erscheinen, die von Amts wegen kraft
Gesetzes Sitz und Stimme haben (6 protestantische, 8 katholische Prälaten, Kanzler der
Universität), Elemente, deren Berechtigung zu potenzierter Vertretung nicht bestritten
verden mag, die aber eben deshalb besser in der Ersten Kammer unterzubringen wären.
Die Gestaltung des Wahlrechts zur Zweiten Kammer bewirkt gegenwärtig überall eine
Jomogene Struktur der Kammern: eine Versammlung, welche sich nicht aus Deputierten
einzelner Stände und Klassen, sondern in Wahrheit aus „Vertretern des gesamten
Volkes“ zusammensetzt, ein Abbild der modernen bürgerlichen Gesellschaft mit bewußter
Außerachtlassung ihrer berufsständischen und insbesondere der etwa noch vorhandenen
geburtsständischen Gliederung. Nachdem dieses Formationsprinzip schon längst auch in
Bayern und Sachsen, wo bis 1848 bezw. 1868 die Zweite Kammer geburtsständisch
gegliedert war, durchgeführt worden ist, bildet jetzt wiederum nur die württembergische
Kammer der Abgeordneten noch eine Ausnahme von der Regel: neben 70 Erwählten des
allgemeinen Stimmrechts figurieren in dieser Kammer noch 18 Abgeordnete des ritter—
schaftlichen Adels, eine Gruppe, die sonst überall ihren Platz in der Ersten Kammer
rhalten hat.
Dem Charakter einer rein numerischen Vertretung des Staatsbürgertums ent—
sprechend erfolgt die Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer überall in territorial
abgegrenzten Wahlkreisen (Wahlbezirken), deren Zahl und Grenzen meist (Preußen,
Württemberg, Baden, Hessen) gesetzlich festgelegt, selten (Bayern, Sachsen) dem Ver—
ordnungswege, also der Regierung, zur Bestimmung überlassen find. Durchweg durch
Verfassungs- oder einfache) Gesetze geregelt sind ferner folgende Punkte: die Gesamtzahl
der Abgeordneten, die Voraussetzungen des aktiven und des passiven Wahlrechts (Wahl⸗
ähigkeit und Wählbarkeit), die grundsätzliche Gestaltung des Wahlverfahrens. Wichtig
und charakteristisch für das politische Gesamtbild der deutschen Zweiten Kammern find
insbesondere die Normen über Wahlfähigkeit, Wählbarkeit und Wahlverfahren. Sie sind,
im Zusammenhalt der wesentlichsten Übereinstimmungen und Verschiedenheiten, folgende:
Das Reichstagswahlxecht (oben S. 55) mit seiner radikalen Durchführung aller demo—
kratischen Forderungen? Allgeineinheit und Gleichheit der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit, direkte und
zeheime Abstimmung ist von allen deutschen Staaten nur in Württemberg für die 70, Abgeordneten
der Städte und Oheramtsbezirke“ der dortigen Kammer d. Abg. angenommen worden (eit 1868, nach
dem Vorgang der Nordd. Buͤndesverfassungs, Die anderen Staaten folgen dagegen in der Gestaltung
ihres Landtagswahlrechts dem reichsxechtlichen Vorbild durchweg nur in einzelnen, nicht nach allen
Richtungen. Die bemerkenswerteste Übereinstimmung der Partikularrechte besteht in der Ablehnung
des Grundsatzes der direkten Wahlz; dieser ist nur in Württemberg labgesehen von einigen Klein—
staaten) anerkannt, fonst überall verworfen zu Gunsten des indirekten Wahlsystems: die Wahl⸗
fähigen („Urwähler“) wählen Wahlmänner, diese erst die Abgeordneten. — „Allgemeines“ (aktives
wie passives) Wahlrecht besteht, wofern man das Unterscheidungsmerkmal der „Allgemeinheit“, wie
üblich, in dem Fortfall ständischer und Cenfusbeschränkungen der Waählfähigkeil bezw. Wäͤhlbarkeit
erblicken will, außer in Württemberg, in Preußen (die hier maßgebende Norm, VBerordnung über
die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 80. Mai 1849, verleiht das
aktive Wahlrecht jedem selbständigen, d. h. zivilrechtlich verfügungsfähigen Preußen, welcher das
24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitßz der bürgerlichen Ehrenrechte steht, keine Armenunterflützung
erhält und in, der Gemeinde des Wahlortes seit mindestens 6 Monaten wohnt — und das pafssive
inter sonst gleichen Voraussetzungen demjenigen, welcher das 30. Lebensjahr vollendet und seit mindestens
inem Jahre dem Staatsverbande angehört), sowie in Baden. Dagegen ist in Bayern, Sachsen,
Hessen die Wahlfähigkeit durch das Erforbdernis der Zahlung einer direkten Steuer beschränkt. Kraft
Reichsgesetzes (K. Militärges. vom 2. Mai 18748 49) ruht überall das aktive Landtagswahlrecht der
aktiven Militärpersonen. — Nach den Gesetzen Bayerns, Wuͤrliembergs, Badens und Hessens gilt
„gleiche s“ Wahlrecht: das Gewicht aller Wähler? bezw. Urwählerftimmen ist gleich. Dagegen ist
in Preußen, nach anfänglicher Geltung des allgemeinen, gleichen, indirekten Wahlrechts, durch die
angeführte Verordnung vom 80. Mai“1849 (j. auch oben 8 7, S. 497) ein abweichendes System
eingeführt worden, welches das Stimmgewicht des Urwählers nach seiner, Steuerleistung abstuft: das
os. Dreiklassensystem. Es hat mit einigen nicht unwesentlichen Änderungen, die hier außer
Betracht bleiben müssen, auch in Sachsen durch das Gesetz, die Wahlen für die Zweite Kammer be—
reffend, vom 28. Maͤrz 1899 Aufnahme gefunden. Die wesentlichsten Einzelheiten des Systems nach
preußz. Recht B. vom 80. Mai 1847 und Gesetz betr. Underung des Wahlverfahrens vom 29. Juni
808) find folgende. In jedem Urwahlbezirt (Mindestzah 7800 Höchftzahl 17148. Seelen) werden die
Wahler nach Maßgabe der von ihnen entrichteten direkten Siaats und Kommunalsteuern in drei
Abteilungen geteilt, so zwar, daß auf jede Abteilung ein Drittel des Gesamtaufkommens der genannten