Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

28 2. Abschnitt. Grundlegung n. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
führung der allgemeinen Zollpflicht aller iiber die Grenze eingehenden Gegenstände, 
mit einigen Ausnahmen bei Rohstoffen. 
„So lange die meisten der Länder," so schrieb Bismarck, „ans welche wir mit unserem 
Verkehr angewiesen sind, sich mit Zollschranken umgeben und die Tendenz ans Erhöhung der 
selben noch im Steigen begriffen ist, erscheint es mir gerechtfertigt und im wirtschaftlichen In 
teresse der Nation geboten, uns in der Befriedigung unserer finanziellen Bedürfnisse nicht durch 
die Besorgnis einschränken zu lassen, daß durch dieselben deutsche Produkte eine geringere Be 
vorzugung vor ausländischen erfahren." 
Die so ausgegebene Parole von erhöhtem Schutz nationaler Arbeit fand auch 
im Reichstag sofort eine Mehrheit. Die Korn- und Eisenzölle wurden von ihm um 
das Doppelte des Regierungsvorschlags erhöht. Die Zollerhöhung warf 145 Millionen 
Mark Mehreinnahmen ab. 
In den erbitterten Zollkämpfen wurde rasch der Freihandel und mit ihm all 
mählich auch der Liberalismus nach seinen verschiedenen Richtungen durch das 
Agrariertnm zurückgedrängt. Eine ungeahnte Stütze erlangte das Schutzsystem an 
der überraschenden Verschiebung der internationalen Absatzbedingungen einesteils in 
folge Erstarkung des binnenläudischen Marktes, andernteils infolge der Ausdehnung der 
„nationalen" Industrie, wodurch der innere Markt an Wert ebenso stieg, als der 
Anslandmarkt einbüßte. 
II. Staatlicher Schuh der Unternehmer- und Arbeiterklasse. 
Einleitung. 
Mitte des vorigen Jahrhunderts standen Volk und Regierung vor einer folgen 
schweren Wandlung aller wirtschaftlichen Verhältnisse. Es galt nichts weniger als 
den Bruch mit dem Agrikulturstaat und seinen altherkömmlichen von der korporativen 
Gebundenheit abhängigen Interessen und Anschauungen. Mail fühlte das Wehen 
einer neuen Zeit, den Anbruch des Maschinenzeitalters und der Weltwirtschaft, man 
war aber ungewiß, ob sich nicht das Binnenland erfolgreich dieses Prozesses erwehren 
könne. Der Einblick in die Verhältnisse jener Tage führt eindringlich vor Augen, 
wie die Vereinheitlichung und Ausgleichung der landesrechtlichen Zoll- und Gewerbe- 
verfassung eine wirtschaftliche Notwendigkeit, ein Gebot der Selbsterhaltung war. 
So wenig aber als die wirtschaftliche Einheit innerhalb der einzelnen Bundesstaaten, 
ebensowenig konnte ohne Freigebung des Unterbietungs-Wettbewerbs die 
Maschinenanwendung eingebürgert werden. 
Auf dem Gebiete des Niederlassungs-, Handels- und Wechselrechts, des Patent 
rechts, des Münzumlaufs, der Bankorganisation herrschte eine verwirrende, schädigende 
Mannigfaltigkeit. 
Noch bis in die sechziger Jahre hatte man die Vereinheitlichung nur als fern 
liegende Möglichkeit in Erwägung gezogen. Aber fast über Nacht wurde sie zu einer 
dringenden Angelegenheit, dies umsomehr, als die genannten Wirtschaftsgebiete für das 
Allgemeinwohl, die Steuerkraft uitb den Staatskredit rasch eine so große Bedeutung 
erlangten, daß eine großzügige, einheitliche Erledigung geboten war. Eine 
solche jedoch, sowie eine zielbewußte, kraftvolle, des Erfolges sichere Handels-, Zoll-,
	        
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