II. Staatlicher Schutz der Unternehmer- und Arbeiterklasse.
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derung oder Einschränkung seitens der Regierung, sie hat die Doppekfunktion zu er
füllen: der direkten Förderung der Mitglieder sowie der Gesamtbranche aus eigener
Initiative *) und durch stetige Kleinarbeit, andererseits der Vermittelung der staatlichen
Mittel und der Garantie der richtigen Verwendung (ein Vorbild hiesür hat z. B.
die „Preußenkasse" geschaffen). Aber eine solche lebensfähige Genossenschaft kann
durch Zwang nicht ins Leben gerufen und noch weniger erhalten werden, jedenfalls
nicht für das gesamte Handwerk.
Allerdittgs findet der Jnnungszwang einen Halt nicht allein in veralteten
Reminiszenzen, sondern auch an der Erfahrung, wie wenig der kleine Mann noch
reif für die Selbsthilfe, wie wenig geneigt und fähig er ist, sich den neueren Erwerbs
verhältnissen anzupassen. Wer mit den Handwerkern, insbesondere aus dem Lande
zu verkehren hat, in dem erwächst allmählich die Neigung zur Befürwortung der
Wiedereinführung des Zwangs. Ein Beispiel bilden die langjährigen Klagen der
Baugewerbetreibenden über die gegenseitige Unterbietung. Man möchte meinen, es
komme nicht eher zu einer Besserung, als bis alle Meister in die Bauinnung zu
sammengetrieben würden. Und doch scheint sich ein ganz neues Mittel z. B. gegen
über den Tünchern als wirksamer zu erweisen, nämlich das Kartell ihrer Lieferanten,
der Gipsfabrikanten, die im Jahre 1905 im Interesse der Zahlungsfähigkeit ihrer
Kunden sie zu einer Vereinbarung über eine einheitliche, bindende Preisliste zusammen
brachten, und sie dazu anhielten, kaufmännisch rechnen und kalkulieren zu lernen.
Einen weiteren Zwang zum Zusammenhalt bilden neuerdings die Gewerkvereine ihrer
Gesellen. So werden die Meister allmählich von oben und unten zur Organisation
genötigt. Allerdings gibt es unter denselben immer wieder „krippenneidige" Kon
kurrenten, die auf Kosten der Loyalen sich kleine Vorteile zu verschaffeil streben.
Diese vermag jedoch der vielberufene „Korpsgeist der Innung" noch weniger im
Zaum zu halteu als der geschäftsmäßige Vorteil.
Es gibt kaum eine Genossenschaftsform, die nicht als ein Allheilmittel für die
Lösung der sozialen Frage angepriesen wurde oder noch wird. Seit Mitte dieses
Jahrhunderts z. B. gilt als solches den konservativen Kreiselt die Zunft (ständige
Gliederung); anderen, wie Laffalle und Bastiat (auch Schulze-Delitzsch), erschien die
Produktivgenossenschaft, wieder anderen die Aktiengesellschaft oder das Kar
tell die für die Zukunft einzig mögliche Unternehmungsform. Jede Genossenschaftsform
indes erweist sich erfahrungsgemäß nur für einzelne, ganz bestimmte Gewerbs-
zweige, keineswegs für das ganze Gewerbe, als lebensfähig. So haben die Bau- und
Nahrungsmittelgewerbe eine besondere Jnnungskapazität, d. h. die Befähigung, durch
den Anschluß an die Innung den eigenen Mitgliedern greifbare Vorteile zu bieten.
Das jedoch ist kein Beweis für eine Verallgemeinerung aus alle anderen Handwerkszweige.
Wenn daher bis in die jüngsten Tage manche, namentlich auch Theoretiker,
z. B. Schäffle (1897), von den kleingewerblichen Zwangskorporationen oder Innungen
i) Dies insbesondere durch Spezialisierung in einzelnen Gewerbezweigen, durch frucht
bringende Anregung z. B. zur Verbilligung des Einkaufs, zur Einschränkung eines zu langen
Buchkredits und des Borgunwesens (Besserung der Zahlungsweise), zur Hebung der Solidarität
durch Bekämpfung unlauterer Konkurrenz (Regelung der Preise und des Submissions
wesens), zum gemeinsamen Rechtsschutz in gewerblichen Streitigkeiten, zur Herbeiführung ge
deihlicher Verhältnisse mit den Abnehmern durch Einsetzung einer Tarifkonnnission, durch regel
mäßige Sitzungen mit den Arbeitnehmern, durch Ausbau des Arbeitsnachweises.
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