Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II.  Staatlicher  Schutz  der  Unternehmer-  und  Arbeiterklasse.

35

der  Innungen  zur  Lehrlingsausbildung  oder  zu  ben  verschiedenen  Arten  von  Spezialgenossenschaften,
  worin  sich  das  Kleingewerbe  von  der  Landwirtschaft  weit  überflügeln
ließ.  Im  allgemeinen  jedoch  steht  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  auch  diesen
Genossenschaftsformen  die  gegenseitige  Konkurrenz  der  Genossenschaftsmitglieder,  die
Kleinlichkeit  der  Gesinnung  und  der  Mittel  hemmend  im  Wege.  Deshalb  werden  derartige ­
  Versuche,  wenn  auch  da  und  dort  unter  besonders  günstigen  Umstünden  eine
lebensfähige  Genossenschaft  zustande  kommt,  doch  nie  die  allgemeine  Hebung  des
gesamten  Handwerks  zustarlde  bringen.
Ein  anderer  Prüfstein  für  die  Leistungsfähigkeit  der  gewerblichen  Genossenschaften  ist  die
Aus-  und  Fortbildung  der  Lehrlinge.  —
Das  Deutsche  Reich  zählt  8000  Innungen  und  kaum  100  Schulen,  die  von  ihnen  irgendwie
unterstützt  werden.  Die  württ.  Regierung,  die  jährlich  ca.  272000  Mk.  für  die  gewerblichen
Fortbildungsschulen  ihres  Landes  ausgibt,  bringt  z.  B.  mit  dieser  Summe  zehnmal  mehr  zustande
als  alle  Innungen  zusammen.
Den  Höhepunkt  erreichte  die  kleingewerbliche  Agitation  mit  dem  Gesetz  vom
26.  Juli  1897.  Es  gestattet  den  bisher  schon  bevorrechtigten  Innungen,  sich  ohne
weiteres  in  Zwangsinnungen  umzuwandeln  nnb  ermöglicht  auch  sonst  in  allen
^mtbmet(§smct0en  bie  @111^1^11110  bc§  %ettntt§ammi0§  gut  #iimiiiG,  menu  bie
bet  beteWßtcn  ®cn)ctMteibenben  ^  bu#  91^11111110  ^efm:  esHört.
Nachdem  dieser  Höhepunkt  kaum  erreicht  war,  flaute  die  Bewegung  jedoch  wieder
ab,  zum  Teil  deshalb,  weil  auch  die  Handwerkskammern  nicht  imstande  waren,  die  ermoitete
  1111106,#%^  911  btiiißeii.  ^eute  (mm  man  ben  ^mnpf  11111  ben
Nachweis,  um  Jnnungszwang  und  Monopolisierung  im  Hinblick  auf  die  Beschlüsse
des  Kölner  Handwerkskammertags  vom  9.  August  1905  als  abgeschlossen  ansehen.  Es
ist  ein  Glück  für  das  Handwerk,  daß  der  Bundesrat  und  die  großen  Reichstagsparteien ­
  in  der  Reichstagssitzung  vom  26.  Januar  1906  den  utopischen,  nicht  mehr  erfüllbaren ­
  Jnnungsträumen  eine  endgültige  Absage  erteilt  haben;  mit  Recht  erklärte
man  auf  dem  Kölner  Handwerkskammertag  vom  August  1905  das  Bestreben  nach
zunftmäßiger  Unterdrückung  der  Konkurrenz  als  eine  Krankheit  des
Handwerks.  Es  hätte  der  gewerblichen  Zukunft  viel  genützt  und  manche  Enttäuschung
erspart,  wenn  diese  Absage  rechtzeitig,  d.  h.  schon  vor  Jahrzehnten  erfolgt  wäre.
Die  dreißigjährige  Geschichte  der  Jnnungsgesetzgebung  gibt  viele  Lehren  für  die
Gewerbeverwaltung;  insbesondere  zeigt  sie  so  recht  die  Unmöglichkeit,  alles  gesetzlich
zu  reglementieren.  Mehr  als  alle  Reichsgesetze  hätte  eine  nach  Art  der  Preußenkasse
  für  Finanzierung  von  Genossenschaften  bankmäßig  eingerichtete  Zentralstelle
oder  eine  Organisation,  welche  den  Meister  zu  richtiger  Kalkulation  angeleitet  hätte
dem  Kleingewerbe  geholfen.
Ueberschaut  man  die  nun  zwei  Generationen  umfassende  Zeit,  so  haben  innerhalb
des  Kleingewerbes  die  wirtschaftlichen  Interessen  und  Anschauungen  vielfache  Wandlungen ­
  erfahren.
Die  positive,  fruchtbringende  Mittelstandspolitik  liegt  in  der  Richtung  der
Kleinarbeit,  der  besseren  Fachbildung  und  der  genossenschaftlichen  Schulung.
Bestätigt  wird  die  Richtigkeit  dieses  Satzes  durch  das  Schlußergebnis  der  nun  40jährigen
^m1bmetteIa0itation.  liefet  ^mn^f  ist  1905  mit  bein  8e0%äbni§  be§  %efä^i0lln0§:
Nachweises  dahin  zum  Abschluß  gebracht,  daß  künftig  die  Aufgabe  der  Handwerkskammern ­
  statt  im  agitatorischen  Kampfe,  in  der  eben  angedeuteten  „Erziehungsarbeit"
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.