II. Staatlicher Schutz ber Unternehmer- und Arbeiterklasse.
45
Konkurrenzkampfes mit sich, daß die Qualität der Konkurrenzmittel sinkt, d. h. nicht
allein die bisherige Preiskalkulation verlassen wird, sondern daß auch zur Anlockung neuer
Kundschaft ungewöhnliche Reklamemittel und Vertriebsformen angewandt werden, unter
denen der loyale Gewerbetreibende wie insbesondere die Qualitätskonkurrenz leidet.
Von dem oberen Begriffe der Unlauterkeit und der Illoyalität ausgehend, muß
man den Begriff „unlauterer Wettbewerb" viel weiter ausdehnen und darunter
korrekterweise eine ganze Reihe neuzeitlicher gewerbepolizeilicher Vergehen, insonderheit
das große Gebiet der Nahrungsmittelfälschung, die Vergehen gegen das fälschlich
sogenannte „geistige Eigentum" u. a. m. rechnen. Der Gesetzgeber griff die Haupt
arten aus dem Nahrungsmittelgesetz von 1879, in dem Weingesetz von 1892 sowie
in den Schutzgesetzen zu gunsten des gewerblichen Urheberrechts zum Reichsgesetz von
1896 gegen die illoyale Reklame heraus.
Im raschen Gang — so daß die Regelung heute schon einen stattlichen Kodex
umfaßt — folgten nacheinander die Gesetze:
1. gegen u»'lauteren Wettbewerb: Gesetz betr. Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai
1893. Warenhaussteuer: für das Königreich Sachsen Verordnung vom 12. Mai 1896; für
Bayern Gesetz vom 9. Juni 1899; für Preußen Gesetz vom 18. Juli 1900; Revid. Wucher
gesetz vom 19. Juni 1893.
2. über den Verkehr mit Garn- und E d e l m e t a l l w a r e n: Kleinhandel mit Garn B. 20.
November 1900. Feingehaltgesetz (über den Gehalt der Gold- und Silberivaren) 16. Juli 1884.
Kleinhandel mit Kerzen B. 3. Dezember 1901.
3. Lebensrnittel: Nahrungsmittelgesetz B. 29. Juni 1887 (St. 14. Mai 1879).
Gesetz über die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben vorn 6. Juli 1887. Gesetz über den
Verkehr mit blei- und zuckerhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887. Weingesetz B. 24. Mai
1901 (St. 20. April 1892). Margarinegesetz vom 15. Juli 1897. Fleischbeschaugesetz vom
3. Juni 1900 (Ausführungsbestimmungen 30. Mai 1902)').
Der Grundgedanke hängt teils mit Künstlerischen Anklängen, teils mit der
Sozialethik zusammen. In ersterer Hinsicht bedeutet die Einschränkung des unlauteren
Wettbewerbs für den Kleinhandel das gleiche Ziel, wie der Befähigungsnachweis für
den Handwerker, insofern beide Teile voraussetzen, der „gelernte" und organisierte
Berufsgenosse sei einer illoyalen Unterbietung nicht fähig, die Unreellität sei im Zu
nehmen, und die weitere Ausdehnung des Reichsgesetzes von 1896 sei daher eine
') Der Entwurf von 1896 über den Verkehr mit Saatgut, Düuge- und Kraftfutter
mittel erlangte nicht Gesetzeskraft.
2) Gegenüber dieser Voraussetzung mag nur daran erinnert werden, daß z. B. auch in
den Zeiten, da Zunft und Befähigungsnachweis noch in Blüte standen, die in den letzten
Monaten vielbeklagten Ausverkäufe und Zugaben ebenso lebhaft beklagt wurden. Wegen der
„unwahren und falschen öffentlichen Warenausbietung , die schon in den zwanziger Jahren des
vorigen Jahrhunderts aufkam, sollten — nach einer Eingabe der Dresdener Handelsinnung
von 1830 — gesetzlich die Gründe für einen Ausverkauf auf Konkurs und Todesfall be
schränkt werden. Ferner bekämpfte man die in den 30er Jahren sehr üblich gewordenen Zu
gaben; 1835 beantragten 87 Mitglieder der genannten Innung „eine Verbindung aller Kauf
leute 2. und 3. Klasse herbeizuführen, die sich durch Unterschrift und Handschlag feierlich ver
pflichten sollten, niemand und zu keiner Zeit Zugaben oder Präsente zu erteilen; die allgemeine
Ehre der Innung erheische, dergleichen zu lassen; es sei Bürger-, es sei Christenpflicht".