Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II. Staatlicher Schutz der Unternehmer- und Arbeiterklasse. 
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gegen übermäßige Arbeitsdauer, Sonntags- und Nachtarbeit, gesundheitsschädliche Be 
schäftigung, unwürdige Behandlung u. s. w. 
Ein prinzipieller Wendepunkt trat mit den fast gleichzeitig mit der Annahme 
des Unfallversicherungsgesetzes stattfindenden Reichstagsverhandlungen vom Februar 
1885 über den Antrag Hertling in bezug auf Sonntagsarbeit, Marimalarbeitsdauer, 
Frauen- und Kinderschutz ein. Mit der Annahme dieses Antrags war entschieden, 
daß die gesetzgebenden Faktoren immer tiefer in das wirtschaftliche Verhältnis des 
Unternehmers zu seinen Arbeitern eingreifen, um den gegenseitigen Beziehungen einen 
öffentlich rechtlichen Charakter zu verleihen. Damit ergriff der Gesetzgeber in dem 
Jnteressenkampf des Erwerbslebens Partei und engagierte sich damit für das sozial 
ethische Prinzip des „Schutzes der Schwachen" — auch der selbständigen Produzenten 
— gegen die kapitalistische Uebermacht. 
Einen Schritt weiter ging der staatliche Arbeiterschutz mit dem Reichsgesetz 
vom 30. März 1903. Die Arbeiterschutznovelle vom 1. Juni 1891 erachtete noch 
grundsätzlich die Familie als die Schranke, vor welcher die staatliche Reglementierung 
Halt zu machen habe. Mit diesem Grundsatz brach das Kinderschutz g es etz vom 
30. März 1903; damit wurden auch der Beschäftigung eigener Kinder einschneidende 
Schranken gezogen. 
b) A r b e i t e rv e r s i ch e r n n gl). 
Daß eine noch dringendere Kulturfrage, als der Arbeiterschutz die Vorsorge für 
die Fälle sei, wo es dem Arbeiter unmöglich ist, durch Arbeit der: Lebensbedarf zu 
verdienen, das erfaßte Fürst Bismarck mit genialem Blick; im Jahr 1879 stellte er 
das weitausholende Projekt der Arbeiterversicherung in den Mittelpunkt der Sozial- 
reform. 
Schon früher waren Normativbestimmungen für Errichtung von Kranken-, 
H i l f s- und S t e r b e k a s s e n und über die Beitrags- und Beitrittspflicht der 
Arbeitgeber wie der Arbeiter erfolgt. 
Das R e i ch s g e s e tz über die eingeschriebenen H i l f s k a s s e n er 
ging unterm 7. April 1886 und wurde durch die Novelle vom 10. April 1902 dem 
neuesten Stand angepatzt. 
i) Krankenversicherungsgesetz B. 30. Juni 1900 (St. 15. Juni 1883, 10. April 1892 und 
25. Mm 1903). Unfallversicherungsgesetz B. 5. Juli 1900 (St. 6. Juli 1884). Jnvaliditäts- 
und Alterversicherungsgesetz B. 13. Juli 1899 (St, 22. Juni 1889). — Welchen Effekt die Ge 
setze erbracht haben, zeigen nachfolgende Daten: An Krankenversicherungsgeldern 
wmben im 1^4 214 MW. M. oerauggabt: baë Vermögen ber Drtg%anfen= imb anb .r,, 
Kassen betrug Ende 1904 rund 191 Mill. M. — Bei der Unfallversicherung sind heute rund 
20 Millionen Personen versichert. An Entschädigungen (Renten u. s. w.) wurden im i ab 
bezahlt 136,2 Millionen Mark, fast 10 Millionen Mark mehr als im Vorjahr. Auf Grund d ° 
WerMenmg ehielten ca. 1034770 personen (Werkte ober Ânge^rige non Beriete,0 3W,n, 
In den fünfzehn Jahren 1891-1905 sind in der Jnvaliditäts- und Altersversidies’ 
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