Contents: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Für die Produktion sei die Staatsverfassung stets vortrefflich, 
welche Form sie auch immer habe: »die väterliche oder recht 
liche«, allein »die militärisch-hausherrliche« ausgenommen, 
wenn nur »Freiheit der Gewerbe, gute Gerechtigkeitspflege« 
gewährleistet sei, nicht zu viel, nicht zu wenig regiert werde, 
persönliche Freiheit, ein den Verhältnissen entsprechendes 
stehendes Fleer, ein »passendes Geld- und ein erträgliches 
Finanzsystem« vorhanden seien. 1 ) 
Aus dem letzten Zitat ist wohl zu ersehen, daß Kankrin 
von der politischen Freiheit als einer der notwendigsten 
Bedingungen der Produktionsentwicklung kaum eine Ahnung 
hat. Er ist auch wirklich der Meinung, daß nicht die po 
litische Freiheit, sondern »die individuelle, seine Kräfte zu 
entwickeln, zu brauchen und ihre Früchte zu genießen« 
eben das sei, was die Produktion fördere, und diese 
Freiheit, — bemerkt er mit Nachdruck — kann auch bei der 
Alleinherrschaft so gut bestehen wie in der Republik.« i) 2 ) 
Daß Kankrin Geschworenengerichte nicht dulden 
konnte, 3 ) daß er nichts von der Preßfreiheit 4 ) wissen und 
die Körperstrafe in gewissen Fällen beibehalten 5 ) wollte u. 
a. m., — all das sind nur sehr charakteristische Momente 
für seinen politischen Standpunkt. Demgegenüber muß 
allerdings konstatiert werden, daß Kankrin ein entschiedener 
Gegner der Leibeigenschaft ist, was ja seiner Forderung- 
persönlicher Freiheit vollkommen entspricht. Auch ist er 
dafür, daß der Bauer bei der Emanzipation eigenes Land 
oder wenigstens Land zu erblichem Nießbrauch bekomme, 
denn die Erfahrung habe gelehrt, daß die Emanzipation 
ohne Besitz mit dem Recht auf nur kurze Zeitpacht schlimmer 
sei als die Leibeigenschaft. 6 ) Daß er aber bei der Auf 
hebung der Leibeigenschaft nur ein langsames Tempo für 
ratsam hält, ist für Kankrin wohl selbstverständlich. So hat 
i) Weltr. 16. - 2 ) Ök. 15. — 3) Rtgb. II. 161/2. — 4 ) Rtgb. I, 
235/6. - 5 ) Rtgb. 11. 88. — ») Ök. 75/6.
	        
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