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eine hohe Umsatzbesteueriing sollten nicht die Grossmühlen
vernichtet, sondern nur gezwungen werden, die Preisschleuderei
aufzugeben, die durch die Besteuerung nach dem Ertrag
erst recht gefördert werde. —
Gegen diese Ausführungen wurde eingewendet, man
dürfe die Steuer doch nicht so hoch festsetzen, dass dadurch
die Ludwigshafener Walzmühle in ihrer Existenz
gefährdet sei, und dies sei sicher der Fall, da nach dem
weitestgehenden Vorschlag die Steuern mit Umlagen über
400000 Mk., nach dem zweiten 200 000 Mk. ausmachen
würden, während der Ertrag dieser Mühle blos 287 000 Mk.
betrug. Eine so hohe Steuer würde gegen die Reichsgewerbeordnung
verstossen. Von 109 516 t Mehl, welche im
Jahre 1897 im diesrheinischen Bayern eingeführt worden
seien, treffen auf Ludwigshafen blos etwa 3—4000 t, welche
sofort durch andere Mühlen ersetzt werdep würden. Ausserdem
sei zu befürchten, dass die Mühle ihren Betrieb nach
Mannheim verlege, was sich gar wohl rentiere bei einer
Steuererhöhung, die „einem Kapital von Millionen entspreche,“
umsomehr, da die Mühle in Mannheim bereits beachtenswerte
Anerbieten bekommen habe, und sie die Fabrikgebäude
in Ludwigshafen vorteilhaft verwerten könne; eine
Verschleierung der Bilanz sei doch nicht gut möglich, da
unter den Aktionären auch Leute seien, die nicht Getreidehandel
trieben. Die Mühle kaufe auch nicht bloss
ausländisches Getreide, sondern auch viel inländisches. Bei
einer Vernichtung der Walzmühle hätte den Hauptschaden
Staat, Gemeinde und Eisenbahnverwaltung. Geholfen könne
dem Mühlengewerbe bloss werden durch Reformen auf
dem Gebiete des Zollwesens und durch Ausgestaltung der
Eisenbahntarife. Allein könne Bayern nicht vergehen.
Diese Gründe veranlassten die Reichsratskammer, die
Beschlüsse der Abgeordnetenkammer abzulehnen und die
Besteuerung nach dem Gesetzentwurf anzunehmen.
Nach langen Verhandlungen einigte man sich endlich
auf eine Besteuerung nach dem Vermahlungsquantum,
jedoch mit wesentlich erniedrigten Sätzen. Für Mühlen