Contents: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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(5) Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten 
a) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand 
briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, 
b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und 
gemeinschaftlichen Waisenkassen, 
c) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder 
andere öffentliche Körperschaften, 
d) auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten 
Fläusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der 
Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet- und 
Pachtzinse nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben zur Be 
richtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen; 
(6) Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes; 
(7) Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem 
Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger 
Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An 
weisung (§ 1408 a. b. GB.) zustehen; 
(8) Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen; 
(9) Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen 
aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld 
verschreibungen ; 
(10) Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und gewerb 
lichen Pfandleiher; doch darf der Verkauf des Pfandstfickes nicht früher als 
sechs Monate nach der ursprünglich bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden. 
Forderungen aus Versicherungsverträgen. 
§ 3. 
(1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche: 
a) aus Lebensversicherungs-Verträgen auf Rückkauf oder Gewährung von 
Darlehen bis zur Höhe von 300 Kronen und auf Zahlung der Ver 
sicherungssumme bis zur Höhe von 3000 Kronen, 
b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders 
abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme) 
c) bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 2000 Kronen 
und, wenn die Entschädigungssumme 2000 Kronen übersteigt, auf 
2000 Kronen und 12 % des 2000 Kronen übersteigenden Betrages der 
Entschädigungssumme, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 5000 Kronen- 
(2) Wird eine Lebensversicherungs-Prämie nicht rechtzeitig oder nur zum 
Teile (§ 1, Absatz 2) gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer 
bis 31. Oktober 1914 und, wenn die Prämie erst nach dem 17. Oktober 19 14 
fällig wird, innerhalb 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage schriftlich auffordern; 
binnen längstens einem Monat nach Empfang der Aufforderung zu erklären, 
ob er die Versicherung fortsetzen will. Gibt der Versicherungsnehmer die t r j 
klärung, die Versicherung nicht fortzusetzen, innerhalb der bezeichneten F rlS
	        
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